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Das jüdische Literaturblatt · 1879-01-15 · No. 3. (15.1.1879) · p. Seite 11

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Journal
Das jüdische Literaturblatt
Volume
8 (1879)
Issue
No. 3. (15.1.1879)
Date
1879-01-15
Page
Seite 11 (sequence 3)
Language
German
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der Priestercodex, der Leviticus mit seinen Annexen nicht existirt haben könne, und blos in der langen Fxilszeit, während welcher der Opferdienst als Praxis nicht mehr bestand, und die heilige Uebuag von ehe• mals Gegenstand der Theorie und des Studiums geworden, damit sie nicht verloren ginge, die grossd Opferlehre entstanden sei So scharfsinnig diese Argumentation |und so biendend sie erscheint, so geräth sie bedeutend ins Schwanken durch Levit. c. 17. Vers 1—7 wird |n der schärfsten Form eine jegliche Schlachtung ohhe Opferung als eine ״Blutsünde“ verpönt und mit A!u8schliessüng aus der Gemeinschaft bestraft. Vers 8 und 9 bestimmt andererseits, dass jedes Opfer im Centralheiligtham dargebracht werden muss und bedroht den Zuwiderhandelnden mit׳ der gleichen schweren Strafe. Damit wird das ganze von Wellhausen aufgefütyrte Gebäude in seinen Grundfesten erschüttert Es scheint also doch, dass die Darstellung blos Zustände de(־ Urzeit vor Augen hat, ohne die Bedürfnisse späterer;Zeiten beeinflussen zu wollen. Nach Wellhausens Krijterien müsste man diese Partie gleichzeitig in das höchjde Alterthum und in die jüngste Epoche verlegen; dadurch sind sie von selbst qid absurdum geführt Levit. 7,24 wird der Unschlitt vpn Newela und Trefa verboten.! Levit. 17,15 erklärt Jeden, der das Fleisch von solchen Thieren genossen, für unrein während des Tages. Wer sich nicht wäscht, trägt eine Sünde. Vergleicht man damit Deut. 14,21, so wird klar, da6s die dortigje Bestimmung einem späteren Entwicklungsstadium angehören muss. Wir hätten noch manches zu bemerken,] doch wollen wir, unserin Vorhaben getreu, nicht krilijsiren, sondern blos referiren. (Fortsetzung folgt) Literaturbericht Breensioncn. Gierse, Albert, Die Geschichte der Juden in Westfalen während des Mittelalters in ihren Grhndzügen nach zum Theil ungedruckten Quellen darge^tellt. Naumbürg a. S. Verlag von Rauchbach & Cd. (Fortsetz.) Beurtheilt von Dr. M. W ienerj Auf die mangelhafte Verwerthung des in Betreff der Juden in Dortmund bereits vorhandenen und leicht zugänglichen Materials haben w(r schon oben hingewiesen; hier kommt es uns nur noch darauf an, zu zeigen, wie leicht Herr Gierse durch einie eingehendere Benutzung selbst nur der von ihm citirten fVerke manche Lücke hätte ausfüllen und manche unrichtige Angabe hätte vermeiden können. So sagt er S. i4, dass Kaiser Al brecht I. im Jahre 1299 den Judensohutz in Dortmund dem Erzbischof von Cöln verliehen habe, während er aus unseren Regesten S. 17 NrJ 117 und darnach aus SlobbeS 21 hätte ersehen können, dass dies schon am 28. August 1298 geschah, dasts dagegen im Jahre 1299, wie gleichfalls aus Regesten S. 18 Nr 111 und 113 erhellt, der gedachte König in!drei von Koppmann a. a O. S. 95 veröffentlichten Urkunden den Juden zu Dortmund wie deren Vorstand befahl, dem genannten Erzbischof als ihrem Beschirmer zu gehörchen und keinem Anderen Abgaben zu entrichten. Die in unseren Regesten S 20 Nr. 128, S. 28 Nr. 25, S. 29 Nr. 35, S, 36 Nr. 84 (wo es jedoch 25. statt 21. August, wie Fahne unrichtig angiebt, hessen muss) und S. 67 Nr. 88 befindlichen Nachrichten über die Juden in Dortmnnd übergeht Herr Gierse gännlich und sagt S. 39 unter Hinweisung auf Fahne II, 1 Nr. 219: ״Als im Jahre 1445 König Sigismund Krieg gegen die Hüseiten führte, schickte er Bevollmächtigte nach Dortmund, j um von der dortige(! Judenschaft den goldenen Opfer- Pfennig zu fordern.* Allein bei Fahne fiudet sich a. a. O. ein Regest vom 6. December 1423, nach welchem Sigismund die Stadt ermahnt, sich nicht länger der Judenabgaben (des dritten Pfennigs) zu widersetzen, welche er zu dem Kriege gegen die. Ketzer in Böhmen nöthig habe und Markgraf Bernhard von Baden erheben solle, bei Vermeidung von Zwaügsmassregeln. Einer gleichen Forderung an die Juden in Oppenheim trat damals auch Pfalzgraf Ludwig entgegen. Siehe M. Kayserling in Frankels Monatschrift 1860, 291. S. 41 bespricht Herr Gierse did Rechte der Juden in Dortmund mit Rücksicht auf den wiphtigen, bei Fahne II, 1 Nr. 195 sich findenden Judenbrief, den der Magistrat dem Jaden Virus (!) und seinen zwei Schwiegersöhnen ertheilt haben soll. Ueber diesem Judenbriefe schwebt ein besonderer Unstern, da er mehrfach, und sogar von-Fahne selbst missverstanden worden ist^ Schon der Naine des Juden, dem jener Brief ertheilt wurde, ist von Fahne, dem Kaiserling folgt,- in Vinus corrumptirt und Herr Gierse macht gar Virus daraus! Es muss Vivus heissen, wie schon Koppmann berichtigt und wie auch ein anderer Jude in Dortmund im' Jahre 1382 bei Fahne II, 2 S. 141 richiig benannt wird. Der Name ist übrigens ein in mittelalterlichen Urkunden sehr häufig vorkommender und ist entweder wie Vivacins, Vita,' Vital, Vidal und Vivant eine Uebersetzung von Chajim oder aas Faiwesch, gleich Phöbus, verdorben. Abgesehen hiervon aber ist jeneif Judenbrief gar nicht dem Vivhs ertheilt, wie Fahnie, Kaiserling und Gierse angeben, sondern, wie aus dem Anfänge und der Mitte des Briefes zu ersehen ist, einem gewissen Salomon, dem Sohne des Vivus und seinen beiden Schwiegersöhnen, von denen der eine gleichfalls Salomon, aber Sohn der Jonas und der andere Joseph jhiess. Denselben wird unter Anderem gestattet, einen Knecht zu halten, der sie zur Schale rufe upd ihr ״saepgar“ sei Fjir dieses Wort liest Thier'sch: Sacher und meint unter Zustimmung von Koppmann, dass da nit Schächter bezeichnet werde Uns will es aber scheinen, dass Sachar soviel wie Ansager, Ausrufer bedeutet, wie saken Jemand vor Gericht ziehen und sachtigeDing ein an gesagter Gerichtstag heisst. (Siehe das Wortregister am Enae des dritten. Bandes von Seibeitz Urkundenbuch,) und ist es ja bekannt, dass es früher. 'Sache des Gemeindedieners war, die Mitglieder ן der Gemeinde in die Synagoge zu rufen, und was zur! Kenntniss derselben gebracht werden sollte, öffentlich auszurufen oder ihnen anzusagen. Was endlich die in der Schrift des Herrn Gierse enthaltenen Nachrichten über die Juden in Osnabrück betrifft, so haben wir dieselben ebenfalls bereits in den! Obigen berücksichtigt und namentlich anf den Irrthum hingewiesen, als seien die von Hrn. Gierse mitgetheilten Urkunden bisher noch ungedruckt. In dem Folgenden wollen wir nun darthun, dass derselbe auch hier das bereits vorhandene historische Material unbenutzt gelassen und selbst den [Sinn der ihm bekannt gewordenen Urkunden nicht überall richtig aufgefasst hat. Das9 schon zu Ende des dreizehnten Jahrhunderts Juden in Osnabrück lebten, geht aus Stüve's Geschichte des Hochstifts Osn. 1,148 hervor; urkundlich erwähnt werden sie zuerst 1309 in einem vom Bischof Engelbert ihnen ertheilteu Privilegium, welches überhaupt die erste von dem genannten Bischof bekanntet Urkunde ist. In dieser ersucht der Bischof die Schöffen Osnabrücks unter dem Versprechen, dieses Gesuch jedes Jahr zu wiederholen, die dort wohnenden und namhaft angeführten Juden gemeinschaftlich mit ilyn zu beschützen und — was betont zu werden verdient, indessen selbst vom Stüve unbeachtet gelassen wurde, — falls er oder seine Beamten oder Andere den gekannten Juden eine Unbill zufügen ״׳*;■“־י'א4ר>--.-ו

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