Das jüdische Literaturblatt
- Journal
- Das jüdische Literaturblatt
- Volume
- 11 (1882)
- Issue
- No. 14. und 15. (5.4.1882)
- Date
- 1882-04-05
- Page
- Seite 54 (sequence 2)
- Language
- German
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«tfn f **זג. / 1 ratfc fremd geblieben and stets bemC die jüdische Religion bezüglichen Fragen das Gatachtender damaligen Aeliesten der Berliner Gemeinde, namentlich David Friedländers unb Gumpertz’s, einzuholen. Du Gesetz harr e nur noch der Unterschrift ׳ des Königs, und Hardenberg wariete damit, wie erzählt wurde, -bis einegünstige Nachrichtaus Paris angelangt war. Am 11. Mürz erhielt er, nach einem dem Könige gehaltenefn Vortrage, die Genehmigung, und noch an. d&naeJhftn Tage mrAdete er in Einern gleichlautenden Schreiben den Aeltesten der jttdisclien Gemeinden von Berlin, Breslau und Königsberg das Erscheinen des Gesetzes. Am 18. März dankten die Berliner Aeltesten dän'KUnige tat das erlassene Gesetz. Die Einleitung desselben jst ebenso kurz wie vielsagend: ״Wir . . . haben beschlossen, den jüdischen Glaubensgenossen in Unserer Monarchie eine neue, der allgemeinen Wohlfahrt angemessene Verfassung zu ertheilen, erklären alle bisherige, .durch das gegenwärtige Edict nicht bestätigten Gesetze und Vorschriften für aufgehoben und verordnen wie folget:“ Nun folgen 39 Paragraphen, dessen erster alle in Preassen * wohnhaften Juden*) und deren Familien für ״Einländer und preussische Staatsbürger“ erklärte. Die für ^linländer zu achtenden Juden sollen gleiche bürgernehe Rechte und Freiheiten mit den Christen geniessen. Sie können daher akademische Lehr- und Schal-, auch Gemeindeämter, zu welchen sie sich geschickt gemacht haben, verwalten CSS. 7. und 8.). Inwiefern sie za anderen öffentlichen Bedienungen iind Staateämtern zagelassen werden können, wird in der Folge der Zeit zu bestimmen,- Vorbehalten (§. 9.). Die inländisehen Juden sind abar gehalten, alle den Christen gegen den S'aat und die Gemeinde ihres Wohnorts obliegenden bürgerlichen Pflichten zu 'ertAllen und, mit Ausnahme der Stolgebühren, gleiche Lasten wie andere ־Staatsbürger zu tragen ($. 15.) und Bind somit auch der Militairpflicht unterworfen, oder, yie es zur Zeit hieas, der Militair-Conscription oder Cantonpflichtigkeit und den damit in Verbindung stehenden besonderen gesetzlichen Vorschriften ($. 16.). ״Die nöthigen Be- Stimmungen wegen des kirchlichen Zustandes und der Verbesserung des Unterrichts der Juden werden vorbehalten, und es sollen bei der Erwägung derselben Männer des jüdischen Glaubensbekenntnisses, die wegen ihrer Kenntnisse and Rechtschaffenheit das öffentliche Vertraaen gemessen, zugezogen und mit ihrem Gutachten vernommen werden.“ (§. 39.) Dies die Hauptbe- Stimmungen des Gesetzes, das sich als eine befreiende That darstellt und durch seine Bestimmtheit und Klarheit auszeichnet. Mit Ausnahme einer einzigen Beschränkung im $. 9ד der Beibehaltung der schon 20 Jahre zuvor vod dem Oberlandesrabbiner für überflüssig erklärten Eidesförmlichkeiten und der Zeugenaussagen in Criminalsachen, waren die Juden also den Christen vollständig gleichgestellt Die Verordnung Vom 9. Februar 1813 and das Gesetz vom 3. Septemher 1814 berief die jüdische Bevölkerung in Gemein- •eh&ft mit der,christlichen zum Kriegsdienste, und das Gesetz hatte überall festgestellt, dass die jüdische Nationalität, wenn von einer solchen überhaupt die Rede ist, lediglich eine religiöse ist. Dem Gesetze folgten die Instructionen des Staats- ׳, .*) ln dem Gesetsentworfe waren azsprftuglich statt der Be- Mielmim( »Joden* vemtriedene Umschreibengtn derselben gewählt, der Kdeig hatte ■fe jedodh nicht genehmigt and dafür Jüdische Glaubensgenosse■* nnd ״Jaden* gern tot. des. Staats- , ־ als Be* iieii g•- Durühsieht it, in den auf wurden. In Berlin und Breslau fielen diese' tvahten auf altgläujbige Männer, die jedoch, wegen des bald ausgebrochenen Befreiungskrieges, nicht einberufen wurden. Erst nach 33 Jahren warde in anderer Form eine solche! Befragung von Vertrauensmännern vorgenommen. j Obgleich die Juden beim Beginn des Krieges noch kaum ein Jahr Staatsbürger waren, eilten sie za den .Waffen, us|d eine 1847 erschienene Denkschrift des Ministers d^S Innern erkennt ausdrücklich an, dass־ sie ״in der Zeit der Gefahr nicht hinter den christlichen Einwohners zurückgeblieben sind“, ״and es darf ihrem Verhalten jm den Befreiungskriegen die Anerkennung nicht versagt werden;“ ״sie haben im Kriege gleich den übrigen Preassen sich bewährt und i!n Frieden den übrigen Truppen nl^ht nachgestanden.״ In denf vor bald vierzig Jahren deshalb dein Ministerium qes Innern von dem Kriegsminister erstatteten (und djm erstes vereinigten Landtage vor 35Jahren mitget!eilten; Berichte heisst es ferner unter Anderm: ״Dis Kriegsministerium hat bei sämmtlichen Armeeeorp« nnd Truppentheilen über den Militärdienst der Juden im preussischen Heere umfassende Erraittelungen ang»teilt, deren Ergebniss folgendes ist: ״Ihre Führung wird beim 1. und 2. Armeecorps mit wenigen Ausnahmen als sehr gut bezeichnet; beim 3. Armeecorps desgl sichen, sowohl dienstlich als außerdienstlich, als gut; beim 4. Armeecorps, dem grössten Theile nach zur Zufriec enheit und ohne wahrnehmbare Verachiedenheit voi: den Soldaten christlichen Glaubens; lieim 5. Armee«rps mit nur geringen Ausnahmen als gut; beim 6 Aimeecorps ist vorherrschend guter Wille und aufmerksane Pflichterfüllung anerkannt . . .; heim 7. ArmeecorpB wird ihnen in moralischer und dienstlicher Beziehung!mit wenigen Ausnahmen das ungeteilteste Lob gegeben; beim 8. Armeecorps ist ihre Führung, fast ohne Ausnahme, durch Gehorsam, Dienstwilligkeit und einen guten, moralischen Lebenswandel ausgezeichnet gewesen; bei der Artillerie gut, teilweise sehr gut; bei den Pionieren werden sie als ordentlich und gehorsam bezeichnet Beim 12 ״. and 6. (preussischen, pommerschen und schlesischen) Armeecorps wird übrigens noch' besonders hervorgehoben, dass sie sich zu den Landvrehr-Uebungen pünktlich gestellt haben und beim achlien (rheinischen) Armeecorps, dass sie sich dab׳-i durch grosse Folgsamkeit und stilles Benehmen ausgezeichnet ... In Vergleichung mit den Soldaten christlichen Glaubens bemerken nicht allein die Generalkommandoe des 4. und 7. (sächsischen und niederrheinisch - jwestphälUchen) Armeecorps keinen Unterschied, sondern das des 2. Armeecorps findet, dass die Juden den übrigen Rekroten in der Ausbildung nicht selten vorjausgehen. Das Generalkommando des 8. Armeecorps erklärt die moralische Qaalification für den Kriegsdienst unbestritten.“ (Schluss folgt) j Zwei interessante Briefe veröffentlicihte ״Univ. isr.“, welche durch die neue Uebersetzung! des ״Einek habacha“ durch Herrn Julien 86e hervo^gerufen sind. Der erste, von Herrn Alexander Weil, ist an Herrn Wogue gerichtet und lautet: ״Ich ]habe eifrig den Emek habacha ״das Thal der Thränfen“ wiedergelesen, welches Herr Sde soeben übenetzt hat. Ich habe es hebräisch in meiner Jugend gele in einem Lande, in welchem eine be-