Mannheim
Compact Memory

Jüdisches Litteratur-Blatt · 1884-06-21 · No. 24. (21.6.1884) · p. Seite 95

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdisches Litteratur-Blatt
Volume
13 (1884)
Issue
No. 24. (21.6.1884)
Date
1884-06-21
Page
Seite 95 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/6492408-6488249-8756131--0412-4855768
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

und Andersgläubige erfahrt es noch heute i(1 den jüdischen Häusern, dass die durch den Talmud gefesteten Schriftgebote: ״Ihr sollt den Fremdling lieben“, ״dass der Fremdling und der Beisasse lebe“*) dem Juden durch alle Zeiten nicht schöne "Worte geblieben, sondern von ihm bethätigt worden sind und wjerden. Gesetz 83. Wie man durch kleine Aenderhngen den Sinn entstellen und in sein Gegentheil verkehren kann, zeigt hier der Judenspiegel:! S. 82. ,Es ist dem Juden ver- ,boten, sich die Lebens- ,weise der Akum(Christen) ,anzueignen, er soll ,vielmehr möglichst von ,ihnen sich zu unter- ,scheiden suchen, z. B. ,in seiner Kleidung, im ,Haarwuchse, in der Haus- ,einrichtung u. s. w. Am ,allerwenigsten soll ,er solcheKleiaung tragen, ,die etwas Spezifisch- ,Christliches (Kreuz ״und Aehnlicbes) an sich ״hat. Haben aber gewisse ״christliche Stände z. B. ,Aerzte oder Handwerker, ״eine bestimmte Kleidung, 80״ ist es auch dem j ii d 1-!,sehen Arzte oder ,Handwerker erlaubt, ,solche zu tragen, wenn ,er dadurch Geld ver- ,dienen kann.“ t) Diese Haartrachten lind im Talmud Awoda Sara 29a, Baba kona 83a, beschrieben. Der angezogene § 178,Hautet: ״Man geht nicht in den Satsungen ״der Akum (und gleicht ihn«! 1 nicht) ״und nicht soll man ein Kleid an- ״ziehen, das ihnen eigenthüm- ״lieh ist; nicht soll min die ״Lockenf) so wachsen lassen, wie ״sie es thun und nicht ven den ״Seiten abrasiren und das L aar in ״der Mitte lassen, auch nicht das ״Haar dem Gesichte entlang von ״Ohr zu Ohr abrasiren und die ״Seite lassen. Auch soll man nicht ״Häuser bauen, wie die Palänte der ״Akum, damit Viele sich darin ״versammeln, wie sie thun. Dazu fügt Isserles hin zu: ״Sondern man sei gesondert von ״ihnen in seinen Kleidern tnd in ״seinen andern Thaten. All dieses ״ist nur verboten in dem, was ״die Akum zur Hoffahrt thun, ״z. B., dass sie rothe Kleicer ah- ״ziehen, welche Fürstenkleid•!r sind, ״und Aehnliches, oder wo sin einen ״Brauch haben ohne Begründung, ״wo heidnische Sitten (Darke ümon) ״zu befürchten ist, und wo die Be- ״fleckung des Götzendienstes von ״ihren Vätern daran ist. Aber was ״Sittegeworden ist, weil es ״nützlich ist, wie z. B. <3er ge- ״prüfte Arzt eine besondere Tracht ״hat, an der erkannt wird, dass er ״praktischer Arzt ist, darf j er es ״anziehen. Ebenso was sie zur ״Ehre thun, oder aus einem ändern ״Grunde, ist erlaubt.“ Von Sp ecif isch Christlichem ist hier ]überhaupt keine Bede. Natürlich werden Christen keine Zizith, und Juden kein Kreuz ihrer Kleidung anheften, wenn sie ehrenhafte Bekenner ihres Glaubens sind. In diesem Paragraphen des Schulchan Aruch finden wir Juden nur die Abmahnung von Hochmuth und Vordringlichkeit, von äffischem Nachahmen gclcher 8itten und Gebräuche, die heidnischen oder cul tu eilen Ursprunges sind. Gesetz 84. Die Berührung von ״etwas! Unreinem, Ekelerregendem oder einem Akum (Christen)“ nach dem Quellbade 8011, wie Justus erzählt, bewirken, dass man ״eine neue Reinigung vornehmen“ muss, »weil der blosse Anblick einer unreinen Sache oder eines Akum (Christen), ohne dass *ine Berührung stattgefunden hat, schon verunreinigt.“ Wir haben es hier mit einem kabbalistischen Brauche *n thun, den nur Isserles anfuhrt, und für den wir luden uns nicht sehr erwärmen können. Trotkdem Utte Justus ihn nicht 80 entstellen sollen. Denn «8erles sagt wörtlich: ״Wenn sie aus dem Bade geht, soll ihre Gefährtin sie!berühren, damit sie nicht zuerst eine tomeh-Sache**) oder!einen *) V. B. M. 10.18 auch ib. 17. HI B. M. 25,35. T **) Es muss dieser Ausdruck beibehalten werden, weil “üstus mit der Uebersetzung ״unreine Sache“ Unfug treibt, "ie der Sifse Kohen zur Stelle näher ausführt, sind dar unter £er8tanden: ״Hund oder Esel oder Unwissender Am- “&&rez) oder Akum, oder Schwein, oder Pferd, oder Aussätziger u. dgl.“ Also nicht ״Ekelerregendes“ oder “chmutziges, sondern solche Dinge, die nicht in den Tempel *?mmen durften! (Der Amhaarez nicht, weü er gewölnlich ®kht Acht hatte, ob er Tomeh berührt.) ״Akum berühre, und wenn Solches sie berührt hat, soll sie, ״wenn sie gottesfürchtig ist, sich nochmals baden! Also vom ״Anblick“ ist keine Bede, auch nicht von ״ Ekelerregendem “! Es. ist ein unbegründeter, - nicht viel Sinn habender Brauch — aber was der Judenspiegel daraus herleiten will —■■״Christenhass“ spukt nur*' in seinem boshaften Hirn. Gesetz 85. Ein Jude, der einem Akum etwas gestohlen hat und dieses leugnet1, ״darffalsoh schwören undl in seinem Herzen den Schwur vernichten“, wenn kein Vergleich gelingt und der Jude vor dem Eide nicht vorbeikommen kann, will er den Prozess nicht verlieren. ״Es ist Grund- 8atz, dass der Jude falsch schwören darf, wo Körperstrafen drohen, auch wenn er meineidig gemacht und der Name Gottes entheiligt werden kann; wo aber nur Geldstrafen drohen, darf er nur dann falsch schwören, wenn er nicht mein’•» eidig gemacht und der Name Gottes nicht entheiligt werden kann.“ - Der Jude darf nicht falsch schwören! Das ist Grundsatz. Hier ist die Bede von den Fällen, welche die Rechtsgesetze unserer Zeit eben deswillen unmöglich gemacht haben, dass nämlich dem Beschuldigten der Eid gegeben wird. — Es soll Jemand schwören, dass er nicht ein Verbrechen begangen hat, sonst wird er getödtet werden! In solchen Fällen — diealso der Nothlüge zur Lebensrettung gleichen — wird die Lüge und der Schwur nicht als Verbrechen angesehen, weil das jüdische Becht einen solchen grauenhaften Eid nicht kennt und es Niemand übel nimmt , dass er sein Leben retten will. Also nicht von ״Körperstrafen“ sondern von ״Lebensgefahr“ ist die Bede. "Wohl ist’s sittlich, auch den Tod im Angesicht der Wahrheit treu zu bleiben. Doch wie selten wird dies bethätigt? Wie schwer ist es, dies zu bethätigen! Die Gesetzeslehrer haben sich zu fragen: dürfen wir den Menschen, der in solchen Fällen beschworen hat, was nicht wahr ist, als Meineidigen bestrafen? Nein! sagt Isserles und Nein sagt auch das moderne Becht, welches keinen solchen Eid zulässt. Dagegen ist es falsch, dass in Fällen, wo ״Geldstrafen drohen“ ein solcher Schwur zulässig wäre, wenn Gottes. Namen nicht entweiht wird. Der von Justus angeführte Beer haggola weist auf § 232,14 Isserles hin. Dort wird nur in dem Falle es als zulässig dargestellt, wenn A schwören soll, ob B ihm sein Vermögen an vertraut hat, welches der Gewaltherrscher zu Unrecht sich aneignen will. Da soll es geschehen dürfen, wenn der Name Gottes nicht entweiht wird, dass er schwört: Ich habe nichts bei mir von B. Also um Gewalt und Unrecht abzuwehren. Dagegen, wenn sie zeugen müssen gegen einen Juden, sollen sie die Wahrheit sagen und die dadurch dem Andern auferlegte Strafe zahlen! Wir haben hierin Bilder aus den trüben Zeiten der Verfolgungen, wo die Vogelfreien ihr Löben und das ihnen an vertraute Vermögen Anderer zu retten suchten — selbst im äussersten Nothfalle — durch eine eidliche Bekräftigung der Unwahrheit! Aber niemals hat Solches Gesetzeskraft in geordneten Verhältnissen. Es ist eins der kläglichen Mittel, mit welchen das Wild sich vor den Jägern zu retten ge- Sucht hat. _•י (Fortsetzung folgt.) Recensionen. Güdemann Dr. M. Geschichte des Erziehungs- Wesens und der Cultur der Juden in Italien während des Mittelalters, nebst bisher ungedruckten Beilagen. Wien 1884. Alfred Holder.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.