Das jüdische Literaturblatt
- Journal
- Das jüdische Literaturblatt
- Volume
- 8 (1879)
- Issue
- No. 36. (3.9.1879)
- Date
- 1879-09-03
- Page
- Seite 143 (sequence 3)
- Language
- German
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Tauber, Mainz und zuletzt vor 8! »iner Gefangenschaft in Nürnberg**) als Rabbiner wirkte, wie ich diesinFranikels Monatsschrift Jahrgang 1863 in der Geschichte der Juden in Speyer Anm. 20 nachgewiesen nabe und worin mir auch Frankel unter Hinw eis auf meine Angaben in seinem Entwurf einer Geschichte und!Literatur der nachtalmudischen Responsen S 51 beipflicfctete. Warum derselbe a. a. 0. sagt, dass R. Meir etwa 1293 gestorben sei, was ihm Stobbe a. a. 0 S. 30 najchschreibt, ist freilich nicht einzusehen, da wir bei R.ן Meir — was sonst bei jüdischen Gelehrten »,118 dem!Mittelalter so selten der Fall ist — sogar über den Tod^s tag Gewissheit haben, welcher der 19 Ijar 5053 d. i. .der 27. April 1293 war, wie ich bereits im Vorworte s u meinen Regesten S. XV angegeben habe uod wie auch bei Zunz Literaturgeschichte der synagoglalen Poösie S. 357 zu lesen ist. In Beziehung auf Würzburg, Augsburg und Konstanz, wenn die Leseart in {seinen Gutachten edit. Lemberg richtig ist, wissen wir aber nur, dass R. Meir sich da zeitweise aufgehalten habe, wie auch Zunz a. a. O. 358 sagt. Dass unter dem von mir a. a. 0. 172 aus den Gutachten des R. Moses Traai angeführten וורשיביא Wasserburg zu verstehen sei, b!merkt bereits Zunz a. a. 0 S. 361 Anm. 4,. was Kohn (Mordechai ben Hillel S. 33) entgangen ist. Darunter jOberschwaben Suevia zu verstehen, wie Löwonstein Will, ist schon wegen des dabei stehenden על הסנדל Unzulässig. — Aus dem Umstande, dass König Friedrich III. den Juden zu Konstanz im Jahre 1317 die Steuerfreiheit auf vier Jahre bewilligte, ist nicht mit dem Verfpser S. 24 zu schliessen, dass der genannte König Geldgeschäfte mit denselben gemacht habe und dann nicht im Stande gewesen sei, das von ihnen Gebetene wieder zurückzuzahlen; vielmehr dürfte der erv׳ähnte Steuererlass als eine Belohnung dafür anzusehen sein, djiss die Juden, wie die Bürger von Konstanz überhaupt, dem König Friedrich bis zur Schlacht von Mühldorf 8|nhänglich blieben und ihm ihre Steuern entrichteten, pnd wie er die Stadt als Belohnung für ihre Anhänglichkeit 1315 dahin privilegirte, nirgendwie für gas Bisthum Pfand sein zu dürfen (Stälin a. a. O. S 145), (so wirdj er den Juden aus demselben Grunde jenen Steuererlass bewilligt haben. Für diese Auffassung spricht nicht allrinjdie Thatsache, dass die betreffende Urkunde van dem Könige und zugleich von seinen Brüdern, den Herzogeh Luitpold und Heinrich von Oesterreich, ausgestellt ist,ן sondern auch, dass es in derselben heisst, weil nie Juden einen solchen Dienst gethan haben, der uns zu diesen Zeiten wohl i genüget, darum sagen wir sie ledig untjl frei von aller Steuer u. s. w. — Die Daten sind vom Verfasser nicht immer ganz genau angegeben. So wurden die Juden in Konstanz nicht am 2 Januar 1349 eingeschlossen, wie es S. 26 heisst, sondern am 4., da die Angabe H non. ianuarii bei Heinrich von Disserhofen dem 4 Januar entspricht und der sechste Adar scheni 1332 war nicht der 5. März, wie in Anm. 3 steht, sondern der 4. Nicht erwähnt finde ich, dass, wie aus Marniors Urkunden- Auszügen a. a. O. Heft 4. S. 84 und Ejeft 5 S. 63 zu ersehen ist, am 15. September 1319 Bürgermeister, Rath und Bürger zu K. einen Schuldtrief über 900 Gulden ausstellen, welche sie von ihrem Bürger Jäklin, Tgchtermann des Moses von Ehingen, und j von Männlefn, seinem Sohn, erhalten und das» am 114. Januar .1429 Foscari, der Doge von Venedig, ien Bürgermeister und Rath zu K. bittet, den daselbst gefangenen Juden Bonaventura, genannt Zalichtnann,! owie dessen Frau Zentilis, seine Unterthanen, frei zu lassen j Auch hätte erwähnt werden können, dass in Jahre 1424 einer Gesellschaft von Konstanzer Jade 1 von (der Stadt Zürich das Recht aaf Pfänder zu leihet auf 12 Jahre für 2000 •*) Nicht aber in Kainz, wie Grit 1 a. a. U. angiebt. I Gulden zugeschlagenl wurde. Siehe Ullrich, Sammlung jüdischer Geschichten in der Schweiz S. 61, und Hüllmann, Städtewesen II, 35. Die nicht datirte, in Anm. 41 ihrem Wortlaut^ nach mitgetheilte Urkunde, laut welcher Salomon vop Reinfelde□ und dessen Sohn Löw auf fünf Jahre als Bprger in K. aufgenommen wurde«, hätte S. 38, derer meisten Angaben gleich vielen anderen später fölgendien sich ohnehin bereits bei Marmor finden, ihres interessanten Inhalts wegen — wie nicht minder die Anm. 50 abgedruckte Quittung — eine ausführlichere Mittheilung verdient. Marmor setzt sie a. a. O. Heft 5 S. 145 in das Jahr 1400. Die S. 48 ff. mitgetheilten Ordnungen bat bereits Schott im Orient 1847 S. 167 und 175 veröffentlicht. Wenn in Betreff der Juden in Schaffhausen 8. 57 darauf hingewiesien wird, dass sich schon in dem sogenannten Richtebriefe eine Bestimmung über den Fleischverkauf derselben findet, so ist zu bemerken, dass, weil unter ,den Zünften die der Knochenhauer es war, mit welcher die Juden ihres Fleischbedarfs halber in der Regel zuerst ia Conflfct geriethea, auch an vielen anderen Orten schon früh Bestimmungen darüber getroffen wurden, wie den Juden das Schlachten des Viehes und wo und wann der Verkauf des für sie unbrauchbaren Fleisches ihnen zu gestatten sei. So finden sich aus dem 13. und 14. Jahrhundert derartige Verordnungen, abgesehen von denjenigen, welche bereits Stobbe a. a O. Anm. 162 anführt,, für Frankfurt a 0. vom 30. April 1294 (cf. Wohlbrück, Geschichte des Bisthums Lebus I, 397 'und Riedel,, cod. diplom. Brandenb. Abtheilung I B 23 S. 6), für Spandau vom B. November 1307 (cf. Dilschmann, Diplomatische Geschichte der Stadt Spandau' S. 104), für Brandenburg vom 25. Juli 1315 (cf Lenz, Brandenburgische Urkunden II, 929 und Riedel a. a. O. B 0 6.11) für Neu,-Ruppin vom 13. Februar 1323 (cf. Riedel a. a. O. B. 4 S 287 und Diplomatische .Beiträge zur Geschichte der Mark Brandenburg I, 365), für Hannover um 1340 (cf* Fiedeler in den Mittheilungen aus dem alten Bürger- und Stadtbucbe der Stadt Hannover S. 24), für Berlin vom 7. April 1343 (cf. Fjdicin, Beiträge zur Geschichte ßerlin’8 I, 67) u. A. Nach einer in Stulmann’s Chronik rieh findenden, sonst aber nicht weiter bestätigten Nachricht Wurden die Juden in Schaffhausen schon im Jahre 1300 verbrannt. Es heisst dort nämlich, wie im 32. Jahresberichte dea historischen Kreisvereins von Schwaben und Neuburg für 1866 S. 29 erzählt wird; Nota quod Judaei in schaufhusen exusti luerunt anno dom. 1300. Unerwähnt liessdaf Verte*- 8er, dass nach Ulrich a a. O. S. 109 Michael aus Schaffhausen 1381 in Zürich, wohnte und dort mit-einer Christenfrau zu thun gehabt und dass nach demselben S. 113 Samuel, Josmann'8 des Juden Sohn von Schaffh. 1390 in allerlei Händel mit Glaubensgenossen vor-' wickelt war. .־. t. (Schluss folgt.) 1י l* *• 1) Festreden zur Feier der silbernen Hochzeit des Allerhöchsten Kaiserpaares von Rabbiner Dr. Vogelstein in Pilsefi. “ 2) Zwei strahlende Vorbilder, Festpredigt zur Jubelfeier der silbernen Boohneit etc. von Dr. J. Jacob U h ge r,• Rabbiner in Igtao... ׳" ’ ׳-־•<׳ 3) Festrede zur güldenen Hochzeitsfeier des deutschen Kaiserpaares tfon Rabbiner Dr. D. Leim tförfer in Nordhausen. Recht ansprechend ist in Nr. 1 die erste vor dea Schülern gehalten^ Rede Sie hat den kindlichen Ton getroffen und. ist.eine gute patriotische Scbalrede.‘ Streng־ logisch aufgebaut ist.; auch die eigentliche Festrede, * welche II Samuel 7,16 zum Text hat und nach weist, 1 1 -<