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Jüdisches Litteratur-Blatt · 1888-08-09 · N° 32. (9.8.1888) · p. Seite 124

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Journal
Jüdisches Litteratur-Blatt
Volume
17 (1888)
Issue
N° 32. (9.8.1888)
Date
1888-08-09
Page
Seite 124 (sequence 3)
Language
German
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':•*ןי׳*״׳',"־'?'jp w■» ■«מזוסיי׳יג- ויוווומ״מ^מי^י^ףז^יי^^זיי^י^*ו^יייו•י ■ 111י «nt bekannt gewordenen No veilen R. Akiba Eigen, als er nan gerade in dem-Tractate כלאים das Gesetz von einem Graben, der daroh einen Weinberg sich hindurohzieht, erklärte and über das Mass sprach, welches ein solcher haben müsse, nm als besonderer Acker angesehen za werden (Kilajim 5.3), so sagte ein alter, damals schon mehr als achtzigjähriger Mann, offenbar gelangweilt von diesen uninteressanten Aaseinandersetzangen, ״so genau hätten unsere Weisen das nicht ansspeculieren müssen “ Ich halte diese Geschichte für wichtig, weil sie uns zeigt, dass selbst ein Geschlecht, welches ganz in der Anschauung des vorigen Jahrhunderts erzogen war, doch das Bewusstsein hatte, dass der religiöse Gedanke in solchen trockenen Gesetzestüfteleien untergehe and doch sind die angeführten Gesetzesbestimmungen nicht die schlimmsten 1 In manchen Fällen hat wohl die rabbinische Auslegung die deutliche Absicht, durch ihre Auslegungskunst die Härte des mosaischen Gesetzes zu mildern, wie das bei dem Gesetze von d^n falschen Zeugen der Fall ist, wo der Talmud, im Gegensätze zu aen Saducäerb, welche an den falschen Zeugen das Recht der Vergeltung nur dann übten, wenn das Urtheil an dem unschuldig Angeklagten vollstreckt war, bestimmt, die Wieder Vergeltung an dem falschen Zeugen nur dann eintreten zu lassen, wenfl das Urtheil über den Angeklagten gefällt, aber noch nicht vollzogen wurde, weil es in der Schrift (V. Mos. 19,19) heisst: ״Ihr sollt ihm tbun, wie er gedacht hat seinen Bruder za thun“, wobei der Nachdruck auf das Wort gedacht hat, gelegt wird Obwohl die Erklärung der Saducäer die exegetisch richtigere ist, so müssen wir doch anerkennen, dass die Rabbinen die zeitgemässe Aenderung des mosaischen Gesetzes für nothwendig hielten, und bei ihrer Anschauung von der Hei'igkeit der Schrift,' diese Aenderung nur dadurch vornehmen zu können glaubten, dass sie dieselbe dem Wortlaute der Schrift abpressten. Lobeuswerth ist wohl der Versuch, das Anstössige der alten Ueberlieferungen zu entfernen, tadelns werth jedoch, die Manier, das auf eine Weise zu thuu, welche dem Gesetze eine juristisch und moralisch verkehrte Anschauung unterschiebt; denn verkehrt muss man es nennen, wenn der f »Ische Z nge, auf dessen Aussage hin ein Mensch unschuldig hingerichtet wurde, straflos aasgeht, oder höchstens Geiselstrafe erhält, während ein solcher, dessen Aussage vor Vollstreckung des Urtheil8 als eine falsche bekannt wurde, mit dem Tode bestrafe wird. Eine mildere Beuriheilung kann diese Sache nur dadurch erfahren, dass der Fall von der Entlarvung eines falschen Zeugen z wischen Urtheil״■־ sprach und UrtheilsVollstreckung kaum eintreten dürfte und, dass das gasammte, rabbinische Strafgesetz zu einer Zeit bearbeitet würde, wo es practisoh nicht mehr in Geltung stand. Ist hier aber wenigstens eine redliche Absicht zu erkennen, 60 ist in andern Fällen der Gesetzesauslegung die unnöthigste, tyrannische Buchstabenqaälerei geradezu eine Gefahr für unser religiöses Leben, wenn wir annehmen wollten oder müssten, dass der Talmud aas non plus ultra göttlicher Weisheit sei Betrachten wir folgenden Fall. Das Gesetz verbietet uns von dem Passahopfer etwas aus dem Hause zu tragen (V. Mos. 12.46). Mag der Grand nun sein, dass die- 8e8 Opfer eine Entsühnung jedes Hauses in Israel, zugleich ein Weihopfer ist, wodurch dieses Haas zum Heiligthume Gottes geweiht wird, so dass dieses Opfer ebenso wenig aus dem Hause getragen werden darf, wie ein anderes heiliges Opfer aas deih Heiligthame, oder mag der Grund ein anderer sein, jedenfalls ist die Beschäftigung mit diesem Gebote, welohe au der talmudisohen Auslegung geführt hat, was denn za geschehen habe, wenn das Passahlamm auf dem Fenster 1*g und ein Theil davon über das Gesimse hinausragte, keine derartige, dass wir uns überzeugt halten könnten, duroh eine solohe Consequenzmacherei sei das Gebot, in der Lehre Gottes zu forschen Tag und Nacht, erfüllt Noch weniger aber wird uns ein talmudisohes Gesetz als Offenbarung — denn so und nicht anders musste die w ö rtli o h e Auffassung von der mündlichen Ueberlieferung das talmudische Gesetz bezeichnen, — oder auch nur als getreue, sinn-! gemässe Auslegung gelten, wenn wir sehen, dass duroh I Consequenzmacherei das Gesetz 80 ausgestaltet wird,; dass es zu eiuer widersinnigen Schlussfolgerung ge-; langt. Der Talmud sagt (Chullin 74 a): wenn man in : einem geschlachteten Thiere ein lebendiges Junges | findet, muss man dieses nicht schlachten, und will I das Gesetz dahin ausdehnen, dass ein solches Thier j nicht geschlachtet zu werden braucht, selbst wenn es | acht Jahre alt geworden ist uud auf dem Felde I pflügt. Wern diese letztere Ansicht auch nicht ' Halacha ist, so ist sie doch principiell von Allen gut geheissen und wir haben das Recht, es für einen l Ausspruch des Talmuds zu erklär 11, ,und des Weitern , können wir uns nicht verhehlen, dass diese Couse- : quenzmacherei aus dem Worte ״alles im Thier dürft! ihr essen“ — was eigentlich nicht einmal so heisst, j sondern alles unter den Thiereu dürft ihr essen — unser Gefühl verletzt. Nun kann uns kein Autoritätsglaube die Thatsache verwischen, dass dieses tal-! mudische Gesetz erstens auf eiuer falschen Exe-; gese und zweitens auf einer grossen Uebertreibuug j des aus dieser falschen Exegese gewonnenen R9sultates beruht. — Nicht besser ist es dann mit dem Ge- I setze, das Blut eines auf der Jagd erlegten Thieres zu bedecken, bestellt (III. Mos. 17.13). Was der Grund : dieses Gesetzes ist, lässt sich nicht mit voller Sicherheit; angeben. Ich wäre geneigt anzunehmen, dass dieses i Gebot iu Verbindung steht mit dem audern (19.2(1), nicht beim Blute zu essen, welches letztere von Nachmanides als Verbot mit dem Blut des Opfers abergläubige Wahrsagerei zu treiben, gedeutet wird. Wie dem immer sei, der Talmud hat merkwürdiger Weise die Worte, dass dieses Gebot nur bei einem auf der Jagd erlegten Thieres angewendet wird, ganz uubeachtet gelassen, aber desto genauer sich mit der Auslegung der zwei Worte ״ וכפהו בצפרer soll es bedecken mit Erde“, beschäftigt und die Bestimmung anfge8tellt, dass, wenn der Wind Staub über das Blut hinweht, damit das Gebot nicht erfüllt sei, denn es steht, er soll bedecken, uud dass mau auch nicht mit Steinen, mit Ziegelslücken und Aehnlichem es bedecken dürfe, sondern nur mit etwas, was zum Arbau geeignet ist. (Chullin 77,7t.) Ist das nun falsch und kindisch (?), so ist cs doch nicht das schlimmste. Schlimmer erscheint mir, wenn das Gesetz von dem Sühneopfer für den von unbekaunter Hand Ermordeten (V. Mos. 21.1) dann ausser Kraft gesetzt wird, wenn der Ermordete auf einem Baum erhängt, oder auf dem Wasser schwimmend, oder in der Erde vergraben gefunden wurde, weil es in der Schrift heisst: Wenn gefunden wird ein Ermordeter auf der Erde. Muss eine solche Gesetzesauslegang nicht die erhebende Sittlichkeit ersticken, welche in dem Gebote, das für dem Ermordeten eine Sühne verlangt, sich aussprioht? Nun erst der Talmud, der diese Gelegenheit benützt, um die Frage zu erörtern, wie es mit dem Sühneopfer zu halten sei, wenn zwei Leichen übereinander gefunden wurden von denen doch die obere nioht auf dem Boden liegt. Wir wollen dieses Thema nicht zu weit ausführen, da auch hier das Wort gilt ״verachte nioht deine greise Matter aber sioher ist, dass deijenige, der es

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