Jüdisches Litteratur-Blatt
- Journal
- Jüdisches Litteratur-Blatt
- Volume
- 17 (1888)
- Issue
- N° 6. (9.2.1888)
- Date
- 1888-02-09
- Page
- Seite 22 (sequence 3)
- Language
- German
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(Jfjiu mh»!i -.‘.ן •fl — 22 — hedrions gemacht haben würde, wenn ihm ein längeres Leben wäre beschieden gewesen. Der Einzige, der einem solchen Vorhaben in den Weg treten konnte, war R. Meir. Seine einflussreiche Stellung im Rath wie im Lehrhaus, sein hohes Selbstbewusstsein, sein unabhängiger Sinn machte ihn zu einem gefährlichen Gegner. Er war nicht der Mann, der sich so ohne ־Weiteres bei Seite schieben liess. So mussten die Gegensätze, deren Vermittlung unmöglich war, früher oder später auf einander stossen, und da ein Za- 8ammenwirken beider nicht stattfinden konnte, einer dem andern weichen. Bevor wir jedoch zur Schilderung der Umstände übergehen, unter denen der Conflict zum Ausbruch kam,. wollen wir vorerst durch Darstellung des Lehrsystems Rabbi Simons, so weit es uns vorliegt, es klar machen, dass auch seine Thätigkeit als Gesetzeslehrer ihn zu einer hervorragenden Stellung im Judenthum berechtigte. Wahrheit, Recht und Frieden, nach seinem bekannten Spruch in Pirke Aboth, die Säuleu der Gesellschaft, sind auch das Fundament seiner Lehr- Sätze. Wir treffen ihn unter den ersten, wenn es gilt, die Tragweite der Meinungsverschiedenheiten früherer Lehrer oder selbst hervorragender Zeitgenossen festzustellen. Er hält es nicht unter seiner Würde, statt selbst zu entscheiden, Lehrsätze seiner Zeitgenossen in ihrem Namen vorzutragen. Ja selbst seine eigenen Halachoth lehrt er nur dann-öffentlich, wenn sie die Sanction des Synhedrions erfahren hatten. Nicht minder lassen sich viele seiner Bestimmungen auf das Bestreben zurückführen, dem stricten Recht zu seiner Geltung zu verhe'fen. Darum beurtheilt er Verhältnisse, die nicht vollständig gleich sind und mag die Verschiedenheit noch so unbedeutend sbin, nicht nach einem Massstab, sondern legt an jeden Rechtsfall den für ihn־ passenden Massstab an. Weil er aber das Recht nur dann gesichert glaubt, wenn seine Träger volle Autorität geniessen, bestimmt er, dass -die Nichtbeachtung rabbinischer Vorschriften, ebenso wie die Vernachlässigung bliblischer Verordnungen, einen juridischen Act ungültig mache, und dass da, wo nicht ein handgreiflicher Irrthum vorliege, die Beschlüsse des Gerichtshofes nicht umgestosshn werden dürfen. Vor allem aber berücksichtigt er ,den Frieden“, die Wohlfahrt des Einzelnen wie der Gesammtheit; ein Freund des Friedens giebt er dem gütlichen Vergleich den Vorzug vor der gerichtliehen Entscheidung, versucht er es die Schranken zu beben, welche die allzu grosse Strenge früherer Zeiten zwischen dem gelehrten und dem gewöhnlichen Manne aufgerichtet hatte. Ein Schirmherr des Schwachen und Unterdrückten, erklärt er, dass die Festsetzung des Frauenguts, obgleich rabbinische Einrichtung, dennoch die Kraft eines biblischen Gebots habe Wenn Jemand seiner Frau und seinem Gläubiger ein Feld verschrieben habe, so gehe die Frau vor, und der Gläubiger habe sich an das übrige Vermögen des Schuldners zu halten, denn eine Frau könne nicht so energisch wie ein Mann ihr Recht vor Gericht vertheidigen. Er normirt, dass, wenn die Frau von grösseren Leibefehlern ihres Mannes^ nichts gewusst hat, die Gerichte diesen zur Scheidung zwingen müssten. Erwägt man, dass Palästina damals eine Provinz der römischen Reiches war, in welchem bek&nntlich das Gesetz den Sclaven der rohesten Willkür des Herrn schutzlos preisgab, 80 überrascht die erhabene Milde, welche allerdings in beinahe allen Sätzen der Rabbinen, die das Verhältnis des Sclaven regeln, besonders aber in den hieraufhezüglichen des R- Simon vorwaltet. In Zeiten der Hungersnoth ist der Sclave nicht an den Herrn gebunden, der Herr muss ihn frei lassen, wenn er ihn nioht ernähren kann. Hat ein Herr seinen Sclaven zum Unterpfand gestellt, und ihn hinterher frei gelassen, so sei der Sclave frei, und habe sioh um die Schuld, für die er als Unterpfand gedient hat, nioht weiter zu kümmern. Er hält ebenso für eine religiöse Pflicht, den in Ge- | fangenschaft gerathenen Solaven, wie den freien Isi raeliten auszulösen. Collidiren jedoch die Interessen ' des Einzelnen mit denen der Gesammtheit, so muss | der Einzelne der Gesammtheit weichen. Die Gesammt- | Wohlfahrt ist der Gesichtspunkt, dem sich alle andern ן unterordnen müssen. Derselbe R. Simon, der die Auslösung der Sclaven zum religiösen Gebot macht, bestimmt aus Gründen des öffentlichen Wohls, dass selbst die Pflicht, den freien Israeliten auszulösen, aufhöre, sobald hierfür eine unverhältnissmässig grosse! Summe gefordert würde. Ja, er ist sogar der Ansicht, : dass der aus der Gefangenschaft erlöste Sclave, selbst wenn der Herr jede Hoffnung ihn wiederzugewinnen, aufgegeben hat und die Auslösenden selbst die Absioht gehabt haben, ihn frei zu lassen, dennoch in sein früheres Dienstverhältnis zurückkehren müsse, damit nicht die Sclaven, um hierdurch die Freiheit 1 zu erlangen, sich freiwillig den menschenraubenden i Horden in die Arme werfen. Au« Gründen des all- I gemeinen Wohls spricht er den bedeutsamen Satz ׳ aus, den schon R. Ismael gelehrt hatte, und erhebt ihn zur gültigen Norm, dass keine religiöse Behörde Anordnungen treffen dürfe, deren Ausführung dem Volke allzuschwer fiele. Die Sorge für die Gesammt- I heit ist es, die ihn über die Bedenklichkeit hinweg sehen 'lässt, dass keine noch so gründliche Untersuchung den Richter vor einem Justizmorde schützen könne, und sie dictirt ihm den Grundsatz, dass der Richter, sobald er zur Ueberzeugang der! Schuld gekommen sei und wäre auch der Tod die Strafe des ihm vorliegenden Verbrechens, mit seinem Urtheil nicht zurückhalten dürfe. Solche Sätze, Resultate nicht einer weitausspinnenden Dialektik, sondem einer klaren, nüchternen Rechtsanschauung, verdienten and erhielten allgemeine Beachtung und R. Jochanan sprach keine individuelle Ansicht aus, wenn er erklärte, dass R. Simon in seinen meisten in die Miscbna aufgenommenen Sätzen normirend sei. (Schluss folgt.! I Zur Chronologie. Von L. Cohen in Kees a. Kb. [ Jahr. 1841, fc\ 10t» b, Z. 10: Grabschrift des Schabtai Elchanan b. Isaak Eljakim aus; Rieto gest. Sonntag den 23. Elul 300 (1546). — Dieses 1 Datum ist unmöglich, da der 1. Elul nie auf Sabbath fallt; der 23. des Jahres 306 mit der Formel בשה w4־r am s a b b a t h. S. 249; Moses Bloch gest. 13. März 1841. —; ln der biographischen Notiz S. 192 ist der 14. März als Sterbetag angegeben, welches Datum auch Zunz’ \ ״Monatstage“ hat. I S. 251 a : Monat Nissan 597 (März 1837) — Tn! diesem Jahre!'־ begann der Nissan am 0. April, j S. 2891b, Z. 3 v. u.: Die Neue Synagoge zu London wurde am 13. September 1838 eingeweiht. — Sollte das richtig sein, da der 13. September auf einen Donnerstag fiel? S. 290 b, Z. 4: Unterm 9. Jjar 5600 (10. Mai 1841) ward ein Hirtenbrief erlassen. — Der 9. Jjar 5600 war am 12. Mai 1840. Die Unterschrift am Schlosse laatet: Jjar 5601 (Mai 1441). Sollte auch hier der 9. gemeint sein, so stimmt der Monat Mai nioht, denn der 9. Jjar fiel mit dem 30. April zusammen; dagegen scheint die Unterschrift auf S. 292 (19. Jjar 5601 und 10. Mai 1841) allein riahtig za