Das jüdische Literaturblatt
- Journal
- Das jüdische Literaturblatt
- Volume
- 8 (1879)
- Issue
- No. 2. (8.1.1879)
- Date
- 1879-01-08
- Page
- Seite 7 (sequence 3)
- Language
- German
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f י- 7 opferD, darum werden auch, um nicht nit den Altären zugleich die Asyle abzuschaffen, die ehe naligen Cultus- Stätten in Levitenstätten, Zufluchtsorte für unschuldig Verfolgte umgewandelt, darum wird auci für die, durch diese Neuerung geschädigten Priester und Leviten der Provinz durch manche Verordnung gesorgt. Die Entstehung des Deuteronomiums gehört c ffenbar in jene Epoche der Agitation für die locale Einheit des Gottesdienstes — die Zeit Josia’s. Der Le dticus 'dagegen setzt ein allein berechtigtes Heiligthum t,ls etwas Selbstverständliches, als bereits Bestehendes voraus. In der That diese so complicirte und so bestimmte Opfergesetzgebung 'mit ihren vielfachen Bestimmungen und Normen über die Art und die Gattung d Jr Opfer, über das wenn, wo, wie und durch wen, Uber ihre Zubereifang, die Zeit des Verzehrens, die mannigfachen Abstul'ungen der Sünden, denen sie als Aequivalente zu dienen haben, zumal mit dem Anspruch auf ausschli^siliehe Legitimität, kann blos einem, bereis längst centralisii'ten Opfercultus die Entstehung verdanken. Für eine Zeit, wo Jedermann und an jeder Stelle opfern durfte, kann der Leviticus unmöglich geschrieben sein■ Da aber der Verfasser seine Gesetzgebung in die mosaische Zeit verlegt, so muss er auch djas Centralheiligthum in jene Epoche hineintragen. Ziji diesem Behufe schuf er sielt die Stiftshütte, welche :׳ augenscheinlich dem salomonischen Tempel nachgebilde|t, ein Prachtbau von kostbarem Material und kunstvoller Arbeit, der blos zu dem Boden, auf dem er sich erhebt, in der Wüste, bei Wanderstämmen, nicht recht stimmen will. Im Deuteronomium geschieht des Miscfkansrkeiner Erwähnung, was gewiss auffallend. Man sucht auch vergebens dessen Spuren im Buche der Könige. Erst die hagiographische Chronik weiss manches Interessante davon zu erzählen; ihrem Verfasser 1181 al60 das elohistische Gesetzbuch bereits Vorgelegen, nicht aber dem des Deuteronomiums und des prophetif chep Geschichtsbuches. Ja, Wellhau6en meint, der Leviticus könne erst ganz am Ende der exilischen Epoche entstanden sein; denn der gleichfalls exilische Verfasser des Buches der Könige motivirt noch das in der vlorsalomonischen Zeit üblich gewesene Verfahren, auf den Höhen zu opfern, mit der Bemerkung: ,denn bis dahin war noch kein Haus dem Namen des Adonai gebaut“, I Reg. 3,2. Im Namen Gotte! sagt der Propliet Nathan: ״Ich habe in keinem Hause gewohnt, seit ich die Kinder Israel aus Aegypten geführt habe, in Zelt und Obdach bin ich herumgewandert“, ohne also von jenem mosaischen Prachtbau eine Ahnung zu haben.!Fortsetzung folgt.) Literaturbericht. Beecasioati. Gierse, Albert, Die Geschichte d^r Juden in Westfalen während des Mittelalters in ihren ßrundzügen nach zum Theil ungedruckten Quellen darjgestellt, Naumbürg a. S. Verlag von Rauchbach <fcj.Co. (Fortsetz.) Beurtheilt von Dr. if. W ienjer. Gehen wir nun nach diesen Bemerkungen auf den Inhalt der Gierse’schen Schrift näher ein, so müssen wir zu unserm Bedauern denselben als einen durchaus ungenügenden bezeichnen, da der Verfasser selbst die von ihm citirten Werke kaum oberflächlic 1 benutzt hat, so dass der Verdacht entsteht, dass ih n von denselben wenig mehr als die Titel bekannt geworden sind. So citirt er z. B. in Betreff der Juden in Dortmund, ausser Koppmann, Rübel und Stobbe auch unsere Regesten, welche er aber eben so wenig zu Rt the gezogen hat. wie die Arbeiten der drei genannten Forscher. Koppmanns Arbeit nennt er eine Monographie, während es eine in Geigers jfld. Zeitschrift Jahrgang V S. 81—97 enthaltene Abhandlung ist, deren Benutzung seiner Monographie zum grossen Vortheile gereicht und ihn auf Vieles von ihm. Uebersehene aufmerksam gemacht hätte, und wir veupögen daher nicht einzusehen, warum er sie, wie er sagL nur bei wenigen Stellen za Rathe gezogen ,hat. Zu diesen wenigen Stellen gehört wahrscheinlicn das eine Citat aus unseren Regesten, welches sich auch bei Koppmann a. a. O. S. 84 not. 5. findet. Aus Stottbe S. 21 und Rübel: Beiträge zur Geschichte Dprtmunds und der Grafschaft Mark, I, 24, wo es heisst: ״eiii Blick in Stobbe (die Juden in Deutsch - land p. 21 f.) zeigt mir, dass Wiener wichtige Regesten für Dortmund bringt“, hätte er aber ersehen müssen, dass in unserem׳ Ruche sich noch mancher Nachweis findet, den er für deine Arbeit hätte benutzen können. In gleicher Weise würde er bei gewissenhafter Benutzung der trefflichen Arbeit Rubels noch sieben bislang unge• druckte Urkunde^ welche sich auf die Geschichte der Dortmunder Judtjn'beziehen, kennen gelernt und aus denselben erfahren׳ haben, dass die letzteren am 20. Juli 1279 vom Kaiser Rudolph von Habsburg angewiesen wurden, zweien seiner Getreuen 70 und 14 Mark Sterling zu zahlen, Wofür sie vom 11. November 1279 bis zum 13 April 1281 von der Bede fr^i sein sollten, und dass Kaiser Ludwig der Baier am .8 Januar 1332 dem Rathe und den Bürgern Dortmunds dafür dankte, dass sie, dem Befehle des Probstes Gerwin gehorsam, die Dortmunder Juden festgenommen haben, worauf der Rath jedoch am 15. Januar dem Kaiser schreibt, dass die Dortmunder Juden zwar auf Befehl Gerwins festgesetzt, aber auf die Verwarnungen des Grafen von der Mark (dem Albrecht I. 1301 ihre Pflege übergeben hatte) wieder freigelassen seien Auf diese Nachricht drohte Gerwin der Stadt am 25. Januar , mit den stärksten Gewaltmasstegeln des Kaisers wegen der Entlassung der Juden und schrieb auch Wilhelpi, Graf von Hennegau, vier ^age Später an Dortmund, dass der: König aus dem ang^g^bdnen Grunde auf das Höchste erzürnt sei, zugleich den Dortmundern rathend, sofort Gesandte ־ an den Kaiser zu schicken und um seine Gnade zu * flehen. Dieser Rath scheint befolgt und der Kaiser besänftigt worden zu sein, denn atn 27. März schrieb letzterer an Dortmund, dass er den fermin, welchen er der Stadt in Betreff der Juden und sonstiger Sachen gestellt habe, bis Pfingsten verlängern wolle. Siehe Rubel a. a. 0. II, 175 und 204 £. Doch abgesehen von den gerügten Mängeln gibt das von Herrn Gierse Beigebrachte noch zu gar manchen Ausstellungen Veranlassung. So ist es z. B. nicht ganz richtig, wenn es S. 11 heisst, dass ein kaiserliches Decret aus der Mitte - des 14.־ Jahrhunderts die Reichsjuden Westfalens vor das Gericht der h. Vehme zu laden verboten׳ habe, da ein solch kaiserliches Decret nicht exi&tirt, sondern nur zwei Urkunden äns den Jahren 1345‘und 1348 vorhanden sind, \nj denen Herr Bernhard von der Lippe und Graf Gottfried von Arnsberg in ganz gleichen Ausdrücken erklären; dass der Kaiser verboten habe, die Juden vor den Kfeistühlen zu richten und t[*88 sie ge- Alters her Dortmund Nr. 1118, loben, diesem Verbote gemäss, wie es von Recht gewesen, zju handeln. Siehe Fahne: II, 1 Nr. 113 uhd Seibertz a. a. O. B. III. wozu noch das Weisthum des Freigrafen Öeyner das. S. 78 Anu.erk. 1,15 zu vergleichen ist. Indessen wurde dieses auch noch in_dem. Dortmunder Weisthume von 1434 wie in dem Arnsberger Weisthume vom 11. April 1437 wiederholt ausgesprochene Verbot von den Vehmgerichten oft ni6ht beobachtet, wie aus r. Wächters Beiträgen zar deutschen Geschichte S. 195 ff, und 268 ■MÜÜin