Jüdisches Litteratur-Blatt
- Journal
- Jüdisches Litteratur-Blatt
- Volume
- 13 (1884)
- Issue
- No. 17. (17.4.1884)
- Date
- 1884-04-17
- Page
- Seite 67 (sequence 3)
- Language
- German
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Gesetz 21. Judenspiegel S. 47—48: ״Ein Jude darf keinem ״Akum (Christen) als ״Zeuge gegen einen an- ״deren Juden dienen. ״Wenn demnach ein ״Akum (Christ) von ״einem Juden Geld ,fordert und der Jude ״es dem Akum (Christen) ״ableugnet, dann ist ״es einem anderen Ju- ״den, der es woiss, dass ״der Akum (Christ) recht ״hat, verboten, dem ״Akum (Christen) Ze uge ״zu werden. Hat ein ״Jude aber dieses Gebot ״übertreten und ist ״einem Akum (Christen) ״gegen einen Juden Zeuge ״geworden, dann ist das ״Bethdin (das Rabbiner- ״amt) verpflichtet, I Der allegirte § 28,3 lautet: Wenn ein Akum fordert voh einem Israeliten und ein Israelit dem Akum gegen den Israeliten Z eugniss weiss, und ausser ihn kein Zeuge vorhanden ist — der Akum will, dass er sein Z eugniss ablege an einem Orte, wo die Gesetze der Akum inj Geld- Sachen auf die Auslagen eines Zeugen v erurtheilen, darf er ihm das Zeugnisjs nicht ablegen und wenn er es jgethan, legt man ihn in den Bann.) Isserles fügt hinzu (was Justus Haga nennet:) Aber Schadenersatz zu leisten ist er nicht verpflichtet, denn er kann sagen, ich habe wahrhaftes Zeugniss gegeben. Aber wenn zu erweisen ist, dass er lügenhaft bezeugt hat, muss er bezahlen. Wenn aber der beklagte 'sraelite zugesteht, dass er die Wahrheit ausgesagt hat, thut man ״denselben zu verdammen j ihn nicht in den Bann! ״ d.h.zuexkommuniziren)“ | Der Grund des scheinbaren Unrechtes ist;, dass die heilige Schrift die Aussage zweier Zeugen zur Begründung der Wahrheit verlangt; deir Jude 8011 nicht helfen, dass ein Jude verurtheilt wird, ohne die von der Bibel erforderten Momente. Hier liegt kein Hass und kein Unrecht vor — ausser bei j denen, die im Judenspiegel wahrhafte Uebersetzung bezeugen. Gesetz 22. S. 48. I § 34, 18 lautet: ״Wer seine Ehre wegwirft I Die Verachteten sind untauglich ~ ' zum Zeugniss, nach Bestimmung der Gelehrten; und das sind Mensehen, die auf dem Markte vor aller Welt essen, oder zj B. die öffentlich nackt gehen, wäh ■end sie mit ekelharter Arbeit benchäftigt sind und Aehnliche, die au: Scham nicht achten, denn alle di ise sind Hunden gleichgeachtet und scheuen vor falschem Zeugniss nicht zurück. 1 Zu ihnen gehören die Almdsen von Akum öffentlich annehmen, jobgleich es ihnen möglich wird, .in! Stillen 1 (Geheimen) ernährt zu werden. Sie * I schänden sich ohne Scheu iielbst — alle diese sind untauglich näch den . Worten der Weisen. Wo steht ״sich nach Bedürfniss nehmen“ P Wir haben ein dem Talmud Synhedrin 26b entnommenes Wort vor uns: (Unfähig zum Zeugnisse sind: die öffentlich Almosen annehmen, aber im Geheimen] nicht; und auch öffentlich nur, wenn sie nicht im Geheimen ernährt werden können! — Ruft ja noch heutzutage gar mancher Christ dem jüdischen Bettler zu: Hier wohnt kein Jud! Auf die Schändung djer Gesammtheit, deren Nachhall dieses Wort ist, bezieht «ich diese talmudische Verordnung. Gesetz 23.*) Akum, behauptet Justus seitjn des- U'egen nicht als Zeugen zuzulassen, weil ״sie durchaus Dicht als Menschen“ angesehen werden! Das ist wieder erlogen! Denn der Schulchan-Aruch giebtgar keinen Grund an, die Erklärer betonen, «ass in der Bibel ״Oehiw“ ״sein Bruder“ steht. Als Brüder aber mochte man die hass- und lastervollen Heiden nicht anerkennen Denn diese Bestimmung entstammt einer Mi sch na., also der Zeit, wo )Akum uichts Anderes, als heidnische Ausländer hat bedeuten können! Dass ״Verläumder, Nihilisten und Menschen, die leichtfertig ihre Religion wechseln — dass die י erläumder der Religion ihrer Väter — als veijlogene *) Frankel, der gerichtl. Beweis 8.269 hebt hervc r, dass Uas talmud. Recht das religiöse Prinzip um so mehr betonen 01um, a[8 e8 <jen Zeugeneid nicht kennt. ״wie z. B. . . oder der da ״von einem Akum (Christ) ״Almosen verlangt, ״wo er dasselbe im ״Geheimen thun kann ״(d. h. sich nach Bedürf- ״niss nehmen) der gleicht ״einem Hunde . . und ist ״also auch nicht zeugen- ״fähig.“ erklären: Hat ein Mensch einen Akum zum Maarufla^), da giebt es Orte, welche entscheiden, dass es Anderen verboten ist, in seinen Erwerbszweig einzugreifen und mit diesem Aknm Geschäfte za machen, und andere Orte halten das für keine, Klage- Sache und einige erlauben dem andern Israeliten zu diesem Akum zu gehen, ihm zu leihen, mit ihm Geschäfte zu machen, ihn sich günstig zu stimmen und von ihm vortheu zu haben, denn die Güter des Akum sind wie Hefker und wer früher kommt, hat den Vortheil. Doch Einige verbieten dies. Subjekt» angesehen werden, hätte zu beanstanden Jnstas die Selbsterkpnntniss hindern sollen. Gesetz 24. S. 49.! Erst wollen wir zeigen, ״Hat ein Jude einen Akum! was die Stelle § 156 Isserless ÄSLÄaJÄS ««״ ״steht der Ausdruck ״Magnrupia, d. h. schinden, ,,fortgesetzt betrügen,nicht ״aus den Klauen lassend ״so darf auch ein an- ״derer Jude zu dem- ״selben Akum (Christen) ״gehen and ihm Geld ״leihen und ihn be- ״trügen, so dass der ״Akum (Christ) sein Geld ״los wird. Denn das ״Geld eines Akums ״(Chii. *zi.) ist her- ,,r a n 1 0 s 6 8 Gut und ״wer da will, hat alle ״Rechte, sich in den Be- ״sitz desselben zn setzen.“ Das stimmt also auch nicht ganz! Nun aber, was ist Alaarufia? Buxtorf, der .gelehrte christliche Lexicograph übersetzt es:**) Ein Bekannter, ein Befreundeter, mit welchem man Geschäftsverbindung und von welchem man Gewinn hat. Zu deutsch: Ein guter Kunde! Versteht auch der Dr. Justus kein Latein, das Deutsche hätte er sich doch sollen vorlesen lassen. Seine Uebersetzung mag irgend ein chinesisches Wort meinen; Maarufia hat er nicht übertragen. Das ist Eins. Das zweite ist Hefker: Wir zeigen nur auf diö Bemerkung des Beer haggolah hin: ״Durch sie Nutzen zu erlangen“, d. h. Es hat kein Einzelner das Monopol darauf***). Aber im Talmud an der von Justus selbst angeführten Stelle heisst es ausdrücklich: Die Güter des Nochri sind wie die Wüste; Jeder, der sie erfasst, hat Eigenthumsrecht. Warum? Weil der Nochri, sobald er das Geld erhalten hat, fortgeht, und der Israelit es noch nicht in Besitz genommen (erworben) hat! Es ist also wieder nicht Gemeinheit und Bosheit des jüd. Rechtes, sondern eine Verschiedenheit in den Rechtsanschauungen, in den Formen der Besitzergreifung, welche dem Judenspiegel zu einer dickgedruckten Verlästerung verholten hat! Was der Jude noch nicht in Händen hat, das hat er noch nicht erworben, obschon er glaubt, einen Rechtsanspruch zu haben und obschon sein nichtjüdischer Geschäftsfreund seinen Kaufpreis erhalten zu haben meint. DerVerkäuferhatseiu Besitzrecht aüfgegeben, der Käufer es noch nicht angetreten. Daher ist es Hefker herrenlos, frei! Das ist, wie auch Choschen Misohpat § 194,2 nooh ausdrücklicher hervorgehoben wird, das starre Jus. Die Moral fügt (ibid. Isserles) noch hinzu, dass dieser Zweite, welcher sich den Formfehler zu Nutze macht, ein Roschoh d. h. ein Bösewicht ist! (Forts, folgt.) ' Recensionen. I)r. Siegmuud Maybaum. Die Entwickelung des israelitischen Prophetenthums. Berlin. Ferd. Dämmler’s Verlagsbuchhandlung. 1883. (Fortsetzung.) _ *) Nicht Magnnipia. **) Notes, familiaris; cum quo quis commercium habet, et a quo lucrum. Germanice: Ein guter Kunde. Kurz hingewiesen sei noch auf die im Litteratarblatt J884 No. 10 von Dr. Kroner- Brandenburg berichteten Erklärungen: 1. von gjwtopoi Handelschaff, Kundschaft und 2. (Joel Müller) mire-fier-Privileg zum Erwerbsbetrieb. ***) cfr. Seiberling gegen Brafmann. t) Baba Bathra 54b (cfr. Tossaphot 8. v. Marchikin ib. 21b.)