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Jüdisches Litteratur-Blatt · 1884-05-08 · No. 19. (8.5.1884) · p. Seite 74

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Journal
Jüdisches Litteratur-Blatt
Volume
13 (1884)
Issue
No. 19. (8.5.1884)
Date
1884-05-08
Page
Seite 74 (sequence 2)
Language
German
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baren: ״Er richtet aas dem Staabe auf den Armen, erhöhet aas dem Koth den Dürftigen, neben Fürsten ihn za setzen, neben Fürsten seines Volkes“. (P8. 113, 7). Und wie sang die dankerfüllte Hannah: ״Der Ewige tödtet and belebet.Aas dem Staube erhöht ־er die Dürftigen, sie zu setzen neben Fürsten and den Thron der Ehre theilt er ihnen za“. (Sam. 1,6—8). Welche diamitralen Gegensätze in den Lebensanschaaangen beider Bassen? Ueber die socialen Zustände in den vorderasiatischen Reichen schweigen die geschichtlichen Ueberlieferungen; sie sind spärlich hinsichtlich der Völkerschaften Centralasiens, nämlich der Baktrer, Meder u. s. w. und bieten nur ein dürftiges Bild ihrer socialen Verfassung. Im allgemeinen treffen wir aach hier eine der egyptischen and indischen ähnliche Eintheilung des Volkes nach Kasten and Ständen. Innerhalb eines jeden'Standes aber waren, wie die betreffenden Stellen im Gesetzbuche Zoroasters lauten, Vornehme and Mindere, Reiche and Arme, Besitzer und Bettler streng unterschieden. (Fortsetzung folgt.) Justus’ Judenspiegel, beleuchtet von Dr. A. Lewin, Coblenz. Justus S. 59: ״Mit einem Aktun ״(Christen) aber darf ״man Kubja spielen“. (Fortsetzung.) Gesetz 42. Der angezogene § 369,3 lautet: Einige sagen, dass im Eubjaspielen mit dem Akum nicht das Verbot des Baubes übertreten wird, aber das Verbot des mit unnützen Dingen sich Beschäftigens dabei ist, denn es ist nicht menschenwürdig, sich mit anderen Dingen zu beschäftigen, als mit wissenschaftlichen und solchen, die der Welt nützen. Dagegen streiten Andere und sagen, er wird nur zum Zeugnis» unwürdig, wenn er kein anderes Gewerbe hat. (Der ״Isserles“ dehnt dies Letztere auf das Spielen mit Juden aus!) Das Kabjaspielen ist nämlich nicht, wie der gelehrte Dr. Justus angiebt, ״im Würfel oder sonstigem Spiel betrügen“, sondern einfach: Würfel oder Karten u. 8. w. spielen, aach ehrlich spielen! Gesetz 43. Ersatzpflicht dessen, der einem Andern ein Geschäft (Verkauf oder Darlehn) zuschanden macht. Dabei lügt Justus Folgendes hjnza: (Hat ein Jade einem Akrnn etwas verkauft) ״Kn d mehr genommen als es werth ist“. r ״Die Differenz zwischen dem Werthe and dem Preise ... zu ersetzen“ (muss heissen ״den entgangenen Gewinn“). ״Gegen hohe Zinsen“ (heisst nur ״Geld geliehen gegen Unterpfand“ u. s. w.) Im zweiten Falle heisst es ausdrücklich, dass der Zweite nicht verpflichtet ist, den Aasfall za erstatten. Justus druckt breit ״er ist verpflichtet“. Hier wird ein moralisches, aber kein juridisches Unrecht gefunden. Gesetz 44. Der Denunciant muss die Strafe ersetzen, die er dem Steuerdefraudanten verursacht hat. Dies ist ein Gesetz, welches Platz greift, mag die Defraade;egen Akum, wie gegen Juden verübt worden sein. scheint schon ein Lückenbüsser zu sein, um die heilige 100 Zahl volL zu machen. Oder musste sich Justus an die Bestimmungen über den Mosser*) (Verleamder, Denunciant) erst allmälig gewöhnen? *) Nicht ״Moser“, wie’s der Jadenapiegel verballhornt. - ^1*■־ Gesetz . 45. 46. Fett gedruckt, dass der De- .nunciant ״auch heutzutage“ todtgeschlagen werden dürfe! Diese fünf Silben machen dem Denuncianten Pein! Denn ein ״Mosser“ ist dieser Justus! Aber das ״ auch heutzutage “ bezieht sich nur auf die finstere Zeit, in denen der Denunciant zugleich ein Ueberläufer zum Feinde war! Auch damals aber wurde es auf den schlimmsten Nothfall beschränkt. Er musste direct ״schaden wollen“,*) musste allem Zuspruch unzugänglich bleiben. Nach der Denunciation darf man ihn nicht mehr tödten u. s. f. Dass dies ein Zeiterfordernis8 war, schildert Sifsse Kohen z. St.: ״Ist einmal ein Jude in die Hand der Akum gefallen, so findet er kein Erbarmen mehr. Sie dichten ihm soviel Schandthaten an, dass er oft in Lebensgefahr geräth. Desshalb wird der Denunciant als ein Verfolger behandelt, (d. h. den man am Verüben des Mordes oder der Nothzucht mit allen Mitteln verhindern darf!) — Hat Jemand dreimal in dieser Weise denuneiert, sucht man Mittel und Wege, ihn fortzuschaffen, d. h. man übergiebt ihn dem staatlichen Gerichte. ״Falls derselbe auch verspricht, sich zu bessern“ ist von Justus hinzugelogen! Um solche Verordnungen zu verstehen, muss man die Zeiten verstehen, in denen sie erlassen worden sind. Da verlieren sie das Entsetzliche, denn sie sind nur — Gegengift! Gesetz 47. Auch hier, bei der in der Einleitung schon von uns besprochenen Entschädigungsbe- Stimmung für den gestossenen Ochsen, muss Justus den ebenso geistreichen wie richtigen Zusatz machen: ״weil er ein Akum (Christ) ist“. Maimonides**) sucht dieses älteste Kampfgesetz vor seinem Gewissen damit zu rechtfertigen, indem er annimmt, dass das bei den Heiden gültige Gesetz auf die Heiden angewendet worden ist. Gesetz 48. Jetzt darf auch in Palästina Kleinvieh gehalten werden. — Endlich einmal ohne lügenhafte Zusätze! Soweit ging die Rücksicht auf den Ackerbau der Eroberer Palästina’8 nicht, dass die Juden seinetwegen die Viehzucht hätten beschränken wollen. Gesetz 49. Jetzt darf man überall einen bösen Hund halten, weil — überall der Feind, wie sonst nur an der Grenze, auf den Unglücklichen lauert. Da hat Justus wieder die Augen zugemacht, denn sonst hätte er sehen müssen, dass es weiter heisst: ״Aber es scheint, wenn es ein so böser Hund ist, dass man besorgen müsste, er würde Menschen (Bne Adam) beschädigen, dass es verboten ist, ihn gross zu ziehen, ausser wenn er an einer eisernen Kette liegt.“ Gesetz 50. Die Fabel, dass das ״Oberrabineramt“ Todesstrafen verhängen dürfe, wird hier abermals vorgekaut und dann die grässlich klingende Anschuldigung erhoben, dass in bestimmten Fällen 1 ״Todschlag auch ohne den Ausspruch des Oberrabbin er amts***) für ein gutes Werk er klärt wer de! ״Nicht; wahr, das ist gruselig? Und das Gruseln wird verstärkt durch die Bemerkung a): ״(Es ist hier ein Fall mib■: getheilt, den wir anstandshalber nicht mittheilen können.)“ Also Todtschläger und unsittliche Todt- Schläger sind die Juden! , Wir wollen es versuchen, diesen nicht mittheilbaren (O keuscher Joseph!) Fall doch mitzutheilen: Der oder richtiger die Fälle sind erstens: Es ist erlaubt, das Leben der Mutter durch die Vernichtung des noch•] nicht geborenen Kindes zu retten! Zweitens: Es ist erlaubt oder sogar geboten, ein tugendhaftes weibliches *) 1. 1. 6 Isserles. **) Ueber Geldschuden 8, 5. ***) In welchem Wolkenkackuksheim exi&tirt dieses Amt?

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