Jüdisches Litteratur-Blatt
- Journal
- Jüdisches Litteratur-Blatt
- Volume
- 13 (1884)
- Issue
- No. 18. (1.5.1884)
- Date
- 1884-05-01
- Page
- Seite 70 (sequence 2)
- Language
- German
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batten. Unter dem allgemeinen Druck dieser Zustande gelang es der Macht der massgebenden Factoren, jede freie Regung des Volksgemüthes, jedes Emporringen der geknechteten Kasten au einem erträglichen Dasein im Reime zu ersticken. Im vollen Einklänge mit den gekennzeichneten Verhältnissen waren auch jene des Besitzes an Grund und Boden gestaltet. Nach dem Berichte Diodors wäre das ganze Land in Egypten in drei Theile getheilt gewesen, wovon ein Drittheil dem Könige, ein Drittheil den Priestern zu ihrem Unterhalte und zu Cultuszwecken und das letzte Drittheil den Kriegern gehörte, während die übrige ackerbautreibende Bevölkerung nur aus Pächtern bestand. Für die agrarischen Zustände in Egypten ist auch die Nachricht der Bibel bezeichnend. Sie lässt die durch Miss wach 3 herabgekommenen Ackerbauern vor Joseph hintreten und ihm ihre Person mitsammt ihrem Acker um Nahrung feilbieten: ״Kaufe.uns und unser Land für Brod, dass wir und unser Land leibeigen seien dem Pharao . . .“ [1. B. M., 47,19.] (Fortsetzung folgt.) r. Justus’ Judenspiegel, beleuchtet von Dr. A. Lewin, Coblenz. (Fortsetzung.) Gesetz 25. Die Bürger dürfen anderen Kaufleuten verbieten, ihre Waaren herzubringen und billiger zu verkaufen, es sei denp, dass sie bessere Waaren bringen, wodurch die Käufer Vortheil haben. ״Aber wegen der Akum, die den Vortheil haben, nicht.“ Das allein steht in § 156,7 Isserles. Justus fügt hinzu und will den Leser Glauben machen, er entnehme das derselben Stelle: ״Weil es eine Sünde ist, dem Akum (Christen) ״Gutes zu Theil werden zu lassen, indem es ״bei uns (Juden) Grundsatz*) ist, es sei erlaubt, einem ״Hunde ein Stück Fleisch vorzuwerfen, aber nicht ״einem Nochri (Christen) es zu schenken, weil ein ״Hund besser sei, als ein Nochri (Christ).“ Für diese erlogene Stelle wird citirt Raschi Deuteron 14,21. Freilich hat Raschi (ein Bibelerklärer) Nichts mit dem Schulchan-Arnch zu thun und zudem sagt Raschi 1.1. Nichts mein*, als dass er zu ״dem Fremdlinge in deinen Thoren“ bemerkt: Der fremde Beisaes, der sich verbunden, nicht Götzendienst za treiben, doch Newela isst.“ Was will der katholische Dr. Justus von Raschi? Mag er doch mit der Bibel rechten, welche II. B. M. 22,30 von Trefa sagt: Dem Hunde sollt ihr es hin werfen; dagegen V. B. M. 14.21, von Newelah: Dem Fremdling (Ger) der in deinen Thoren ist, sdllst du es geben, dass er es esse, oder verkaufen demNochri! Denn daraus folgert Raschi im II.B.M. 22.80, dass der Hund das Vorrecht hat, dies umsonst zu bekommen, weil er Israel verschont hat, Me es II. B. M. 11,7 heisst: Kein Hund fletschte seine Zunge gegen ganz Israel! Gesetz 26. Unrecht Gut, welches ein Compagnon oder Angestellter erwirbt, gehört den Eigenthümer oder Miteigenthümer des Geschäfts! Das steht wirklich da und ist das formell Juristische! Der Beer haggolah macht die, das Moralgesetz vertretender Bemerkung mit den Worten des Propheten*): Der Ueberrest Israels wird nicht Unrecht thun. *) K־mn hier die absichtliche Täuschung noch geleugnet werden? — *) Zephauj» 3,18. Der Satz ״weil solche Profite ebenfalls wie gefundene Sachen zu betrachten sind“ ist Eigenthum des Judenspiegels, ebenso die Bemerkung, dass das Eigenthum des Christen herrenlos sei. Darüber genügt, was wir zu Gesetz 24 bemerkt haben! Der Richter hat, wenn die Diebe sich streiten, 80 zu entscheiden. Wie der Betrüger zu bestrafen ist — das steht in einem anderen Kapitel. Gesetz 27. Was ein Bote durch Betrug sich angeeignet, gehört ihm. Er wird also ganz dem Diebe gleichgestellt, der auf eigene Rechnung gestohlen hat. Gesetz 28, 29. Wenn Justus nur nicht 80 roh Blasphemie treiben möchte und lieber Gottes Namen bei seinen Gemeinheiten aus dem Spiel lassen würde. ״In den ihnen von Gott bescheerten Profit“ das würde der Jude bei Mass und Gewicht Verschafftem nie zu sagen wagen, mit falschem wenn auch leider die Verfolgungssucht das Kriegsgesetz an die Stelle desBibelgesetzes hat treten lassen. Der Beer haggolah lässt hier wieder die Stimme der Menschlichkeit ertönen: Er verweist auf die Bemerkung, welche am Ende der Einleitung steht, auf die Verwahrung, dass hierbei unter Akum nicht die Völker gemeint sind, in deren Mitte wir leben. Für uns stehen hier 28 und 29 Kampfgesetze, die den Plünderern und Bedrückern gegenüber nur das hergeben heissen, was durchaus gegeben werden muss. Wird doch R. Meier aus Rothenburg dabei genannt, der Mann, dessen Leiche Kaiser Albrecht v. Habsburg Jahre lang . im Kerker liegen liess, um eine recht grosse Summe dafür von den Juden zu erpressen. Von diesen, durch die Noth der heidnischen oder christliehen Bedrückung hervorgerufenen, Flecken ist die Morallehre frei geblieben. —• Sie haben für ihre. Zeit als Schutz wehr, als Mittel, das allmächtige Lebenselixir — Geld — anzusammeln, Geltung gehabt und sind, schneller Gottlob, als man glauben möchte, in Vergessenheit gesunken. Dass es sich hierbei um ein zeitweiliges Ausnahmsgesetz handelt, beweist unter vielem Anderen derselbe Choschen Kamisehpot § 231,1, 348,1.2 und 359,1, wo Stehlen, Rauben, falsches Maass und Vorenthalten (nach Anweisung des Talmud cfr. Tossifta Baba Kama oder Zuckermandel S. 368,1) als gleich schwere Sünde bezeichnet ist, mag es gegen einen Juden, oder gegen einen Götzendiener verübt worden sein. Gesetz 30. ״Hat er die Sachen aber einem Akum ״(Christen) gestohlen und der Akum (Christ) nimmt ״sie sich zurüok, so braucht der Verkäufer dem Käufer ״nicht zurückzuzahlen.“ Mit Verlaub wieder schaurig gelogen. § 225,2 heisst es wörtlich: Das geschieht jedoch nur, wenn er dem Käufer das Gekaufte durch ein israelitisches Bethdin hat wegnehmen lassen .... Aber wenn ein Akum dem Käufer das Gekaufte sowohl durch königlichen Befehl als durch ihre Gerichtshöfe hat wegnehmen lassen, ist der Verkäufer nicht ersatzpflichtig.“ Hier wird nicht hervorgehoben, dass der Bestohlene ein Nichtjude war. Das macht nicht den Unterschied, sondern dass willkürliche Ordre oder das judenfeindliche Gericht (bezw. gehässige Zeugen) die Sachen als gestohlene erklärt haben, das war mehr als verdächtig und erschien den mittelalterlichen Juden als ein Zwang und nicht als Rechtsspruch. Wäre es nach jüd. Rechte festgestellt worden, dass ein Nichtjude bestohlen worden, dann müsste der Verkäufer unbedingt Ersatz leisten. Ist es dagegen nicht constatirt, dass Jemand, und sei er auoh ein Jude, bestohlen worden ist, dann hat der Verkäufer nichts zurückzugeben. Gesetz 31. In § 227 ist nicht von Betrügen die Rede, sondern von einem. Uebersetzen im Preise