Das jüdische Literaturblatt
- Journal
- Das jüdische Literaturblatt
- Volume
- 11 (1882)
- Issue
- No. 35. (30.8.1882)
- Date
- 1882-08-30
- Page
- Seite 138 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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scbe£ Lebens hotejgehulten and des Semiten decente se^ueSljr Verhältnisse ^od^uchftzt gegenübet chir Jpfttaq^elang irdischer Leidenschaftä 1» Waoer. Efopu da sitzt der wahre p&pon def^VerflSeder Menschheit, nicht im Judenthume. (Frti. folgt.) Pnf. Straek über die Blntbeschuldigang. Nachdem wir in der vor. Nr. der ״Israelit. Wochenacbrift* die_ einleitenden allgemeinen Sätze dieses geld&jrtea in jetziger Zeit sehr wichtigen Gutachtens gebracht, lassen wir jetzt die eigentliche Wissenschaftliehe Ausfahrung folgen: ״Me Beschuldigung, dass die Juden Christen tödten, um sich des Blutes derselben za bedienen, ist, besonden seit dem zwölften Jahrhundert, in sehr mannigfaltiger Weise ausgesprochen worden: das Blut werde zur Heilung der Beschneidungswunde gebraucht; es erleichtere den Frauen das Gebären und fördere die Genesung; es diene zar Bereitung von Liebes-Elixiren und was des Unsinns mehr ist Ebenso thöricht freilieh, aber gefährlicher, weil gegenwärtig viel geglaubt, und deshalb hier besonders za berücksichtigen, ist die Ansicht, dass das Blut ▼on Christen bei der Feier des Osterfestes verwendet werde, sei es zur Bereitung des Oßterbrode (der Mazzoth), sei e* im Osterweine. Wenn der Gebrauch von Christenblut zi^ diesem Zwecke geböten, ja auch nur gestattet wäre, so müsste in der an Umfang geradezu ungeheuren and auf alle Einzelheiten des gottesdienstlichen wie des bürgerlichen Lebens eingehenden halachischea Literatur der. Juden (Ritualwerke, Rechfegutachten u. 8. w.) darauf bezügliehe Stellen nachzuweisen sein Aber weder der Eifer der Kündigen unter den Polemikern christlichen Glaubena, noph der durch den Hass geschärfte Blick der- ,jenigen Proselyten, welche ihre Anhänglichkeit an die neue Religion durch fanatische Judenfeindschaft erweisen wollten, hat aus allen jenen Schriften irgend etwas aazuiührea vermocht, was im minderten zur Bestätigang der schrecklichen Anklage dienen könnte. Vielmehr ergibt eine aufmerksame Prüfung des jüdischen Gesetzes, dass jede Benützung menschlichen Blutes, also auch die zu rituellen Zwecken, dem Juden vollkommen unmöglich ist Zunächst sei daran erinnert, dass das ZweitafelgeseUa ohne jede Einschränkung sagt: ״Du sollst nicht tö aten.“ (2. Mos. 20,13, 5. Mos. 5,17.) Alle Bestimmungen des Gesetzes, heisst es im babyl. Talmud, Traktat Synhedrln, Blatt 74a, darf der Israelit übertreten, um sein Leben zu retten.; ausgenommen sind nur diese drei: Götzendienst, Blutschande und Mord (wörtl. Blatvergiessen). Und dieser Satz ist von Moses Maimonides (Hilkhoth Jessode hathora Kap. 5), von Moses aus Coucy (im grossen Buch der Gebote) und imSchulehan arnch codificirt worden. — Die falschen Folgerungen, die man aus dem in der Miphiltha, im Traktat Sofri m und anderwärts vorkommenden Satze ״den Besten anter den Gojim tödte“ gezogen hat, übergehen wir, weil Diejenigen, von welchep solche Folgferungen gezogen sind, den Zusammenhang entweder nfoht beamtet oder, Anderen nachschwatzend, nicht gekannt haben. (Einiges zur Erläuterung 8. bei A. VW Saaneafcls, Jüdischer Blut-Ekel, S. 128133—י.) Mpch Wjch%er für unsere Frage ist dpr Umstand, jm■. der Genuss von Blut im Pentateuch mehrfach und - *wnr einige Male unter Androhung schwerer Strafe ariJWMgt öt, s. 1. Mos. 9,4. 3. Me« 3,17. 7,26. 27. 19, 26t 6, Mg*. 1^16. 23. )5.23., vgl. no^ h 1. Sam. 14,32 Wp» 84 i^td ApQftg.. 15,29. D»e spätere. Gepetegebung "יי wegeg dM in ihnen enthaltenen Blutes vertagtet Mk ■i, B. die-Adern de« Vorderarms, der Schulter und afes Unterkiefers‘; das. Kap. 66, §• 1: ״Das Blut des Viehs, der Thiere des Feldes und der Vögel, sowohl der reinsn als der unreinen, darf nicht genossen werden‘; das. §. 3: ״Findet sich ein Blutstropfen in einem Ei, so entferne man das Blut und esse das übrige; aber nur, wenn das Blut im Weissen war. Fand es sich aber im Dotter, so ist das Ei verboten.‘ (In vielen Gegenden ist, wie die Glosse bemerkt, der Genuss jedes Eies, in dem sich ein Blutstropfen findet, ohne Unterschied verboten); das. §. 9: ״Fischblut ist zwar (weil im Pentatench nicht verboten) an sich erlaubt, darf aber nicht genossen werden, wenn man es in einem Gefässe aufgefangen hat, weil es für anderes Blut gehalten werden könnte. Es darf aber genossen werden, wenn es leicht als Fischblut kenntlich ist, z. B. wenn Schuppen darin sind.“ Aach des Menschenblütes geschieht dasellist, §. 10, Erwähnung. Aber wie! ״Wenn Jemandes Zahnfleisch beitn Brotessen zu blu* ten anfängt, muss er das Blut sorgfältig entfernen, damit man nicht, durch den Schein getäuscht, irrig meine, es sei anderes Blüh‘ Auf die immer strenger werdenden Vorschriften über das behufs gründlicher Befreiung von Blut vorzanehmende Wässern und Salzen des zum Essen bestimmten Fleisches sei hier nur durch Nennung der wichtigsten Autoren hingewiesen: Eleasar ben Jehuda aus Worms (Rokeach, Anfang des 13. Jahrh., Ascher ben Jechiel (gest. 1327), Jacob ben Ascher (gest um 1340, Arbaa Turim), Josef Karo. Die Unwahrheit der hier zu widerlegendein Anklage ergibt sich weiter daraus, dass jede Berührung eines Leichnams nach dem Gesetze verunreinigt. (8. 4. Mos. 19,11 ff. 31,19. Haggai 2,13; vgl. auch A. v. Sonnenfels, Jüdischer Blut-Ekel, S. 111 ff.) Das von uns im Vorstehenden aut theoretischem Wege gewonnene Resultat wird durch aufmerksame Betrachtung der zum Beweise des Blutgebrauchs angeführten Einselfälle■ lediglich bestätigt. Die auftretenden Zeugen sind meistens ebenso boshafte wie unwissende Judenfeinde, auf deren Aussagen kein Gewicht zu legen ist. Man denke z. B. an Samuel Friedrich Brenz, den Verfasser des Jüdischen abgestreiften Schlangenbalges (zuerst 1614; dann 1680 und in Johann Wülfer’s Theriaca judaica ad examen revocata Nürnberg 1681. 4*). Was als wirklich bewiesen betrachtet werden darf, ist nur, dass in einer Zeit von mehr als vierzehn Jahrhunderten wiederholentlich Christen von Juden gemordert worden sind. Diese Thatsache hat natürlich mit der jüdischen Religion so wenig zu schaffen, wie die weit zahlreicheren im Mittelalter von Christen, und zwar nicht nur von Privatpersonen, sondem auch von Obrigkeiten gegen Juden verübten Blut- und Gewalttaten der christlichen Religion zur Last zu legen sind. —: Wenigstens an Einem der neueren Zeit angehörigen Beispiele mag gezeigt werden, dass sehr oft, nachdem die Beschuldigung der Benützung von Christenblut gegen Juden erhoben worden war, sogar die doch weniger schwere Anklage, dass der Mörder ein Jude gewesen sei, dureh die gerichtliche Untersuchung als gäpzliph hinfällig erwiesen worden ist. In der Nacht vom 13■ zum 14. Jub 1834 war ein sechsjähriger Christenknabe bei Neuenhoven, Kreis Grevenbrbich, Reg.-Bez. Düsseldorf, ermordet worden. ״Es kamen dabei Umstände zur Entdeckung, welche einen Theil der leichtgläubigen Menge, zu dem Irr* 1 wahpe verleiteten, dass dem Knaben, auf empörende