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Das jüdische Literaturblatt · 1882-06-21 · No. 25. (21.6.1882) · p. Seite 100

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Journal
Das jüdische Literaturblatt
Volume
11 (1882)
Issue
No. 25. (21.6.1882)
Date
1882-06-21
Page
Seite 100 (sequence 4)
Language
German
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— 100 — ral widerspricht, #der im Gegen theil eine gewisse Aner- I Ehrenamt, wie uns Torliegende Schrift glanben machen will, kann hier schon deshalb keine Rede sein, da der kennang ▼erdient, darch den Umstand, dass er vor züglich dazu beiträgt, dem Egoismus einen Damm za setzen.“ Mü all dem stimmen wir gänzlich aberein und glauben, dass es jeder Einsichtige thnn kann. — Da* gegen fahlen wir ans der Wahrheit schuldig, einem Punkte dieser wackern Schrift zu widersprechen. Herr M. hält sich nämlich auch darüber auf, dass das sogenannte Beth-Din, d: i. ein aus Rabbinen bestehender Gerichtshof, jährlich unzählige Streitsachen der Juden schlichtet und auf diese Weise 1□ das Recht der öffentlichen Gerichte eingreift. Darauf erwiedert die Verteidigungsschrift: ״Uns kommt es sehr sonderbar ▼or, dass gerade das Beth-Din ein Punkt der Beschwerde bilden soll. Im Gegentheil. Die Seelsorger aller Confessioneu halten es mit Recht für ihre Aufgabe, Streitigkeiten zwischen ihren Glaubensgenosaen auf schiedsrichterlichem Wege zu beseitigen. Das ist eben ein Zweig der rabbinischen Tbätigkeit, wie das Jeder einsieht, ein Zweig, der von grossem Nutzen für das allgemeine Wohl ist. Sogar in solchen Fällen, wo die executive Macht nicht weiter fort kann, bleibt noch gleichsam als letztes Mittel, die Macht des Seelsorgers, die schon mehr als ein Mal dazu beigetragen hat, die gute Sache ihrem endlichen Siege ent• gegenzuführen. Wie viel der Einfluss eines ehr- und Rabbiner dafür bezahlt wird (פסק נעלך)• Festgesetzte Gebühren bestehen nicht, und wenn eine Partei, die Schwäche des meist sehr bedürftigen Rabbiners ken• nend, denselben auf irgend welche Weise honorirt, es sei mit Geld, Victualieb u. dgl., dann kann diese dem Ausgang des Rechtstreites ruhig entgegensehen. Die Folgen davon bleiben nicht aus, die Partei, die den Prozess beim Rabbiner verloren hat, schwört dernsel* ben ewige Feindschaft und Rache. Aber auch diejenigen Rabbinen, die jeder Bestechung unzugänglich sind, ziehen sich dennoch durch ihr Rech'sprechen die grössten Feindschaften zu. Und die Parteien 1 Diese vereinigen sich nur sehr selten beim Rabbiner. Denn jede geht nur deswegen zum Rabbiner, weil sie hofft, bei demselben ein zu ihren Gunsten gefälltes Urtheil zu erwirken. In der Regel kommt daher nur eine Partei zum Rabbiner, diejenige natürlieh, die sich bei demselben am sichersten fühlt, wäh- 'rend die andere entweder schriftlich (הוטנה) oder mündlieh durch den Schainmes vorgeladen wird. Verweigert eine Partei das Erscheinen, oder sie erscheint, verweigert aber die Vollziehung des Urtheils, dann wird der Rabbiner geplagt, gegen die sich widersetzende Partei einen סירוב (Verweigerungsbeweis, Contuinazurtheil) in die Hände der anderen Partei zu _ 1 T־a -1 A 1. J - J*._1 —. i. Ä. Ci fl hat achtbaren Mannes, vermag, die demoralisirenden Streij geben. Bekommt diese die verlangte Schrift, dann hat tigkeiten im Reime zu ersticken, und wie es zur Ver-,; dieselbe eine Waffe, die tief verletzend in die gesellineidung der Prozesse nöthig sei, beiden Parteien einen schaftlichen Verhältnisse der Gegenpartei eindringt, solchen Mann zu empfehlen, das hat erst unlängst der j Wohl sträuben sich die Rabbinen Anfangs, diese Schrift galiz. Landtag gezeigt, indem er die Errichtung von zu geben, schliesslich aber werden sie durch das Drän- Friedensgerichien für Galizien empfohlen hat. Oder 1 gen oder sonstige Einflüsse der einen Partei dazu geist es etwas anders dieses Be'h-din als ein Friedens-; zwungen. Nun kann man freilich die Hilfe des gericht? Hat etwa der Rabbiner irgend eine execu-! Staatsanwalts gegen dieses Verfahren anrufen, aber tive Macht, um sein Urtheil den Parteien aufzudräagen und dessen Ausführung zu erpressen? Die streitenden Parteien begeben sich zuin Rabbiner anstatt zu irgend einem andern Schiedesrichter; wodurch sie sich moralisch verpflichten, sich nach seinem Urtheil zu richten. Wohl gemerkt: ״moralisch“, wäh* rend,jeder gesetzliche Zwang ausgeschlossen ist, und kein Israelit ist sogar verpflichtet, in Folge der Klage irgend eines Glaubensgenossen ■sich vor dpn Rabbiner zu stellen. Wenn fanatische Rabbinen ein oder das andere Mal 6ich soweit vergessen, dass sie die Vollstreckung “ihrer Aussprüche durch Drohung herbeiführen wollen, man erwirbt sich dann den jedenfalls unliebsamen Titel eines ״Mosser* (Denunciant). Der Prozess ' also, der Anfangs nur zwei Parteien vor da* Civilgericht bringen sollte, kommt zuerst zum Rabbi-; ner und schliesslich doch zum Gericht, aber nicht bloss das Civil-, sondern auch das Strafgericht hat sich da- ■ mit zu beschäftigen, und nicht bloss mit den zwei Par- * teien, sondern auch mit dem Rabbiner und mit den- ■ jenigen, die sich in Folge des ״Serub* unbelugter Weise an der Ehre der einen oder der andern Partei ver*! griffen haben. Das sind Thatsachen, die sehr häu- ¬״ס in Galizien rorgekommen sind und schon grossen so würde das eine durch das Gesetz zu verdammende I Cliillul Haschern verursacht haben . Erpressung sein, nnd solche Schritte wären darch den ן Diesem Uebel muss unbedingt abgeholfen werden. Staatsanwalt zu verfolgen. Aber solche Vorkommnisse! Den Rabbinen in Galizien sollte im allgemeinen Inter* reignün sich sehr selten, und dieser Missbrauche wegen esse der Judenheit das llechtsprechen. streng verboten darf man nicht die ganze Institution verurteilen,' Das ist sehr schön geschrieben, aber der Zustaad dieser Angelegenheit in Galizien verhält sich in Wirklichkeit doch etwas anders. Der Verfasser dieser sonst sehtgediegenen Schrift ist wahrscheinlich einer der gebil* denn Grossstädter Galiziens, dem die Verhältnisse der kW nnen Stödte ganz fremd sind, und der mit den or* *ödoxen Rabbinen in den grössern Städten in keine ihrung kommt; er hätte sonst die Verteidigung dieses Punktes sicher unterlassen. Wenn wir auch die Behauptung Merunowicz's, alz Jeide das öffentliche Gericht io seinem Rechte durch das Einschreiten des Beth-Din, für eine Fabelj und jeder Wahrheit bar betrachten, so müssen wir den* noch es unumwunden anssprechen, dase der in Galizien •och exiatirende jüdische Gerichtshof ein Unglück so* wohl Ihr den Rabbiner, wie für die jüdischen Glaubenagen Oasen ist, and dass dieser wirklich dem öffent- Heben Gerichte viel zn schaffen macht Von einem werden. Wohl werden die Rabbinen. dadurch einerseits pecuniär leiden. So kennen wir z. B. einen Rabbiner, M. A. in St. in Galizien, der von seiner Gemeiade Fl. öw. 8 wöchentlich bekommen hat, dagegen Fl. öw. 20—25 wöchentliche Einkünfte vom Rechtsprechen hatte. Nichtdestoweniger muss Alles angewendet werden, den Rabbinen diese zweifelhafte Ehre zu nehmen. Sogar das Ehrenamt eines Friedensrichters darf der Rabbiner in Galizien bei seinem jetzigen Bildungsgrade und seiner unsichern Stellung nicht annehmen. Erst wenn Galizien gleich Deutschland, England und Holland, gebildete, in jeder Schichte der Bevölkerung angesehene, in ihrer Stellung von der Regierung unterstützte und auskömmlich besoldete Rabbiner haben wird, dann wird auch der Rabbiner in Galizien im Stande sein, uneigennützig ein derartiges Ehrenamt zu verwalten. Berlin, Mai 1882. A.. TaraatwartUsbar JMaataar Dr. ftahwar ia Mafdebu?. Drack vaa H. Horba« bis Barby. Varlaf t«« Robart friai« ia

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