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Jüdisches Litteratur-Blatt · 1884-05-01 · No. 18. (1.5.1884) · p. Seite 71

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Journal
Jüdisches Litteratur-Blatt
Volume
13 (1884)
Issue
No. 18. (1.5.1884)
Date
1884-05-01
Page
Seite 71 (sequence 3)
Language
German
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um circa 16 Prozent. Dass die Rückgabe solcher Ueber vortheilung auf Juden eingeschränkt worden ist, gehört zu den unseligen Kampfgesetzen. Justus aber lügt wieder, wenn er schreibt ״und er darf demse Iben (8c. Akum) nioht zurückgeben. ״Braucht“ ist uns auch schon mehr, als zuviel! Den Hundevergleich haben wir Gesetz 28 sbgethan. Im Schulchan ־ Aruch steht natürlich weder Nichts davon. Gesetz 32. So lange eia Kauf- oder Mietbkontrakt noch nicht abgeschlossen ist*! darf ein Anderer diesen Gegenstand für sich erwerben, mag der Verkäufer Akum oder Israelit sein. Der Jude, der ausmietbet, wird als Roschoh (Bösewicht) bezeichnet**) Justus S. 53: ,Ist aber der Vermiether ein Akum ,(Christ) dann sei der verbannt (der ״Ausdruck in Chaldäischen ist: ״Menude d. b. er darf so lange ״nicht in die Synagoge kommen, ״bis der Rabbiner ihm die Fesseln ״des Bannes gelöst), der da ver-! ״nrsacht, dass der Christ mehr Geld! ״bekomme! Der Cherem des R. Gerschon, das sind Verordnungen dieses um das Jahr 1000 lebenden Mannes. Die Ursache ist ebenfalls leicht zu erkennen. Die Juden § 237.1 Isserleß:. Und Andere habe!) geschrieben, dass es ein Cherem des Rabbenu Gerschon wäre, die Grenze beim M iethen von Häusern von Akum zu verrücken! mussten (damals vielleicht kann es noch heissen: wollten) in einem bestimmten Stadttheile beisammen wohnen. Da sollte durch Ausmiethen und Ueberbieten die Miethe nicht in’s Unendliche gesteigert werden. Die Besitzer der Häuser waren eben alle — Nichtjuden. Gesetz 33. Wird es als Unrecht betrachtet,!wenn testamentarisch einem Nichtjuden Etwas vermacht wird und diese Bestimmung als nicht vollzugbar erklärt. Da sehen wir wieder die beiden feindlichen Lager. Auch heute noch gilt’s als Hochverrath, wenn ein Angehöriger einer Nation dem sein Heimathland bekriegenden Volke Förderung angedeihen lässt, j Das den Juden Entzogene, den Nichtjuden Zuge wandte, war damals Schwächung des Widerstands der eibenen Lebensfähigkeit, war Stärkung der Angriffskraft der Gegner. Wie wenig das seit Jahrhunderten, seit Aufhören des Kriegszustandes, beachtet wird, beweisen die bestehenden Stiftungen. Gesetz 34. Dass bei dem Gestatten, Gefundenes, wo keine Entweihung des Gottesnamens;stattfinde't, zu behalten, die öfter entwickelte Kampftheorie massgebend war, zeigt der Ausdruck: Weil er damit die Macht der Uebelthäter stärkt.*) Der Beer haggolah erklärt nach Maimonides**), dass es sich nujr auf Heiden beziehe, die selbst das Gefundene nicht zurückgeben. Gesetz 35. Wenn Thier und Ladung einem Akum gehören, ist der Jude nicht verpflichtet, das biblische Gebot des Ab- und Aufladens zu erfüllen. — Dass dann ״alles Mitleid und alle Barmherzigkeit“ aufhört, ist nicht wahr, denn, wie Isserles ausdrücklieh sagt, bleibt mindestens die Verpflichtung zum Abladen! So sehr bestialisirt, wie Justus es j malt, konnten die Juden durch die bestialischen Verfolgjungen doch nicht werden. Gesetz 36. Ein Wort geändert — und das Ganze ist geändert. Justus sagt: 283,1 § ן Isserles heisst es: »80 ist 68 dem Juden verboten, ist er nicht verpflichtet, ״den Erben des Christen das den Erben zu bezahlen. ״Geld zurückzu geben.“ *) Auch das hat der Judenspiegel verstümmelt. Das will der wahre Spiegel nicht wissen! *״) S 266.1. I **) Ueber Raub und Verlorenes I, 3. j Das ist nur eine casaistische Distinktion, ob ein solches Aneignen als stets verbotener Diebstahl und Raub oder als Fund zu beurtheilen sei. Gesetz 37. ״Einen Goi (Christ) zu betrügen, z. B. ihn im Rechnen zu beschwindeln — oder ihm nicht zu bezahlen, was manihm schuldigist, ist erlaubt*. Justus verschweigt, wie zögernd selbst im ״Isserles“*) sich das hervorwagt. (״Toauth“ heisst nicht ״beschwindeln“ sondern ״irren“.) Denn da zeigen sich folgende Meinungen: Einer sagt: es ist verboten! der Andere: es ist erlaubt. Andere wieder, es ist verboten, den Irrthum hervorzurufen, nur wenn er selbst, ״sich irrt“, ist’s gestattet. Der Beer haggolah aber fuhrt den Maimonides**) an, welcher jede Täuschung bei der Abrechnung einem Akum gegenüber, auch dem, der den Israeliten unterthan wäre, verbietet, weil es zu den Sünden gehört, von denen es heisst: denn ein‘ Gräuel des Ewigen, Deines Gottes ist Jeder, der Unrecht thut.*) Und selbst gegen die Ausnützung des nicht veranlassten Irrthums spricht sich der Beer haggolah folgendermassen aus: Und ich schreibe dieses für alle Geschlechter, dass ich Viele gesehen, die gross und reich geworden sind von der Täuschung, die sie gegen Akum angewendet haben. Sie haben aber kein Glück dabei gefunden, ihre Schätze wunden ihnen genommen und sie haben keinen Segen hinterlassen. Und wie das Buch der Frommen***) schreibt: Und viele, welche Gottes Namen geheiligt und den Irrthum des Akum auch bei bedeutenden Summen zurückge» geben haben, sind gross und reich geworden, haben Glück gehabt und ihren Kindern hinterlassen! Dies ist die nie schwächer gewordene Stimme der jüdischen Moral mitten im Toben des Hasses, welcher Ausschliessungsgesetz mit Ausschliessungsgesetz beantwortet hat. j Gesetz 39, 40, 4L Nicht von Monopol, sonderti von Meches, ״Zoll“ oder .,Maas“, ״Abgabe“, ״Steuer“ ist hier die Rede. Da unterscheidet das talmudisohe Recht zwischen den festnormirten, gesetzlichen und den willkürlichen, ungesetzlichen Forderungen. Erste« sind unweigerlich zu entrichten, den Anderen sich za entziehen, wird nicht als Raub und Diebstahl betrachtet. So gilt es dem nichtjüdischen Steuerpächter gegenüber nicht als constatirt, dass er von den Juden nicht willkürliche Zuschläge erhebt. Dass auch ijn Mittelalter das Unwesen der Judensteuem (Tagzetteln, Würfelsteuern, Leibzoll u. s. f.) nicht als gesetzliche Einrichtung, sondern als ungesetzliche Willkür von den Juden betrachtet worden ist, wird ihnen hoffentlieh kein fühlender Mensch verübeln. Daher die unendlichen Controversen, wo die Grenze zwischen ״gesetzlich und ungesetzlich“ zu finden ist. Denn der Grundsatz ״das Gesetz des Staates ist Gesetz“, musste befolgt werden. Es wird auf alle Verorjdnungen ausgedehnt, aus welchen dem Könige ejm Nutzen hervorgeht, oder welche für die Erhaltung der Bewohner berechnet sind. (Forts, folgt)] Litteraturbericht. Recensionen. Adler, Dr. Hermann^״Remember the Poor.“ A sermon preached in memory of the late Baronese Lionel de Rothschild pp. *) § 34«, 2. **) Ueber Diebstahl 7, 40. j «*) V. B. M., 25,16. f) § 1074.!

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