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Jüdisches Litteratur-Blatt · 1884-04-17 · No. 17. (17.4.1884) · p. Seite 66

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Journal
Jüdisches Litteratur-Blatt
Volume
13 (1884)
Issue
No. 17. (17.4.1884)
Date
1884-04-17
Page
Seite 66 (sequence 2)
Language
German
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66 .׳״••w•*״׳;.׳ . ""ייי״י . •י. ** 1!י ergraut ist, von hergelaufenen jüdischen Jünglingen aus dem Osten zu reden? Das verstehe, wer da wolle; ich weise das mit dem Gewissen eines Mannes von Ehre nicht in Einklang zu bringen. Herr Nestle ist, wie wir jetzt erfahren haben, seines Berufes Lehrer an einem Gymnasium. Ich will daher sein Verfahren einmal an einem Beispiele illustriren, das ihm Etwas näher liegen dürfte. Wie möchte Herr Nestle aiber einen Mann urtheilen, welcher bei der Besprechung eines, sagen wir, von dem Gymnasialprofessor Nestle herausgegebenen Buches sich in Klagen darüber ergehen würde, wie leichtfertig doch manche deutsche Gymnasiallehrer bei der Korrektur der von ihren Tertianern angefertigten Specimina zu Werke gingen? Ich wüsste keinen Unterschied zwischen dem Verfahren eines solchen Becensenten und demjenigen eines Mannes, der einem Herzfeld■ gegenüber von promotionslustigen jüdischen Jünglingen aus dem Osten redet. Ich kenne Herrn Prof. Nestle nicht; er e^mag sonst ein ganz vortrefflicher-Mann sein, in diesem Falle aber hat er nicht so gehandelt, wie es sich für einen Mann der Wissenschaft ziemt. Hildesheim, den 6. April 1884. Landrabbiner Dr. Guttmann. (Wir erhielten diverse Anfragen und Vermuthungen be־ trefEs dee jüd. Professors von dem Herr Nestle behauptet, er habe ihm zugestimmt. Wir theilen letztere vor der Hand nicht mit, und / erklären nur, dass es nur zwei jüd. Professoren der orientalischen Sprachen an deutschen Universitäten giebt: 1. Herrn Dr. Barth, Schwiegersohn und Lector am orthod. Babbinerseminar des Herrn Dr. J. Hildesheimer in Berlin, und 2. Herrn Dr. Landauer an der Universität in Strassburg i. E. Es kann also nur einer dieser beiden Herren sein; es liegt una wenig daran zu wissen — welcher? Red.1 Justus’ Judenspiegel, beleuchtet von Dr. A. Lewin, Coblenz.. ) _- _ (Fortsetzung.) Gesetz 16. Cholhamoed ist ein Fest der Juden im Frühjahr und im Herbst! Mit Verlaub, es sind die ״ Mittelfeiertage “ des Pessach und des Suckotfestes, an welchen das Gesäuerte verboten, beziehentlich das Wohnen in der Hütte geboten ist, während ״heilige Berufung“ nicht stattfindet — also Handel und Wandel gestattet sind. Wörtlich heisst’s: Wochentag des Festes! Also an diesem so glänzend erklärten Cholhamoed ist nach Justus: ״eine jeglicheGeschäfts- ״Agitation streng ver- ״boten; wohl aber ist es ״erlaabt, mit einem Akum ״(Christen) zu wuchern, ״da das Wuchern mit ״einem Akum (Christen) ״dem Lieben Gott zu jeder Zeit wollige- ״fällig ist. Wie nennt Herr eine solche Art von Wissenschaft! Der § 539,13 aber lautet: Den Akum auf Zins zu leihen und zwar denen, mit welchen man in Geschäftsverbindung steht, ist erlaubt, weil es ein unwiderbringlicher Verlust (Dowor hoowud) wäre, und auch denen, mit welchen man noch nicht in Geschäftsverbindung steht, ist es erlaubt, wenn man den Zins der ersten Woche ausgiebt um die Festesfreude zu vermehren!!?rivatdocent Ecker in Münster Uebertragung“? O deutsche Gesetz 17. Justus: ״Die Juden sollen fasten und beten ״wenn sie (diePest) unter Schweinen ״aasgebrochen ist, da ihre Eilige- ״weide den menschlichen Eingewei- ״den ähnlich sind und ebenso, wenn ״die Pest unter Akum (Christen) ״ist, weil auch ihre körperliche ״Konstitution der menschlichen ״ähnlich ist■* 1. 1. § 576,3. Wenn eine Pest unter Schweinen ist, fastet man, weil ihre Eingeweide denen des Menschen gleichen; um wie viel mehr muss man fasten wenn eine Pest unter Akum* ist und nicht unter Israeliten. Also wieder Phantasien des Justus und Gonsorten. Gesetz 18. Dass Mordechai Markus heisst, ist ein kleines Kuriosum. Im § 690,16 8011 stehen, dass die Juden am Hamanfeste das Dankgebet beten, worin es heisst: Verflucht sei Haman und alle Akum (Christen). Es steht aber ausdrücklich: Verflucht seien alle Owde Elilim ״Götzendiener“! — In der Liturgie des Hamanfestes aber — und ich habe auch für Polen gedruckte nachgesehen —, ist dieser Passus überhaupt nicht zu finden. Damit ist der ganze Orach Chajim abgethan. Bei . solch gewissenloser Uebersetzung ist es zu verwundem, dass nicht mehr Gräuliches fabricirt worden ist. Zu grossem Danke bin ich dem Judenspiegel aber verpflichtet, denn den nunmehr folgenden Theil des Schulchan Aruch, den Choschen Mischpath, das eigentliehe Civil- und Criminalrecht, habe ich. der Rabbiner, seit mindestens 8—10 Jahren nicht in der Hand gehabt. Es ist dies eine kleine Illustration dazu, dass Alles, was in diesen Büchern steht, heutzutage für uns Juden gültiges Gesetz sein soll. Nun aber lassen wir uns durch Justus durch dies, so selten aufgeschlagene Buch fuhren. Gesetz 19. Choschen Mischpath § 2. ״Jedes Bethdin, d. h. Oberrabbinat“ — das ist schon falsch, denn Bethdin ist Gerichtshof, und solange die Juden eigene Gerichtsbarkeit — in bürgerlichen Streitigkeiten bis ins vorige Jahrhundert — besassen, war der Gemeinderabbiner Oberrichter und ihm ein Gerichtshof aus gelehrten Beamten oder Gemeindemitgliedern zugeordnet — also dieses Justus S 46 ״Bethdin darf Todesstrafe ״verhängen, selbst heutzn- ״tage, wenn es dieses für ״nöthig erachtet,auch wenn ״das verbrechen an sich ״keine Todesstrafe ver- ״dienen würde.“ Wortlaut des § 2: Jedes Bethdin, selbst von nicht in Palästina Ordinirten, darf, sobald sie sehen, dass das Volk in Sünden ausgelassen und es dringend erfordert ist, sowohl Tod, als Geld, als alle Strafurtheüe fällen .. . und wenn er mächtig ist — straft man ihn durch Akum. Das bezeichnet schon der Tur als eine Ausnahme, welche nur besonders hervorragende Richter sich in dringenden Fällen gestatten dürfen. Es ist dies ein Nachhall des früheren selbstständigen Gerichtes; heutzutage würde man folglich einen todeswürdigen Verbrecher dem staatlichen Gerichte übergeben dürfen, ohne sich zum Denuncianten zu erniedrigen. Schade um den dicken Druck — es war wieder Nichts! ז Gesetz 20. Die Juden sollen ihre Streitigkeiten vor das Bethdin und nicht vor die staatlichen Gerichtshöfe bringen. Solange, wie wir beim vorigen Gesetze gesagt, ein staatlich genehmigtes, jüdisches Rechtsverfahren bestand, wurde, wohl nicht mit Unrecht, derjenige, welcher diese geringen Ueberreste der Selbstständigkeit verkümmerte, als ein Frevler gegen die Gesammtheit angesehen. Wurde den Juden doch in allen Stücken stets in Wort und That deutlich gemacht, dass sie Fremde sind. Wie in heidnischer Zeit, vermochten sie auch im Mittelalter der Unparteilichkeit der Staatliehen und städtischen Richter nicht zu vertrauen! Das Rechtswesen bei den Juden im Mittelalter war kostenlos, streng gerecht. Es bildet einen Glanzpunkt in der Nacht jener Zeiten. Lässt sich das von dem Rechtswesen jener Zeit überhaupt sagen? Heutzutage, wo wir uns als Einheimische fühlen, wollen die Gönner eines Justus uns hinausdrängen in die Fremde. Es gelingt ihnen nicht. Mit der Neuzeit haben wir Heimath, Vaterland gefunden und nur die religiöse Moral, nicht mehr das altjüdische Civil- und Criminalrecht haben für uns Geltung oder auch nur Bedeutung.

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