Jüdisches Litteratur-Blatt
- Journal
- Jüdisches Litteratur-Blatt
- Volume
- 13 (1884)
- Issue
- No. 28. (10.7.1884)
- Date
- 1884-07-10
- Page
- Seite 110 (sequence 2)
- Language
- German
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Kein Jade dürfe mehr ausserhalb des Ghettos wohnen and weder in noch ausserhalb der Stadt ohne aasdrückliche Genehmifang der Obrigkeit übernachten.... Das Gerichtstnbunal Ragusa’s wusste nicht, was mit dem wiederholt gefolterten und doch bei der Betheuerang seiner Unschuld beharrenden Jesaran anzufangen sei, da ihn die allgemeine Stimmung als Mitschuldigen, ja Urheber jenes Mordes bezeichnet». Der Vorschlag, ihn kurzweg mit dem Schwerte hinzurichten, wurde von den Gewissenhaften und Billigdenkenden verworfen. So entschied man sich denn laut richterlichen Spruches vom 16. Dezember 1622 zur Strafe eines zwanzigjährigen ,Kerkers, den die Beschreibung Coens entsetzlich genug erscheinen lässt, und dessen Kläglichkeit die Supplik des Unglücklichen, auf die wir gleich weiter unten eingehen werden, in sattsam grelles Licht stellt. Es war ein tiefer, eingemauerter Kerker, nach oben blos mit einem drei handbreiten offenen Luftloche versehen und nicht länger als zwanzig Spannen. In dieses steinerne Grab, wie man füglich dies Gefängniss nennen kann, wurde der Unglückliche gebracht, obschon die Judenschaft Ragusa’s beim Senate wiederholt supplioirte, man möge den durch wiederholte Folterungen gebrodenen, wundenbedeckten Mann, der ausser Stand wäre, die Hände an den Mund zu bringen, vorher an einen andern Haftort bringen,-bis er physisch befähigt sei, den ihm bestimmten Kerker zu beziehen. Dä habe sich denn ein ■Christ des Juden erbarmt und ihn mittelst einer Stange, worauf er Rindfleisch und Gemüse anbrachte, und mit Hilfe eines Rohres, durch welches er Getränke eihilösste, vor Hanger und Durst bewahrt. Nur durch Söttliches *,Wunder über Wunder“, meint der Rabbiner, er diese Leidensgeschichte niederschrieb, sei Jesurun nicht blos am Leben erhalten geblieben, sondern sogar von seinen Wunden genesen. Und doch hatte er in einem solchen Gefängniss zwei Jahre und acht Monate zugebracht, ehe Menschlichkeit und bessere Einsicht ihm dasselbe öffnen konnten. (Schluss folgt.) Justus’ Judenspiegel, beleuchtet von Dr. A. Lewin, Coblenz. (Fortsetzung.) Gesetze 96 und 98. Justus’ Auftraggebern ,hat viel daran gelegen, den Nachweis zu führen, dass ..den Juden eine Ehe mit Christen gar keine Verbindlichkeit habe, wie wir aus dem Vorworte wissen, wo Justus .die Keckheit hat, den dahin zielenden Aussprach des Pariser Sanhedrin zu einem schmählichen Betrüge za stempeln. Und doch hat das Sanhedrin nur die lautere Wahrheit verkündet, da es erklärte, dass die Mischehen, obschon sie nicht mit religiösen Formen umkleidet werden dürfen, keinen Bann nach sich ziehen, sondern gültig sind. Dies zu bekämpfen haben die bisherigen Gesetzes Verballhornungen noch kein genügendes Material gebracht und das musste herbeigeschafft werden. Nun liegt es vor ans — das Produkt stupender Gelehrsamkeit. — Erstens ist es eine ganz gewöhnliche Lüge, wenn dreist behauptet wird (Vorwort 8. 4) ״vielmehr kann und soll nach Schulchan ״Aruch Jore Deah § 334,43 ein Jude, welcher mit ״einer Christin resp. eine Jüdin mit einem Christen ״eine Ehe eingeht, auch jetzt־ noch mit ^lem Bann ״belegt werden“. Denn unter all den 24 Punkten, wegen welcher־der Bann — so lange er üblich war, — verhängt werden konnte, findet sich die Mischehe nicht. Dass in der heiligen Schrift*) jede Verschwägerung mit den sieben kanaanitischen Völkern in den Worten *) v. B. M. 7,3. £m 10,10. ״ Du' sollst dich mit ihnen nicht verschwägern, dein• Tochter sollst du nicht seinem Sohne geben und sein• Tochter nicht deinem Sohne geben“ verboten ist, dürfte Justus vielleicht bekannt sein. Von Esra and Nehemja*) ist dieses Verbot erneut auf die heidnischen Landesbewohner angewendet worden. Nicht Gering- Schätzung war das hierbei leitende Motiv, sondern die Furcht, dass die Jugend zum Heidenthume verleitet werden möchte, was Maleachi, der ja ein Zeitgenosse Esra’s gewesen ist, so kräftig hervorhebt, da er sagt 2, 11: ״ Denn Jehudah hat des Ewigen Heiligthum entweiht, das er liebet und fremden Gottes Tochter geehelicht“. Die Rabbicen haben in den 18 Kampfgesetzen**) dieses Eheverbot auf die andern Heiden ausgedehnt und, noch mehr, jede geschlechtliche, aussereheliche Verbindung mit ihnen als unsittlich untersagt. Dass wir demnach im Talmud, wie im Schulchan Aruch, die Mischehe verboten finden, ist richtig und kann doch wahrhaftig den nicht befremden, dessen Kircheder Mischehe, selbst zwischen den Anhängern verschiedener christlicher Bekenntnisse, so feindlich gegenübersteht. Aber ein Anderes ist’s, die Mischehe missbilligen, sie vom religiösen Standpunkte aus verbieten, ein Anderes, ihr die bürgerliche Gültigkeit absprechen,, oder gar ihr die Folgen geben, die Justus ihr zuspricht: Der angezogene Eben haeser § .16׳ L . ״Ein Israelit, der eine Kutheeeri» ״zur Frau genommen durch Voll* ״ziehung der fleischlichen ״Verbindung, und ebenso eine ״Israelitin, die in dieser Weise di• ״Frau eines Kuthäers geworden ist, ״diese erhalten nach biblischem ״Gesetze die Prügelstrafe, wie ״es heisst: ״Du sollst dich ihnen ״nicht verschwägern“ (und Einig« ״streiten dagegen. Tur.) Raw hat für diese Weise der Eheschliessung die Prügelstrafe auch, wenn beide Contrahenten Isra* liten sind, als probates Mittel empfohlen,***) die Eh• aber gilt als vollzogen. Die ״einigen dagegen Streitenden“, welche Justus todtschweigt, beziehen das biblische Verbot nur auf die kanaanitischen Völker* schäften, mit welchen eine Eheschliessung selbst nach ihrer Bekehrung zum Judenthume gesetzlich verboten war. Von der Unverbindlichkeit dieser s o vollzogenen Ehe aber wird nirgends gesprochen. Der angezogene § 44,8 lautet: ״Wer sich eine Kuthaerin oder Sklavin heiligt, das ist gleich Null, weil sie keine Kidduschinf) erhalten können“ und besagt etwa: Das Sakrament der religiösen Eheschliessang haftet nicht an ausserhalb des religiösen Bekenntnisse• Stehenden! Würde ein katholischer Priester eine Ehe zwischen Juden und Christen durch das Sakrament weihen? Könnte er glauben, dadurch eine kirchlich gültige Ehe vollzogen zu haben? Das und nichts anderes sagt der Passus des Eben haeser. Und doch, wenn eine solche Vollziehung einer Mischehe erfolgt ist, wenn ein Jude sich eine Nichtjüdin geheiligt hat, so würde ich nicht den Muth haben, auf Grund des Schulchan Aruch, die Ehe als nicht geschlossen anzusehen. Denn § 18 des Eben haeser lautet: ״Die Kiddaschin ff) haften fest bei den Ehen, die selbst biblisch verboten sind, ausser wenn Todesstrafe darauf gesetzt ist*. Dabei nennt der Tur z. St. nach der Gesetz 98 S. 90. ״Hat ein Jade eine Akuin ״(Christin) geheirathet, ״so soll man ihm 39 Hiebe ״geben and die Heirath ״soll keine Verbindlich- ״keit haben and das Beth- ״diu (Rabbineramt) soll ״denselben in den Bann ״than“. *) Nehemjah 10, 31. 13,23 ff. **) Kiddaschin 12 b. ***) Cfr. oben S. 50 a. +) Die feierliche religiöse Angelobung. > ff) Der Tor sam Eben haöser 1 berichtet, dass man isj Oesterreich der getauften Fraa den Scheidebriet schickte, in de■ j