Das jüdische Literaturblatt
- Journal
- Das jüdische Literaturblatt
- Volume
- 8 (1879)
- Issue
- No. 30. (23.7.1879)
- Date
- 1879-07-23
- Page
- Seite 118 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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־י. I •יי!?די^י *י . — 118 — 1, ׳ ן 1 יי—* [J׳" teien za wenig das hebräische Element und wurden zeitig verlassen, Seminarien wurden als Brod- und Fachschulen aufgesucht, es sucht 8i.e nur der, welcher Lehrer oder Rabbiner werden will. Dadurch erhalten wir einen Gelehrtenstand; der neben einem unwissenden Laienst»nde sich entwickelt. Die Vereine für Kunst und Gewerbe "haben keine genügende Organisation und ihre Unter- Stützung ist nicht weitreichend genug gewesen. Einen Anlauf zu besseren Gestaltungen machen die jüdischen 8ch׳jlen, welche eine höhere Schulbildung mit lleligions- _ Unterricht verbinden. Doch deren sind zu wenig, theils sind sie nicht in den besten Händen, sind ein Werkzeug der concurrirenden Speculation. Und doch kann die Belebung des Judenthums nur von ihnen, das heisst von solchen Bildungsstätten ausgehen, welchej:eine vollendete bürgerliche Bildung, sammt gediegenemReligionsunter richte verschaffen, an welchen Sabbath und Feiertage beachtet und ernst gefeiert werden, in denen die hebräische Sprache als die urclassische nach Gebühr gepflegt und die grossartigste Literatur den Menschen erschlossen wird, an denen die Ideen des Jfidenthums von begeisterten Vertretern, gelehrt und die Schätze aller modernen Cultur, unter dem Siebe der jüdischen Sittlichkeit und Reinheit geläutert, den Herzen und dem Geiste nahegeführt werden, keine Fachschule, sondern eine Volksanstal t, keine hierarchisch abgeschlossene, sondern eine vom.Volks* geist getrageneSchule. Da brauchte man auch jiid. Philologen! Das gebe einen neuen Beruf fürJud’en״ die Juden bleiben ^nd als solche wirken wollen, die nicht blos geduldet sind und überall anzustossen sich fürchten müssen. Dann brauchte man die Surrogate von Schülergöttesdiensten nicht und würde die permanente Sabbath-. eutweihung erstickt werden. — Ja, aber wie errichtet man solche Schulen, woher das Geld? — Die Ideen schaffen sich auch das Capital! Erst muss die Idee siegen, dann finde!) sich die Herzen. Darum friöge die Idee zur Debatte gestellt sein. Die These lautet: Nur die Gründung isr. höherer Schulen wird das _Judenthum beleben und einigen. Wucher gegen War hach dem mosaischen Gesetze der Nicht-Israeliten je erlaubt? Von.Dr. Hochstädter, Bezirksrabbiner za Bad-Ems Nach dem mosaischen Gesetze durften unsere Vorfahren während ihrer Wanderschaft in der Wüste sowie auch im gelobten Lande, wo sie bekanntlich Ackerbau und Viehzucht trieben, bei Darleihen untereinander wed^r einen Zins (נשך*) geben oder nehmen und noch viel weniger auf Wj'ucher (תרבית oder מרבית) leihen *) Die Grundbedeutung dieses hebr. Wortes נשך ist ähnlich wie vom Stamme qp}־stechen, bezeichnen, bestimmen, also eine bestimmte Vergütung (d. i. Zins) für das Darleihen, indess die Ansdrücke מרבית °der תרבית e>n Mehrzurückgeben, als das. Geliehen«‘ war (also Wacher) bedeutet, vgl.-Fürst'* hebr. Wörterbuch and Nachmanides Commentar z St. I1L M. 25, 36 a. 37dann die eine Meinung im Talmud Tr. Baba mezia Abschn. V. p. 61b 1*«י גשך בכסף׳ ומרבית באוכל einer'gleichfalls auf Tradition beruhenden Ansicht im Targam Jeraschalmi בשיעורץ nach bestimmten! Maass (Zins) ברכין% mier gar in Uebermässigkeit (Wucher/ 1 (s. II. Moses 25, 24) ,Wenn Du Geld leihest Einem aus ' meinem Volke, dem Annen neben Dir (d. 11. im heil. Lande!, so sollst Du ihm gegenüber nicht wie eia Dränger sein, ihr dürft ihm keinen Zins iiullegen!“ Dasselbe galt aber auch gegenüber dem 11 i c 111. isnielilischen Fremdling und dem blossen Beisass, welcher neben unseru Vorfahren im gelobten Lande wohnten ('s. III. M. 25, .35—37). ״Wenn Dein Bruder verarmt und in seinem Vermögen lierabgekommen ist, da er neben Dir wohnt, so sollst J)u ihm beistellen; desgleichen dem Fremdling und Beisass, damit er leben kann neben Dir. Du darfst einen Zins oder gar Ueberselmss (des Geliebelten d. i Wacher) nicht von ihm nelm1.11; sondern fürchte Dich vor Deinem Gotte, dass Dein Bruder aueli lieben Dir leben kann. Dein Gebt sollst Da ilmi nicht geben auf.Zins — and auf Ueberselmss (bei der Rückerstattung) darfst Du ihm auch Deine Nahrungsmittel nicht geben!- Es versteht sich von selbst, dass im damaligen Stuminlande Palästina, wo jede Familie die erl'orderliehen Aecker zur Ernährung erhielt (s. IV. M. 26,52—50) Darleihen gewöhnlich nur vorkamen, wenn eine Verariining durch Minderertrag des Erbgutes einirat, keineswegs. aber zu speenlativen Gewinnunternelmiungen; weshalb dergleichen Forderungen von beweglichem Gute, wie z B. von Getreiden, sofern der in seinem Vermögen herabgekmninene Bauer solches nicht im Laufe von 0 Jahren zuriiekerstatten konnte, iin siebenten, dem sögenannten ״Erlassjahre“ (.שמ״טד) ganz erlassen werden musste (s. V. M. 15, 1 u. 2, 9 11. 10) Ebenso musste, damit die Verarmung einzelner Familien nicht ständig bleibe, bei einem zur Nutzuiessutig veräusserten unbeweglicliem Gute nach 50 Jahren, dem sogenannten ״Jobeijahre“ (יןךל)• das Erbgut der betrelFenden Familie wieder zurückgegeben werden (s. III. M. Cap. 25)! Anders verhielt es sich aber dem Ausländer (נכרי) gegenüber, welcher sicli nicht fin heiligen Laude anfliielt und keine Erlass- und Jubeljahre anerkannte, auch nicht gerade nur Bauer, sondern, wie/ z. B. der benachbarte Phönizier, zu einer handeltreibenden Bevölkerung gehörte. Derselbe würde von dem Israeliten, so dieser von ihm Geld leiht; gewiss Zins fordern und seine Scliuldforderung überhaupt nie erlassen; ihm durfte darum der Israelit Zins geben תשיך*) und solchen auch von ihm zu nehmen, und ihm brauchte der Israelit die Schuldforderung nicht zu erlassen, sondern durfte ihn zu Be- Zahlung derselben anhalten (vgl. V. M. 23,21 111. 15,3). Dieser Unterschied der Verhältnisse tindet jetzt, wo wir nicht mehr in einem derartigen Besitze des Stammlandes sind, sondern unter allen Völkern zerstreut leben, selbst gegen einen Israeliten, welcher von seinem Glaubensgenossen in gewinnsüchtiger Spekulation Geld leiht. Anwendung. Allein auch dem Ausländer und Nichtisraeliten gegenüber war und ist es nur erlaubt, den landesüblichen Zins £u geben und darum auch von ihm zu nehmen; keineswegs aber den gemeinschädlichen Wucher zu betreiben. Denn bei jener Erlaubniss findet sich nicht der darauf bezügliche Ausdruck eines ״Ueberschusses“ (מרבית oder תרבית), wie bei dem betreffenden Verbote (in III. M 26, 36—37). Es ist darum die Uebersetzung von Mart. Luther und seiner Nachfolger zu Schriftstelle (i. V. B. Mosis 23,21) ״An dem Fremden magst Du wuchern, aber nicht an Deinem Rluder!“ grundfalsch, da hier nicht vom Wucher, sondern von einem bestimmten Zi ns, den wir dem Ausländer geben und folglich auch von ihm nehmen dürfen, die Rede ist. *),Vgl. Talmud b. Tr. Baba mezia 70b, weil dies Wort תשיך in der verualassend-tbätigen Wirkungsform (Hipbil) und nicht im Kai (תשך) •teht-