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Das jüdische Literaturblatt · 1882-04-19 · No. 16. (19.4.1882) · p. Seite 62

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Journal
Das jüdische Literaturblatt
Volume
11 (1882)
Issue
No. 16. (19.4.1882)
Date
1882-04-19
Page
Seite 62 (sequence 2)
Language
German
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y 4י — 61 — 1<•״ aod äamäth aoregeade Geselligkeit auf die ausgezeichnetsten Männer, Jaden wie Christen, aasstrOmte. Die Epigonen, welchen die Toleranz, die hier gesät wurde, ihr Emporkommen ermöglicht hat, halten es jetzt mit «»in«r anderen Art der Berliner Geselligkeit, welche weniger. patriarchalisch ist. Wir dürfen indess nie vergessen, dsas Mendelssohn wie Kant Phänomene waren, einzig in ihrer Art. Einfluss auf die Massenbewegangen, welche unser Jahrhundert auszeichnen, ist ein sehr verschiedener. Auch ein Mendelssohn blieb in der rationalistischen Strömung seiner Zeit befangen. Kant stellte in der ״Kritik der reinen Vernunft“ die Metaphysik und in der Kritik der Urtheilskraft die Aesthetik auf eine ganz neue Basis. Dem gewaltigen Gähren unserer Zeit vergleichbar, löste der Sturm und 'Drang, in Göthe’s Götz, Herder’s kritischen Wäldern, den Barden und der neuen Begeisterung für das deutsehe Vaterland zusammengefasst, den ruhigen Gang Mendelssohn’schen Geistes ab. Kant und sein Gefolge haben ihn überholt. War der ruhige Rationalismus des deutschen 80krates aber das einzige Mittel, seine deutschen Glaubensgenossen zu emandpiren, 80 ist noch heute die- 8er echt deutsche Einfluss auf die allgemeine Ent- Wickelung unserer Glaubensgenossen gegenüber allen polnisch-palä8th1en8i8chen Utopien festzuhalten,^80 *ist doch heute, in einer neuen Sturm- und Drangperiode, bei der Komplicirthert der deutschen Kultur, die Durchdringung der Masse mit dem nationalen Geistesleben des deutschen Volkes um 80 schwieriger. Mendelssohn schaffte mit seiner Bibelübersetzung den unästhetischen jüdiach-deatschen Jargon ab, seine Epigonen in den Iterliner Thiergartenstrassen haben Bibel und Judentnum zusammen abgeschafft — das Gedankengebiet des Judenthums wird in der That auf die Mauthner'- sehe ״orientalische Enklave“ eingeschlossen und der Strom der Entwickelung von Mendelssohn zur Masse der Judenheit scheint u&s unterbrochen; der Pessimisinas, mit dem Berthold Auerbach zu Grabe ging, des halb vergessenen Judenthums sich mit wenigen Flugblättern in letzter Stunde annehmend, scheint fast berechtigt. ר- Das Edicf vom 11. März 1812. Zn buutipsdoMgeseUehte der Jade■ 1■ Freassea. (Schluss.) Der Befreiungskampf war glücklich beendet. Schon auf dem Wiener Cöngresse von 1814 hatte Preussen sich für das Recht der Juden verwendet, schliesslich aber der §. 16. der deutschen Bandesakte vom 8. Juni 1815 eine Fassung erhalten, worin die bürgerliche Verbesserung der Juden in Aussicht genommen war. ״Jedoch“, so schloss der Paragraph, ״werden den Bekennero dieses (des jüdischen) Glaubens bis dahin die denselben von den einzelnen Bandesstaaten bereits aspgeräumten Rechte erhalten.“ Zuerst war statt ״von* yil gesetzt, doch nahm man die Veränderung vor, ''wpil in den ehemals französischen Landestheilen die Jaden bereits vollständig gleichgestellt waren. Das Gesetz vom 11. März 1812, so hoffnungsreich es sich auch einführte, wurde jedoch, nach hergestelltem Frieden, nidht nur nicht weiter gebildet, sondern zu 8t illstand gebracht; ja in die neu erworbenen Lande, wie man Anfang» angenommen, nicht einmal ein gefahrt Zuerst batte sich die At sicht geltend gemacht, dass mit der Einführung des /)!gemeinen Landrechts in die nea erworbenen Lande!.ach das Edict vom 11. März 1812 stillschweigend in Geltung gesetzt sei, sah sich aber hier getäuscht Di s schnell aufgetauchte Reaction uud Hardenbergs geschwundener Einfluss drückten auch auf diesem Gebiete recht fühlbar. Trotz der Garantie der Bundesakte wurden die ״von“ Preussen — noch dazu dem Mitga*anten der letztem — den ״Bekennern des jüdische! Glaubens“ gewährten Rechte beschränkt, obwohl diese Beschränkungen ganz unberechtigt waren. So wurde auf Grund einer nicht einmal durch die Gesetzsamtnlusg veröffentlichten, 80ndern ia. derselben nur angeführten Cabineisurdre vom 18 August 1822 mittels Bekanntmachung des k. Staatsministeriums vom 14. December desselben Jahres, im Widerspruche mit §. 8. des Edicts, den Juden die Zulassung zu akademischen Lehr- und Schulämtern ohne Weiteres entzogen, ja es wurde ihnen die Zulassung als Privatdocentun öeharrlich verweigert, obgleich damit nicht einmal eine Staatsaastellung verbunden ist. Gerade diese Entziehung war) um so auffälliger, als bereits König Friedrich Wilhejm II. in dem Hofreseript vom 18. December 1789 den Juden ,,öffentliche Lehrämter in Künsten und Wissenschaften, der Medizin, Philosophie und sonst“ eiaräauiea wollte; Ia Ausführuug jener Bestimmung von 1822 gestattete man ferner den pro facultate docendi geprüften jüdischen Candidaten auch nicht die Ablegung des Probejahrs, Noeh viel schwerer fiel aber der Umstand, ins Gewicht, dass den Juden das Recht des Umzugs nach den neuerworbenen Landen verboten ward, während sie doch S taatsbürger und nicht Bürger einzelner Provinzen waren, der Siaat aber ein organisches Ganzes ist. Von anderen rechtlich unzulässigen Beschränkungen sei nur die Ausschliessuug der Jaden vom Apothekergewerbe um so mehr erivähat, als der Minister von Bethmann-Hollweg die u!>er seiner Verwaliang ausgesprochene Zulassung mil dem Edict von 1812 begründete. Ja, Ministerial-Er! asse von 1822 uud 1825 hinderten die Juden am Erwerbe von Bergwerks-Eigenthum, obwohl das Edikt im;§. 11. ihnen die Erwerbung von ״Grundstücken jedei• Art“ gleich den Christliehen Einwohnern gewährleist hatte. Hier ging die Ministerialverfügung über den Gesetzgeber hinaus und erst 1839 fiel diese gesetzwidrige Beschränkung. Schon aus diesen kurzen, allerdings noch zu erweiternden Andeutungen ist zu entnehmen, dass das, Edict vom 11. März 1812 keine Wahrheit wurde und obschon ,es, wie der Gesetzgeber selbst sagte, der ״allgemeinen Wohlfahrt“ angemessen war, bestanden zehn Jahre nach seinem Erscheinen noch siebenzehn andere Verfassungen für die jüdischen Glaubensgenossen des preussischen Staats. Eine Cabijnetsordre vom 8. August 1830 bestimmte ausdrücklich, dass das Edict vom 11. März 1812 in den neuen uud wieder erworbenen Provinzen keine Geltung haben solle.*) Für die Provinz Posen erschien eine ״provisorisehe“ Verordnung vom 1. Juni 1833. Um dieselbe Zeit verlautete, dass ein neues Judengesetz voll reac- Hionärer Tendenzen bevorsteh'e, und die Besorgnisse waren so gross, dass selbst' die ״Allg. Preußische Staatszeitung“ einen amtlic hen Beruhigungs - Artikel brachte. So viel stand fest , «lass während der Regierung des Königs Friedrich Wilhelms 111. auf diesem Gebiete der Gesetzgebung nichts weiter geschah, obschon verschiedene Versuche Die folgende Gesetzgebung hat uns, da hier nur an das Gesetz vom 11. Mär» 1812 erinnert werden •} Wie Rönne bemerkt, hätte derStantspth, hätten die Provinnftl-Li ror Erlese dieser Anordnung idta ge gehört werden mästen. J

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