Das jüdische Literaturblatt
- Journal
- Das jüdische Literaturblatt
- Volume
- 8 (1879)
- Issue
- No. 26. (25.6.1879)
- Date
- 1879-06-25
- Page
- Seite 102 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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— 101 — 11) S c h. m & t ta n a (B. mezia 1,7) Schenkungsurkunde. Ftlr eine solche muss auch sch. mabrachat in Ketuböt 79a gellen; nämlich eine Wittwe wollte sich wiederverheirathen, und um den neuen Gatten ihf Vermögen vorzuenthalten, versehrieb sie dieses vorher ihrer Tochter erster Ehe, und erklärte vor Zeugen, dass dieses keine ernstliche Schenkung sein solle — ein solches Document war freilich ungiltig. 12) Ptikaöt (Tos. B. mezia c. 1) muss dieser Stelle zufolge eine besondere Art von Schenkungsurkunde gewesen sein; das Wort ist aus pitka gebildet, sowie dieses nach Sachs’ Beiträge 1,4 aus -■.—ctmv, ein Blatt aus der Schreibtafel. 13) Sch. mechira B.(BatralO,3) oder sch. mickaeh umimkar Tos. B. mezia c. 1, Verkaufsbrief, identisch mit ono Gitlin Sb von u>vft oder orvO'. 14) Sch. chöb (Jloed katan 3,4) Schuldschein mit Unterschrift von Zeugen. 15) Ketäbjad (B. batra 10,8) Schuldschein ohne Zeugenunterschrift. Der Ausstellungsform nach war wohl nicht verschieden hiervon der sch. amana Ketuböt 19a ״Vertrauensschein“, wenn Jemand schon vor Empfang des Darlehens die Bescheinigung darüber dem Gläubiger einhändigte. 16) Hodaa (B. batra 40a) wenn Jemand sich nachträglich zu einer_Geldschuld vor Zeugen bekennt, und diese das ״Bekenntniss“ schriftlich bezeugen. 17) Sch. haknaa (B. mezia 16b) nach Raschi ein Schein darüber, dass Jemand zugesagt habe, die Summe eines verabredeten Darlehens auch dann zu entrichten, wenn sie ihm gar nicht ausgezahlt werde — schwerlieh ist diese Erklärung richtig. ' * .. 18) ״Hypotheken“ (ib. 19a) Pfandbriefe, und nach Gittin 4,4 darf man annehmen, dass sie in der Zeit der Miscbna hinaufreichten; ob sie von dem sch. maschcanta B. mezia 72a ■verschieden waren, und-worin wiederum von diesem der B. batra 38a erwähnte Pfandbrief von Sura abwich, ist mir unbekannt. 19) Harschaa (Ketuböt 95a) in ihr ertheilte der Schuldner schriftlich dem Gläubiger die Erlaubniss, sich aus seinen Immobilien bezahlt zu machen. 20) Hodaa (mit Ajin) B. batra 40a, in ihr erklärten einige Männer schriftlich, dass vor ihnen Jemand gegen irgend eine Vornahme, der er sich nicht entziehen könne, im Voraus protestirt habe. 21) Schober (B. mezia 1,7) die Quittung über eine erfolgte Abschlagszahlung. «• 22) Sirnpön ib. 1,9 war ein Document, weichesein vorheriges erläutert oder modificirt. Das Wort kommt ohne Zweifel von 3VJI/p«DV6V her, und mit Rücksicht auf eine Zusammengehörigkeit zweier Documente passt dies auch Aber in dem Sinne, dass das zweite das erste modificirte, konnte auch darunter ib. 20a die Quittung über eine erfolgte Abschlagszahlung verstanden werden, denn sie constatirte ja einen geringen Betrag der Schuld. Der Simpon in diesem Sinne verschlechterte (der Summe nach) den uisprünglichen Schuldschein, und dies bildete wohl den Uebergang dazu, Kiduschin 10b unter Simpon ein Gebrechen zu verstehen. Wie aber in gezeigter Weise npamvov zu der Bedeutung ״Quittung“ gelangte, ebenso muss dies nach Moed katan 3,3 mif dem synonymen. 0jto).«jov geschehen sein. 23) Sch. arissut (B batra 10,4) schriftlicher Vertrag zwischen dem Besitzer eines Feldes und Einem, der e8 für einen bestimmten Theil (die Hälfte, ein Drittel, ein Viertel) seines Ertrages bearbeiten will. _ 24) Sch. ka bianut (ib.) von dem vorigen nur darin verschieden, dass in ihm dem Eigentümer eines Feldes eia von dem Ertrage desselben unabhängiges festes Deputat zugesichert wurde. 25) 1 tra (B. batra 29b) worin bei einem gemeinschaftliehen Eigenthum festgestellt wurde, welche Rechte daran jeder Betheiligte haben solle. Wenn jedoch Raschi zu B. mezia 89b Recht haben sollte, dass das Wort aus dem chaldäischen atar (abgehen, recedere) gebildet sei, so hatte es wohl ursprünglich die verwandte Bedeutung einer Recessionsurkunde, in welcher Jemand von dem ausschliesslichen Besitz eines Objectes theilweise zurücktrat und gewisse Rechte daran einem Anderen cedirte. 26) Sch. iska (B. mezia 104b) bei einem gemeinschaftlichen Handelsgeschäft die schriftliche Feststellung der Pflichten und Rechte jedes Theilhabers. C. 12 Arten von gerichtlichen und auf das Gericht Bezug habenden Docu menten oder Akten. Mehrere der schon aufgeziililten Schriftstücke wurden auch schon unter Intervention des Gerichtes verlässt, aber die folgenden ressortirten von diesem mehr selbstständig. Indessen kann darunter die gerichtliche Bestäfigung einer Privaturkunde — vorkommend unter den Benennungen Kijum schetarot (B. batra 40a) isch ar t a(ib. 163a;, isch a r (B mezia jer. 1,8), h a n p4 k (B. mezia 7b) — nicht mitaufgezählt werdert, da diese nicht in einem für sich bestehenden Documente erfolgte, sondern unter die zu bestätigende Urkunde geschrieben wurde. Da übrigens die Ableitung der Bezeichnung hanpek von nefäk wohl nicht anzuzweifelu ist, so drückt diese das Wesentliche, die Bestätigung, eigentlich gar nicht aus, sondern nur die (gerichtliche) Pro ducirung einer Urkunde; man sollte sich bei dieser Be- Zeichnung wohl hinzudenken, dass! ein Gericht die ihm producirte Urkunde jedenfalls prüfen werde, wonach Niemand leicht wagen würde, eine ungerechtfertigte dem Gericht zu unterbreiten: aut! diese Weise konnte schon der erfolgten gerichtlichen Pfoducirung derselben der BegrifF ihrer Richtigkeit inhärent erscheinen. — Ich zähle nun auf: 27) Peticha (B. kamina 112b) die Beurkundung des ersten gerichtlichen Verfahrens gegen einen nichtzalilenden Schuldner, namentlich dass über diesen behufs Zahlung ein Bann verhängt worden sei. 28) lggeret schum (Moed katan 3,3) über die erfolgte gerichtliche Taxation der Liegenschaften des Schuldners. Dass darunter der Jerusch tltni die ״Schätzung zu Gunsten der Waisen“ versteht, ändert jene Auffassung nicht wesentlich ab, wie Arachin 21b zeigt. 29) Igg. bickoret (Ketubot 11,5) gerichtlicher Aufruf an die Käufer, die schuldenhalber zu versteigernden Objecte sich näher anzusehen. 30) Tirpa (ib. 93a) des Gerichtes schriftliche Erlaubniss an den Gläubiger, von einem hypothekarisch ihm verpfändeten Felde wirklich Besitz zu ergreifen Zwisehen dem tirpa und dem sch. chalata (B. mezia 16b) sehe ich keinen Unterschied 31) Durch den sch. adrachta (B. mezia 16 b) erlaubte das Gericht dem Gläubiger, dessen Schuldner für jetzt keine Pfändungsobjecte besass, sie ihm zu nehmen, sobald derselbe später in den Besitz von solchen gelange. 32) Sch. berurin (B. batra 10,4). Nach ib. 168a identiiieiren Manche ihn mit dem sch. taanata, dass nämlich zwei Gerichtsschreiber die Aussagen beider Parteien aufschrieben, damit diese nicht später sie anders formuliren könnten, es wäre also ein Protokoll. R. Jirmija aber verstand unter sch berurin die schriftliehe Erklärung zweier Menschen, dass zur Entscheidung ihres Streites der Eine diesen Mann, der Andere jenen gewählt habe, und dass sie einem gleichlautenden Urtheil die5er Beiden sich fügen wollten. Offenbar ging die erstere Erklärung davon ans, dass bardr klarstellen bedeute, die zweite davon, dass es wählen bedeute. Der Jeruschalmi zu Moäd katan 3,3 führt nur die zweite Erklärung dn, und es lässt sich einigermassen rechtler-