Das jüdische Literaturblatt
- Journal
- Das jüdische Literaturblatt
- Volume
- 8 (1879)
- Issue
- No. 4. (22.1.1879)
- Date
- 1879-01-22
- Page
- Seite 15 (sequence 3)
- Language
- German
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Mose Rothenburg und ihres Mannes M0fe R.1') Unter ,(Nr. 33), und den letzteren1') kommt unser Fall vor MoseR entscheidet eben 60 klar und b<!8timmt filr die rituelle Ungeniessbarkeit des Huhnes, v ie Ch. Z. filr die Geniessbarkeit entschieden hatte. Er Entscheidung, hat aber noch nicht die gedruckten Respons •n gesehen, da er nur das erste (als Nr. 74 gedruckte) Gutachten angreift, sich aber spätere weiter geltende (Nr. 77) einlässt nicht auf das Seine Quelle Streit der Parteien herabgezogen worden Ereslau. D. S war. ) ui o n s e n. Literaturbericht ■ן Beceasioaen. ist, wie er uns selbst angiebt, dass Jemand ihm mitgelheilt habe, wie ,ein Gelehrter* entschieden habe und zugleich die Grunde für diese Entscheidung. Er spricht mit ziemlicher Geringschätzung von seinem Gegner und dessen Gründen, ״die einer Frau würdig seien.“ Wir haben also hier einen derjenigen' (oder denjenigen) Gegner, die durch ihren direkten Widerspruch gegen die Entscheidung des Ortsrabbinc n die Frage zu einer cause cdlebre machten und den Tadel Naphtali Kobens herausforderteu.11) Denkbar wäre es, dass der Dajan Jeremia Fürst es war, der ursprünglich das Huhn für טרפה erklärt bat, und dass dann der Gegenrabbiner von Altona, Mose R., seinem Verwandten zu Hülfe gesprungen ist und zugleich seine n Gegner durch den Nachweis eines vollständigen Irrthums zu verdrängen gehofft hat. Wie viel dieser Fall dazu beigetragen lmt, das Unbehagen C11. Z.’s in den Dreigeineindcn zu steigern, ist wohl jetzt nicht näher zu bestimmen, wenn nicht etwa Traditionen in Hamburg-AltDna über diese Streitigkeiten vorhanden sein sollten Wie nahe die Frage den Herausgeber Joseph Fürst berührte, zeigt, dass er nach dem Resp. die scheinbar ganz unnützen Worte binzufügt: ,Alles dieses habe ich Buchstabe für Buchstabe aus den Papieren des ... El. Mose abgeschrieben.“ Er hat sieb hier also mehr als sonst oder mehr als ein anderer Herausgeber gege i den Verdacht zu verwahren, etwas geändert zu liabei, weil es eben ein Fall gewesen war, der nicht von r?in Wissenschaftliehen! Standpunkte behandelt worden, sondern in den ״) Hamburg 1716. 4• (nicht, wie ein flüchtiger Blick auf das Titelblatt glauben macht: Amsterdam 1746). Die mitgetheilten Daten ans Vorrede und Approbationen. Der. Vater war längere Zeit Rabbiner von Witzenhansen und Landrabbiner von Hessen, nahm spater Rabbinatssitze in Lublin und Grodno ein. Dags er in Posen nicht Rabbiner war, 8. Perles in Fr MonnUschr. 1865 p. 121. Die Familie steht mit Meir von R. in keiner^Verbindung, und ist unser Mose nicht mit dem etwas späteren Mose R zu verwechseln, der von Meir R. abstammen will. S. die Ausgabe seiner Responsen durch seinen Enkel Mose Fischet R. Lemberg 1857 fol. Der berühmteste Schüler von Morderliai Süsskind war wohl der langjährige und hoch angesehene Rabbiner der Dreigernennten: Ezechiel Katzenellenbogen, Eibeschützens Amtsvorgänge‘. ״) Wenn Daniel Terni u. a. das Resp. als vom Vater herrührend citiren, ist es, weil sie übersehen habe 1, dass die letzten Responsen in der Sammlung dem Sohne angelniren. Die Nummer wird immer richtig angegeben., ״) Der Gegner, der in Nr. 77 widerlegt wird, ist es nicht, dieser ist wohl in Hol end zu suchen, und zu den ״Thoren“ oder ״Schülern“, die in Nr. 74 erwähnt werden, gehört er auch nicht, denn er bezieht sich ja schon auf eine Relalioi von Nr. 74. ") Obgleich wir von MoseR. nur ein Paar Responsen besitzen, können wir noch eine Wahrscheinlichkeit beibrtilgen, dass er nicht 4 führt er. plötzlich קונטרס אחר hacham Zewi’s — 111 es derselbe J. K , sine ira et Studio schrieb: Am Ende von Nr. einen Seitenhieb gegen den Verfasser von 'ין י! ■1> שער אפיים• gegen den Mntterbruder C|t Der Anfragende in Nr. 34 ist Joseph Koben der zwischen Eibeschütz und Emden zuerst den Vermittler, dann den Zwischenträger machte? Di dieser t er Onkel von Eib.'s Frau war, muss er jedenfalls zur Zeit des Streites ein Greis gewesen sein und kann, da die Anfrage ungei ihr in die Zeit der Heirath Eib.'s fallen muss, schon damals ein reife! Mann gewesen sein. Gierse, Albert, Die Geschichte der Juden in Westfalen während des )Mittelalters in ihren Grundzügen nach zum Theil ungedruckten Quellen dargestellt. Naumbürg a. S. Verlag von Rauchbach <fc Go. (Schluss*) Beu'rthejlt von'Dr. M. Wiener. ' ~ Die 1312 7in Bischof festgesetzte Bestimmung, dass‘die Juden wöchentlich nicht mehr als einen Pfenb. von der Mark Zinsen nehmen sollten, wurde, wie Stüve in den Mittheilungpn des historischen Vereins zu Osn. Vi, 137 bemerkt, 1319 von der Stadt in einem Statut noch schärfer gefasst, indem namentlich die Umgebung des Zihsmasses durch Verpfändung von Vieh und über* triebene Schätzung!der Futterungskosten verboten wurde. Herr Gierse datirt Jahre 1390. Das fried 15 jüdischen dieses Statut S. 55 fälschlich aus dem Privilegium, welches Bischof Gott- Familien, welche in 08n. wohnen wollten, 1327 erthleilte, unterscheidet sich wesentlich von denen seines! Vorgängers, indem Gottfried nicht mehr die Schöffen der Stadt um Ihre Unterstützung in Betreff des Jndenschutzes ersucht, sondern alle Anordnungen aus eigener Machtvöllkomiiienheit trifft. An der Wiedergabe des Inhalts dieser sehr interessanten Urkunde S. 52 f. haben wir dasselbe zu rügen, was wir bereits in Beziehung auf die Urkunde von 1309 hervargehoben 2; haben. So wird 2. B. der Satz: illi copulati solvent nobis marcarn . 1 , . pro pensiona annuatim ziemlich ungenau durch die Worte wiedergegeben: Neuvermählte sollen statt des jährlichen Zinses eine Mark bezahlen, während es heissen muss: Neuvermählte 801• len uns jährlich eine Mark als Schutzgeld bezahlen. Gänzlich ausgelassen sind die Bestimmungen, dass ein jeder Jude und eine jede Jüdin, welche in Osn. einen eigenen Tisch und ein eigenes Geschäft haben,, sich mit dem Bischöfe besonders zn vergleichen hätten und dass sämmtliche Juden, von wem ijniner sie auch in Ansprueh genommen würden, sich nur vor dem Bischöfe oder dessen Gericht, dein Bargerichte (d. L Hofgericht oder jurisdictio shnplex curtialis, wie es. bei Seibertz a. a. O. Nr. 798 Tnterpretirt wird) und nicht anderswo za verantworten haben sollten. Das S. 54 erwähnte Statut in Betreff des Schlachtens füf die Juden ausrdem Jahre 1336 ist vollständig abgeiruckt in der Geschichte der Stadt Osnabrück.I, Urk. 68. Der Judeneid in Osn. muss schon ziemlich alt sein, da bereits in der Urkunde - von 132Z^anf denselben verwiesen wird. Die S. 50 ausgesprochene Vermuthnng, dass nach 1350 wahrscheinlich die alten, den Juden vom Bischof Gottfried ertheilten Privilegien noch—in Kraft waren, dürfte kaum richtig sein, da Stüve, der sich merkwürdiger Weise , in sofern widerspricht, als er in den Mittheilungen des historischen Vereins zu Osn. VI, 136 sagt, dass der־ Bischof das Gut der erschlagenen Juden in Anspruch, genommen habe, das VllI,. 70 dagegen bemerkt, dass dies von Seiten der Stadt geschehen sei, welche seit jener Zeit den Judenzins oder einen Theil desselben selbst bezog, am zuerst genannten Orte nach Siadtr rechnungen angiebt, dass die nur acht später. zage- * lassenen Juden auch der Stadt einen Zins von 30 Mark geben mussten, was früher nicht der Fall war. Aach hatte ja die Stadt, nach 1350 eine solche Gewalt über die Jaden erlangt: dass, wie aus dem S. 48 und 76 wiederholt abgedruökten Bruchstücke einer nach 1350 erlassenen Urkunde erhellt, den Schöffen, falls sie Juden in Osn. fänden, jdie weder unter dem Schutze des Bischofs noch der! Stadt ständen' dieselben auch ohne i des Bischofs und seiner Amtleute Zustimmung za ver- 2