Das jüdische Literaturblatt
- Journal
- Das jüdische Literaturblatt
- Volume
- 8 (1879)
- Issue
- No. 1. (1.1.1879)
- Date
- 1879-01-01
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
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gründlichen und wenigstens das bereits vorhandene Material vollkommen beherrschenden Forschung zu erkennen vermöchten, was jedoch leider ן nicht der Fall ist. Schon gegen den vielversprechendeb Titel: ״Geschichte der Juden in Westfalen während des Mittelalters“ müssen wir Einspruch erheben 111|d würden die Monographie höchstens alseinen ״Beitragjzur Geschichte der Juden in Westfalen“ bezeichnen, da der Verfasser derselben nach einigen auf die Juden Westfalens im Allgemeinen sich beziehenden historischen Notizen, in denen tlüchiig auf die Juden in Hamm, Rlcklingshausen, Werden, Unna und Essen hingewiesen!, aber weder bemerkt wird, dass bereits in der S. 81; abgedruckten Urkunde aus dem Jahre 1327 mehrerer Juden aus Hamm, Werden und Essen Erwähnung geschieht, noch dass, wie aus unsern Regesten S. 67 Nr! 88 zu ersehen ist, König Ruprecht 1408 seiner Schwester Anna den jährlichen goldenen Opl'erpfennig von; den Juden zu Hamm verschrieb, sich damit begnügt, die ihm bekannt gewordenen Daten in Beziehung auf die Juden in Münster, Soest, Dortmund und; Osnabrück zusammenzustel len, während er andere wcptfälischeStädte, in denen die Juden sich schon in ziemljch früher Zeit niedergelassen hatten, ganz unberücksiqhtigt lässt. So gedenkt er z. B. der Städte Herford, Borken am Flusse Aa und Lippe, deren jüdische1 Bewohner ihm theils aus der bereits erwähnten Urkunde vom Jahre 1327 und theils aus dein alten Stadtbrnfhe im Soester Archiv, wo ein Gottschalk au9 Lippq erwähnt wird, bekannt sein müsste, ferner der Stadt, V r e d e rf, wo nach Seibertz' Urkundenbuch zur Landies- und Rechtsgeschichte des Heizogthums Westfalen ■I, 630 zwischen 1293 und 1300 die halbe Einnahme i von den Juden dem Erzbischof von Cöln gehörte, von djer der Marschall nichts bezog, wie der Stadt Bochum, über deren Judengelälle^ wie aus Locomblets Urkundenbuch III., 361 Anm. zu ersehen ist, in einem Siihnespruch vom 2. Januar 1349 eine Bestimmung getroffen wird, ja selbst der Stadt Minden, wo schon früh Juden wohnten, für welche nach den Westfälischen Pravinzialblättern I cod. d 1 p 1. p. 13 Bischof Otto im Jahre 1270 den Zinsfuss festsetzte, indem er ihnen verbot; von der Mark mehr als 4 Pfg. wöchentlich zu nehmet!*) und welche, wie wir bereits in! ersten Bande des Jaihrbuchs lür die Geschichte der Juden S. 214 aus Lefbecii chronicon episcop. Mind. bei Leibnitz scriptore$ rerum Brunsvicensium nachgewiesen haben, gleich ihren Glaubensgeuos6en in Osnabrück, Lübbeke**) etic. im Jahre 1350 ermordert wbrden sind und später, wie wir ebenfalls bereits in dem genannten Jahrbuche ß. 181 berichtet haben, durch eine Verordnung des Bischofs Nikolaus von Minden vom 4. August 1451 mit sitmmtlichen Juden der gleichnamigen Diöcese veranlasst ^vurde, ein Abzeichen auf ihren Kleidern zu tragen, mjt keinem Worte. Doch ganz abgesehen von dieser Unvollständigkeit ist von Herrn Gierse 6elbst die Geschichte der Juden in den von ihm hervorgehobenen yier Städten bei weitem nicht erschöpfend genug behandelt we rden, weil ihm, der S. 4 mit Unrecht behauptet, dass für seinen Gegenstand keine historische Arbeit vorhanden gewesen, Vieles von ,dem bereits veröffentlichten und von ihm gar wohl zu verwertenden geschichtlichen Materiale vö;lig nnbekannt geblieben ist. So kennt er z.j B. in Beziehung auf die Juden in Dortmund ebenso wenig die in Betreff derselben bei Thirsch in seiner Geschichte der Frei- *) Auch in der noch za erwähnenden, di* Osnabrücker Juden betreffenden Urkunde von 1309 wird ein Jad|s Namens Jacob aus □linden erwähnt. I **) Die auf die Ermordung der Juden beziehende und in der dortigen Andreaekircb t haben wir in Frankl• Monatsschrift 1863, 431׳ von Lttbbeke sich befindliche Inschrilt mi!geteilt. | reiühsstadt Dortmund und bei Fahne: Die Herren und Freiherren von Hövel sich findenden Mitteilungen und die ihnen in Frankels Monatsschrift 1860, 81 ff. gewidinete Arbeit von M. Kayserling, auf welche ihn doch Koppmann's Abhandlung hätte aufmerksam machen müssen, wie in Beziehung auf die in Osnabrück das, was längst über dieselben veröffentlicht ist, und wenn wir auch nicht beanspruchen, dass Herrn Gierse der, wie Zunz (Ritus 195) vermutet, aus Osnabrück staminende Piuterklärer Ascher ben Jacob halevi oder das, was wir selbst früher im Ben Chananja über die Geschichte der Jaden in Osnabrück publicirt haben, bekannt sein soll, so dürfen wir doch erwarten, dass, wer Uber die Bewohner Osnabrücks schreibt, wenigstens die Schriften Mösers und desjenigen Historikers kenne, der über seine Vaterstadt Osnabrück das Meiste und Beste geschrieben, was wir Uber dieselbe besitzen, nämlich des ehemaligen Ministerialvorstandes und späteren Bürgermeisters von Osn., C. Stüve. Herr Gierse beachtet aber weder di» von demselben in seiner Geschichte des Hochstiftes Osn. wie in den Mitteilungen des historisehen Vereins zu Osn. niedergelegten Forschungen'; noch die in der Beschreibung und GeschJbhte des Hochstifts und Fürstentums Osn.. des Syndikus J. E. Stüve und in der anonym erschienenen Geschichte der Stadt Osn. enthaltenen, die Juden betreffenden Urkunden und übergeht daher gar manches Wichtige, während er vieles längst Bekannte ohne Noth wiederholt. Letzteres ist z. B. mit den Urkunden der Fall, die er als Belege seiner Angaben über die Juden in Osn. anfuhrt und von denen er S. 46 behauptet, dass sie bis jetzt noch ungedruckt seien, während die Urkunden VII aus dem Jahre 1309, . VIII aus dem Jahre 1312, IX aus dem Jahre 1317, XIII aus dem Jahre 1327 und X, ein bereits S. 48 Anm. mitgeteiltes Bruchstück aus der Zeit nach 135Q enthaltend, längst von Stüve im sechsten Bande der Mittheilungen des historischen Vereins zu Osn. S. 141 ff, letztere sogar bei weitem vollstän* diger publicirt sind. Aus der Stüve’schen Publication erfahren wir nämlich noch, dass zwischen 1350 und 1386 Bürgermeister und Schöffen zu ■Osn. erklären, gegen eine Abgabe von 100 Mark zwar acht Judenfamiliea bei sich auf sechs Jahre aufnehmen zu wollen, jedoch müsse ihr Herr (der Bischof) mit seinen Briefen geloben, den Rath während dieser Zeit nicht um Aufnahme anderer Juden angehen zu wollen und sollten Juden sich in Osn. finden, die nicht unter der Hut des Bischofs und der Stadt ständen, so mögen die Schöffen, die za jener Zeit wären, sie aus der Stadt vertreiben, ohne dass der Bischof und seine Amtleute Widerstand leisten sollten. Jene acht Juden wollten sie empfangen mit ihren Frauen und unverheirateten Kindern; wollten dieselben ihre Kinder verheirathen, so mögen sie es unter sicli thun und dann sollen diese verheirateten Kinder auf ein Jahr die Rechte gemessen, welche der Bischof jenen Juden verliehen hat. Auch wenn dieser Juden Kinder sich so verheirathen, dass zu ihnen her ein Mann oder ein Weib einfahre, so mögen sie dieses Judenrechts sich erfreuen ein Jahr nach der Hochzeit, aber nicht länger. Nimmt einer dieser Juden gestohlene oder geraubte Habe (duuighe oder rouighe haue) zu Pfände ohne Mitwissen rechtlicher Leute, so mag, man sie ihm abnehmen gleich einem Christen (weil dann nämlich vorausgesetzt wird, dass er von dem. Diebstähle Kenntniss gehabt hat). Hat er aber dio Pfänder bei offenen Thüren, beim Sonnenschein and mit Wissen rechtlicher Leute angenommen, 80 soll mandie Pfänder von ihm auslösen gegen das Hauptgat und die Zinsen. Alle diese Vereinbarungen ergeben sich schon aus der einen von Stüve a. a. O. 8. 14St mitge־־ teilten Urkunde. Vergleicht man aber die andere^,