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Das jüdische Literaturblatt · 1878-11-06 · No. 45. (6.11.1878) · p. Seite 178

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Journal
Das jüdische Literaturblatt
Volume
7 (1878)
Issue
No. 45. (6.11.1878)
Date
1878-11-06
Page
Seite 178 (sequence 2)
Language
German
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r ifv einer himmlischen; göttlichen an; de sind Eigenthum Gotte•, des unsichtbaren Herrn der Welt. Dieser Lehre zufolge war Israel in das natürlichste, alle menschliche Gewalt ausschliesaende Verhältniss von Geschöpf and Ssfcöpfer getreten. 'Wie musste dieses das nationale Selbstgefühl erhöhen and das Bewusstsein des Rechts auf persönliche und öffentliche Freiheit stärken und beleben! .Der Stolz des israelitischen Volkes blieb es, nicht das Eigentham eines Menschen zu sein. Die Aegypter wären in Bezug auf Grund und Boden die Erb- Pächter des Königs, die Israeliten die ihres Gottes, des Herrn der Weit. — Und so konnten sich im Mosaismus die Verftkssungsformen in freiester Weise ausbilden. Zwar ist in ihm daä Streben unverkennbar, eine streugßre Volkseinheit zu gründen, doch suchte er zugleich die alten freien Volksordnungea zu erhalten, sie auszubilden und mit einem höheren Geiste zu beseelen. Hnees, auf äussere Macht verzichtend und das Volk nur als Richter, Führer and Propüet mit seinem geistigen Einflüsse beherrschend, belebe wieder die frühere Aeltoäjjjenverfässung, setzt einen volkstümlichen Senat ein, gäast in ihn den Geist der neuen höheren Religion und bekleidet ihn mit Hoheit und Würde; Die israelitische Volksgemeiade hat sieb nrsprüaglich ina^ßtufenaufgebaut: Die Familie (das einzeln• Haus), das Geschlecht (das grössere Hans), der Stamm (34P noch grössere Baus). Jedes im Geschlechte zählende Haus zerfiel aber wieder in viele einzelne Männer oder Unterhäuser im eigentlichen Sinne des Wertes. Die einzelne Familie wird Unterhaus genannt im figürlichen Sinne des Wortes Viele einzelne Unterhäuser (Familien) hilden zusammen ein Geschlecht (eine Gens). Dieses Cast alle seine Häuser• wie ein grösseres Vaterhaus fest zusammen. Mehrere Geschlechter sshliessen sieh zu einem Stamme zasampien. Auch der umfasst seine Glieder wie ein Haus, und zwar wieein noeh grösseres Vaterhaus. Also eint jedes dieser 3 ßt*fen wird Vaterhaus genannt. Ja, der Begriff des Hauses (Familie) darebdraog so das Volksleben, dass man selbst das ganze. Volk ״Haus Israel“ 1nannte. Die Vorstände oder Häupter dieser 3 Stufen, also der Fitmilies, Geschlechter and Stämme, führten verschiedene Hamen, doch aber auch gemeinsame, and unter letzteres war der Name ״Aellester“ der gewöhnliche. — Die Volksgemeinde war frei und selbstständig und alle ihre Glieder 'gleich. VVean aber zur Einführung einer jeden- Mnssregel der Verwaltung die ganze Urgemeinde hätte heraagezogen weiden müssen, um sie zu befragen, so wäre dies höchst!beschwerlich, wenn nicht gar - nnausführbar gewesen 1 Die Aeltesten bildeten eiden. aus dem Inf rn des Volkes friedlich und naturgemäss sich entwickelnden repräsentativen Stand, der die administrative and richterliche Gewalt in patriarchalischer Weise aasübte. Wenn es das Bedürfnis« forderte, traten sie zusammen, um über die Angelegenheiten des Volkes Rath zu pflegen; und die scharfe Gliederung des Volkäs butte sichtbar auch den Zweck, dass diese Beschlüsse in gehöriger Ordnung dem Volke zur Abstimmung, zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden konnten. Aber jetzt, nach dem Auszüge aus Aegypten, wo alle Volksangehörigen einander näher gerückt waren, wo es mehr Berühr an gsand aac-h Streitpunkte unter den* •eiben gab, und wo sich die Bestrebungen und Bedürfnisse des Volkes unendlich vermehrten: da konnte die A gl testen Verfassung nicht mehr ausreichen. Auch war den Aeltesten schon längst die richterliche Gewalt entzogen: denn in Aegypten standen in letzter Zeit die Israeliten unter der Botmässigkeit ägyptischer Frohnvögtß- Die alte Verfassung war in dieser Hinsicht theilweise durchlöchert. — Ueberdies mochte Moses die jedestnalige Zusammenberufung von mehreren Tausend. Aeltesten, um mit ihnen Rath za pflegen, auch noch viel za schwerfällig gefunden haben. Daher setzte er einen aus 70 Aeltesten bestehenden Volkssenat ein als ständigen Repräsentanten des Volkes. Diese durften hei der Gesetzgebung auf Sinai näher treten; und von dem göttlichen Geiste, der auf Moses ruhte, wurde auf sie gelegt. Ausserdem wurden Richter über Zehn, Fünfzig, Hundert etc. bestellt, welche die Streitigkeiten stufenweise schlichten und nur die ihnen schwierigen Fälle Moses selbst zur Entscheidung vorlegen sollten. Die Aeltestenverfassung war hiermit nicht aufgehoben, sundem eine Art Trennung der administrativen von der richterlichen Gewalt vollzogen. Den Aeltesten blieb auch fernerhin die Besorgung und Verwaltung der Familien, Geschlechter und Stämme überlassen, sie waren die Väter derselben; aber zur Ausübung der richterliehen Functionen waren schon deshalb besonders hierzu bestellte Richter nöthig, weil nunmehr die Gesetze der Gemeinde codifizirt waren, die von einsichtsvollen Männern kennen gelernt und auf besondere Fälle angewendet werden ibussten. — Das Deutronomium lässt Moses die Israeliten auffordern, die Wahl der Richter selbst vorzunehmen Er vollzieht sie nicht, ein Beweis, wie sehr 'er dem Volke das Recht freier Selbstbestimmung za wahren suchte. (Fortsetz, folgt.) Einiges über die Stellung der Tosefta. Von Dr. J. 8. Bloch in Brüx. (Schluss ) Man ersieht aus dem Wenigen, welches wir, dem engbegrenzten Raum dieser Blätter entsprechend, den Lesern vorzuführen in der Lage waren, dass Zuckermandels unbeugsame Zuversicht zur Recension der Tosefta, seine mit einem Aufwand von Gelehrsamkeit motivirte Ansehauung v(m ihrer ehemaligen Stellung, sein Vertrauen zu ihren Lesarten, sein felsenstarker Glaube an ihre Ursprünglichkeit und Echtheit, welche von späteren Vermischungen und amoräischen Zuthaten und Aenderangen rein erhalteif haben soll, von der wissenschaftlichen Kritik nicht unterstützt wird. Ein tiefes Eindringen in die einzelnen, von der Mischna sowohl, als von der Tosefta behandelten Materien, eine genaue und vorsichtige Prüfung ihrer Halacha’s, eia Zusammenhalten derselben mit den Discussionen 8päterer Gesetzeslehrer in den beiden Talmuden, fördert untrügliche Beweise zu Tage, dass beide Codices, die Tosefta sowohl als die Mischna, zahlreiche amoräische Elemente enthalten, dass ihre Halacha’s Principien und Anschauungen verrathen, welche erst in einer späteren Periode der Geisterwelt sich bemächtigt haben, dass demnach gar manche Namen und Bestimmungen der Tosefta nicht minder, als solche der Mischna zu Urhebern nicht alte Tannaiten, sondern Gesetzeslehrer einer relativ sehr jungen Epoche gehabt haben können. Die Ursache dieser Erscheinung ist uns jetzt wohl klar. Durch den Mund der Amoräer sind sie überliefert, Amoräer (vielleicht gar Saboräer) waren es, denen wir die schriftliche Fixitrung dieser Codices zu verdanken haben; Jahrhunderte wanderten sie dut im Gedftchtuiss von Geschlecht zu. Geschlecht — darum tragen sie die Spuren jener Wanderung an sich, die Generationen nach einander haben in ihnen Zeugnisse ihres Daseins und ihrer Geistesthätigkeit zurückgelassea. Bezüglich der Echtheit und Ursprünglichkeit der einzelnen Halacha’8 rangiren Tosefta und Mischna vollkommen gleich. Noch eine kleine Bemerkung erlaube ich mir zum Schlüsse, hinsichtlich des Werthes der Erfurter Hand• schrift. Angestellte Vergleiche und Prüfungen haben mir überdiesen Punkt eine Anschauung aufgedrängt, welche bedeutend abweieht von der des gelehrten Editore der Tosefta. Ich will aber gleich hinzufügen, dass

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