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Jüdisches Litteratur-Blatt · 1884-09-11 · No. 37. (11.9.1884) · p. Seite 147

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Journal
Jüdisches Litteratur-Blatt
Volume
13 (1884)
Issue
No. 37. (11.9.1884)
Date
1884-09-11
Page
Seite 147 (sequence 3)
Language
German
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-welche von pädagogischer Seite gegen die Benutzung -einer vollständigen Bibel erhoben worden sind. Dftss es übrigens nicht gerathen ii t, alles in dem -ersten Buche Moses, insoweit es überhai ipt Gegenstand des Unterrichts sein kann, zu demselben zu machen; dass es sich vielmehr empfiehlt, nur das für das kindliche Gemüth und zur religiösen Bildung besonders יי ־Geeignete einzunben, um in der Schule womöglich noch zu den übrigen Büchern Moses zu gelangen und auch aus diesen das Wichtigste, besonders den Teligionsgesetzlichen Theil und die Sittei gesetze, durchnehmen zu können, kann wohl als voi. allen Lehrern .heutzutage zugestanden angesehen wer len. Ich fasse die Hauptgedanken meines Vortrages ln folgende Thesen: 1׳- ׳ ׳ J'-ww«#!. M11 — 147 — der Religionsbezwecken, ebersetzen der 3. darf nicht in 1. Der hebräische Unterricht in schule muss, wie aller Unterricht, auf eme geistbildende Weise betrieben Werden und in erster Beihe religiöse Bildung 2. Gegenstand desselben bildet U Gebete und der Bibel. Der Uebersetzungsunterricht mechanischem Vor- und Nachübersetzen bestehen, sondern muss auf grammatischer Grundläge ruhen. Es empfiehlt sich nicht, die rein grammatische Methode während der ersten Schuljahre in der Religionsschale anzuwenden. Die Thora 8011 den Kindern ganz in die Hand gegeben, aber nur in einer Auswahl übersetzt werden. י Beim Uebersetzungsunterricht sind während der ersten 2—3 Schuljahre eigens ffcr diesen Zweck eingerichtete Präparatipns-Bücher zu benutzen. j Jedes übersetzte Stück muss Beinern Inhalte nach von dem Lehrer besprochen werden. 0. 6. 7. Eine schiefe Darstellung. Becker’s Weltgeschichte erscheint bei Gebrüder Kröner in Stuttgart wieder in einer neuen Auflage, in Lieferungen. Da begegne ich nun im 1. Bd. S. 53 folgender merkwürdigen Stelle. Nach Besprechung der ״sozialpolitischen“ Gesetze des Moses, des Sabbath- Und Jobeijahres, und Hervorhebung der in dieser Massregel liegenden Weisheit, da dadurch alle die tJrsaohen, die in der alten und neuen Zeit die grössten ^Revolutionen hervorgebracht, unmöglich eintreten konnten, fährt Becker, oder in der neuen Bearbeitung Prot Wilhelm Müller in Tübingen folgendermassen hart dessenrecht blieb, huldner oder erkaufen oder en“. — Und prechung des lit, der arm er gar seinem erkauft hatte, fort: ״Auffallend bleibt überdies, wn Ungeachtet nach wie vor das Schul Der Gläubiger konute nämlich den dessen Weib und Kinder als Sklaven 418 solche in seinen eigenen Dienst ne! *nf der vorhergehenden Seite, bei ־־ Jobeljahres: ״Ebenso sollte jeder 18: Und zahlungsunfähig geworden war 0! gläubiger sich in die Knechtschaft Un Halljahr wieder zu seiner persönlichen Freiheit und zu seinem Erbgut kommen.* — Wer das so liest, muss denken, es sei mosaisches Schuldreoht, dass der Gläubiger den Schuldner oder dessen Kinder *erkaufte, während doch nach dem ausdrücklichen mosaischen Schuldrecht, im Sabbath-Ja! ne jede Schuld Verfallen und der Gläubiger das Beeilt sogar, sie zu fordern, verlieren sollte. Ganz unzweideutig besagt .®enter. 15, I und 2: ״Am Ende von 7 Jahren mache tin Erlassjahr! Und dies ist das Weten des Erlass- «8: erlassen 8011 jeder Mann das Darlehen, das er em Nächsten geliehen! Er darf aioht drängen seinen Näohsten und seinen Bruder, denn m«.-n bat ausgerufen: ״Ein Erlass vor dem Herrn“! — Wie kann also bei so unzweideutiger Gesetzesbestimmung von einem harten Schuldrecht die Bede sein? —- Wenn Könige H, 4,1, Jesaj. 50,1 und Nehem. 15,5 eine Niohtbelolgung dieses Gesetzes in der Praxis ansadeuten scheint, 80 hat das' doch mit dem mosaisohen ״Schuldrecht“ nichts zu thun. j Aber auch diese Stellen müssen nicht nothwendig einen Widerspruch gegen dieses Gesetz des Erlpssj&hres enthalten. — Wenn der Gläubiger auch nijeht das Becht hatte, für eine schon bestehende Sonuld die persönliche Freiheit als Zahlungsobjekt anäutasten, so konnte der Arme doch leicht dazu kommein, sich oder seine Kinder dem Gläubiger zu verkaufen, wenn er nämlich wieder ein Darlehn brauohte, ehe die alte Schuld getilgt war. Der Gläubiger benutzte!, diesen Moment wohl, um die alte Schuld einzutreiben,I indem er blos den Ueberschuss herauszablte. Von eiper Befugniss für den Gläubiger, den Schuldner an Aind er e als Sklaven zu verkaufen, ist aber auch in diesen Stellen keine Rede. Nur Mal. 18,22 enthält eine salohe,- aber für eine^Zeit, wo das römische Becht in! Judäa schon lange executirt wurde. Das mosaische Schuldrecht war, das ist ganz klar, kein hartes, sondern ' das mildeste, das man sich nur denken kann — vielleicht gar ein zu mildes, wie ja später die Rabbinen die Einrichtung des פח״ובל für nöthig hielten. Dr. J. G01dschmidt-־Weilbnrg. Litteraturberieht, Recensionen. Lew ln, Dr. Adolf, Rabbiner in Coblenz. Der Judenspiegel des Dr. Justus ins Licht der Wahrheit gerückt. Robert Friese. Leipzig 1884. (Fortsetzung.) Aber auch nicht einen Satz lässt er Justus durchgehen. Man muss das Buch selbst lesen, um den Genuss der schlagfertigen Widerlegung zu haben. Man vergleiche Gesetz 23, 21, 25, 86, 87 n. a. Ob aber Verfasser im Eifer der Vertheidigung nicht einmal 4u viel bewiesen, das scheint dem Referenten an einer Stelle der Fall zu sein, nämlich da, wo er das Pariser Sanhedrin gegen die boshaften Angriffe von Justus in Schutz nimmt. Dass es eine boshafte Lüge von Justus ist, dass die Ehen der Nichtjuden — nicht der Christen, sondern auch der Heiden — nicht als Ehen angesehen werden, ist klar, man vgL Synhedrin 57b*) und Lewin sagt demgemäss S. 70, *) Wie mir Dr. Lewin mittheilt, bedauert er, folgende Worte des D“3Ö"1 nicht fett abgedruckt zu haben.: 188 are Biah Perek 14 k. 19 לפי שאק אישות אלא לישראל, או לנוים על הנוים, אבל לא לעבדים על העבדים ,ולא לעבדים על ישראל Man vergl. auch Raschi zu Jebamoth 4öa, wo für נכרי כותי nicht derselbe Grund angegeben wird, wie f&r TD& Auch ersucht er in seinem Namen den Hinweis auf Maimuni 9,8 הל' עבדים hier zu geben, wo der Unterschied zwischen Theorie und Praxis grossartig hervorgehoben ist: ״Es ist gestattet mit dem cananitischen Sklaven strenge zu verfahren. Obwohl dies Gesetz ist, so ist es doch tugendhaft und weise, dass der Mensch barmherzig sei und dem Rechte naclyage, -er erschwere nicht da« Joch gegen seine Sklaven, er drücke ihn nicht, sondern ״ gebe ihm von allen Speisen und Getränken. Die alten Weisen gaben dem Sklaven von jeder Speise, die sie genossen, und sorgten zuvor für die Speise der Thiere und der Knechte, ehe sie selbst assen. Es heisst: ״wie die Augen des Sklaven gerichtet sind zum Herrn, wie-die Sklavin zu ihrer Herrin.“ Er schätz• ihn nicht gering weder durch Schläge noch durch Worte* Zum Dienst hat sie die.Schrift übergeben, nicht der Schmach. Er schreie nicht zu sehr mit ihm und zürne nicht, sondern spreche gelinde und höre an seine Einreden, 80 ist es auch angegeben in den Tugenden Hiobs, wegen deren er gerühmt wird: -*Ver- . achte ich das Recht meines .Knechts und meiner Magd, Wenn sie mit mir eine Streitsache haben, hat doch mein Schöpfer im diittüe

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