Das jüdische Literaturblatt
- Journal
- Das jüdische Literaturblatt
- Volume
- 11 (1882)
- Issue
- No. 25. (21.6.1882)
- Date
- 1882-06-21
- Page
- Seite 99 (sequence 3)
- Language
- German
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SW ,wird 8w interesMren, das Nähere hierüber au erfahren, Talmadhandscbriften haben sich imr wenige erhalten. Der Grund ist ■ der, dass theilsTdarch die Öftere Verbrennung des Talmud — im Jahre 1240 sind 24 Wagen voll Talmudmanuscripte ן verbrannt worden und später noch andere — überhaupt wenige vorhanden waren und dass ferner nachdeJn der Talmad eedruckt worden, man auf die Handschriften keinen Werth legte. Erst in neuerer Zeit h^t man den Werth der Talraudhaudschriften erkannt und eifrig in den Bibliotheken nach denselben geforscht. Viel Kopfzerbrechen und Papier und Druckerschwärze wären erspart worden, (wenn man nur Handschriften verglichen hätte, durch welche sich Schwierigkeiten einfach lösen, durch die Thatsache, dass der Text falsch ist. Es exislirt nun in der kgl. Bibliothek zu München eine einzige, vollständig erhaltene Talmudhandschrift aus dem 14. Jahrhundert. Seit Jahren arbeitet dort ein Gelehrter und giebt die Varianten dieser1 Handschrift heraus, die zahllos sind. Ein christliche^ Gelehrter Bellermann hatte die Handschriften in Erfiirt beschrieben und einen Codex als eine Handschriflj des jerusalemischen Talmud ohne Angabe der Zeit! bezeichnet. Von Michaelis war der Codex als Mischnal bezeichnet. Ferner wusste man, dass die Kaiserliche Bibliothek zu Wien vor Jahren eine Tosefta Handschrift angekäuft hat, die als sehr werthvoll bezeichnet (wurde, Sie wurde als aus dem 13. Jahrhunderte stammend, angegeben. Danach wurde diese als die älteste talmudische Handschrift angesehen. Der schon oft genannte Frankel, welcher die Absicht hatte, den Jetlusulemischen Talmud herauszugeben, borgte die angebliche Handschrift des Jeruschalmi aus der MinisteHalb.bliothek zu Erfurt, und fand zu seinem nicht geringen Erstaunen und Schrecken, dass die Handschrift nicht den jeruealemischen Talmud enthalte, sondern die Tosefta. Er schickte sie ohne ihren Werth zu untersuchen, zurück, veröffentlichte aber die Notiz hierüber in der Vorrede zu seinem Werke, Einleitung in den jefusalemischen Talmud. Diese Notiz war für mich von grossem Interesse. Ich wandte mich an's CultusminTisterium und erhielt den Codex, den ich genau verglich. Ich schrieb mir sämmtliche Varianten, die etwa 4010 Quartseiten ausmachten ab und fand durch die vortreffl che LA. meine These bestätigt, denn zu Gunsten der Resultate der babyl. Gemara enthält die Ausgabe viele Emendationen. Es gelang mir, auch festzustellen, dass die Hsch. älter sei als 1240. Denn zum Schluss!entzifferte ich eine Urkunde, auf welcher stand, dass dieses Buch im Jahre 1240 für eine Summe Geldes verpfändet wurde. Das Mscpt. erwies sich auch durch seine Schreibweise und merkwürdige Eigentümlichkeiten als die älteste Handschrift der talmudischen Literatur.; (Schljiss folgt.) Li teraturberichL Keeensisnen. Wnoaki׳ pana Merunowicia. Wej Lwowie, nakladem stowarzyszenia ״Schomer Israel14( 1882. I Die vorliegende, in polnischer Sprache verfasste, vom Verein 8״chomer Israel“ ausgehende Broschüre, beleuchtet die Grundlosigkeit der im galizischen Landtage vom Abgeordneten Merunowicz gestellten Anträge in Bezug auf die jüd. Privilegien, deren sich nach der Meinung M.’s die Juden in Galizien erfreuen. In einem Punkt stimmt die Sehrift mit dem erwähnte«. I Referenten überein. Derselbe verwahrt sich nämlich entschieden gegen die Annahme, als wäre er ein Anti- : somit, hebt im Gegentheil hervor, dass er an der Tr*- dition der edlen polnischen Nation festhalte, welche den im 19. Jahrhundert neuerdings herkortretenden Racenhass nie kannte, und die von jeher ihre religiöse Toleranz bewiesen hatte. — Dagegen wird dem Referenten nachgewiesen, wie er, wenn auch kein Judenfeind, dennoch vom Vorurtheil geblendet, durch Unkenntaiss der inneren Verhältnisse der Juden zu einem verkehrten Resultat, gelangt. Die Schrift folgt dem Merunowicz Schritt auf Schritt und (widerlegt dessen Behauptungen Zug um Zug so wahrheitsgetreu, so gediegen, 80 leidenschaftslos, dass sie voraussichtlich ihren Zweck in den höhern Kreisen nicht verfehlen wird. Augenscheinlich haben wir es mit einem tüchtigen Rechtsgelehrten zu thun, deren viele für den Verein ״Schomer Israel“ selbstlos arbeiten. Herr M. nämlich greift unter Anderem auch den Rechtsbegriff ״Chasakah“ an, der noch heute in Galizien bei den Juden seine Giltigkeit behauptet. Darauf heisst es in der Schritt; ״Unter diesem fremden hebr. Ausdrucke stellt sich Herr M. sicher irgend eine mysteriöse, seit den Jahrhunderten der Pyramiden bestebende Institution vor, die unaussprechlich gefährlich^ und bedrohlich sein soll. Und doch handelt es sich hier bloss um eine Sitte von nicht unbedeutender ethischer Tragweite, welche bei jedem recbtschaffeoen Menschen bis zu einem gewissen Grade Bedeutung hat. Chasakah bedeutet nach dem talmudischen Gesetz soviel ais ״Besitz“, umfasst also ein'Recht, das aus dem wirklichen Besitz unter gewissen Bedingungen hervorgegangen ' ist. Gleichwie das römisohe Recht- und jedes andere, wendet auch der Talmud den Besitz bloss auf das Eigentumsrechts an, und das aueh ausschliesslich beim unbewegliche!} Vermögen. Erst viel später, in der nachtalmudischen Epoche, entstand bei den Juden die Sitte, das Chasakah-Recht auch auf andere Verhältnisse, wie die zwischen dem Miether und dem Vermiet her, zwischen dem Kaufmann und dessen Kunden, auszudehnen,' so dass es als unerlaubt galt, dergleichen Verhältnisse, wenn sie lange- Zeit gedauert hätten, aus Egoismus oder' aus Schlechtigkeit aufzulösen. In solchen Fällen wurde es als eine moralische Pflicht betrachtet, denjenigen, der auf das Chasakah-Recht Anspruch hatte, gütlich zu versöhnen, damit er freiwillig das ■Verhältniss auflöse. Die Rab-. binen beförderten diese׳ Sitte nur aus dem Grunde, weil sie sich bei den Juden besonders notbwendjg zeigte, um der grossen Concurrenz, deren die Juden in Folge des schwierigen tausendjährigen Kampfes um die Existenz und in Folge des Druckes sich angewöhnt haben, zu steuern, und um der gegenseitigen Versieherung der Existenz zuvorzukommen, und dieselbe Za verlängern, so viel als nur möglich war. In demselbeu Maasse, wie sich die Verhältnisse der Juden gebessert, und je nachdem verschiedene Erwerbszweige ihnen gestattet wurden, in demselben Maasse hat dies Chasakah-Recht seinen Werth verloren, und es erscheint mit jedem Tage seltener. — Dass das Chasakah-Recht bei den Juden bloss im Kreise ihrer Glaubensgenossen als Recht galt, das versteht sich von selbst, da eine derartige Sitte augenscheinlich nur auf gegeaseitige Anerkennung beruhen muss, woraus folgt, dass andere Confessionen derselben ganz und gar nicht unterworfen waren. Chasakah ist nach der ausschliesslichen Bedeutung dieses Wortes, wie wir bereits angedeutet haben, nicht eigentlich eine religiöse Vorschrift des Ju-_ denthums, sondern einzig und allein ein R e c h 18 gebrauch*, aus den Umständen hervorgegangen,, und der endlich weder de« Reichsgeaetzen, noch den Regem.-der Mo-v*.