Das jüdische Literaturblatt
- Journal
- Das jüdische Literaturblatt
- Volume
- 7 (1878)
- Issue
- No. 16.17. (17.4.1878)
- Date
- 1878-04-17
- Page
- Seite 64 (sequence 4)
- Language
- German
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ten, an denen sämmtliche Gemeindemitglieder Theil zu nehmen hatten, denn es massten Räumlichkeiten vorhanden sein, in welchen alle Interessenten! Platz finden konnten. Ein solches Bedilrfniss machte!sich namentlieh bei Gemeindeversammlungen, die zu verschiedenen Zwecken abgehalten wurden, so wie bei Hochzeitsfeier־ lichkeiten geltend, bei welchen letzteren, bei den inaigen Beziehungen, in denen damals die einzelnen Mitglieder meistens zu einander standen, Sich fast die ganze Gemeinde betheiligte, zumal da es; Pflicht eines jeden Einzelnen war, das Brautpaar zu erfreuen, eine Pflicht, die 80 hoch gehalten wurde, dass man, um ihr zu genügen, sogar das Thorastudium unterbrechen musste. (Kethuboth 17 a und Schulchan Aruch, Eben haäser $. 65.) Da nun Hochzeitsfeierlichkeiten wahrscheinlich am häufigsten zur Benutzung des Gemeindehauses Ver- «nlassuDg gaben, so wurde dasselbe von den Juden schlechtweg בית חתמת oder auf deutsch, ״Brauthaus“ genannt. Die Benennung ״Tanzhaus“ dagegen findet sich nur bei christlichen Schriftseilera, bei denen auch die Bezeichnung ״Spielhaus,“ niederdeutsch spelhus (8f. Müller’s Zeitschrift für deutsche Kulturgeschichte. Heue Folge, Band II, 8. 670), oder theatrum im Gebrauche ist. Den Namen ״Tanzhaus“ mochte man dem jüdischen Gemeindehaus darum geben, weil in dlemselben unter. Andern namentlich bei Hochzeitsfeierlichkeiten auch getanzt wurde, doch glaube ich nicht, dass, wie Berliner in seiner Schrift: Aus dem inneren Lüben der deutschen Juden im Mittelalter, S. 8 f., anzunehmen scheint, bei einer solchen Gelegenheit die Trennung beider Geschlechter ausser Acht gelassen wurde,! da man nicht allein, wie schon Zunz: Zur Geschichte S. 171 bemerkt, das Tanzen von Jünglingen und Jungflauen missbilligte nnd verbot, sondern dasselbe sogar, mach Kol bo Nr. 66, von R Meir aus Rothenburg mit ■dem Banne belegt war und die von Berliner beigebrachte Belegstelle aus Terumath haddeschen Nr 210 durchaus nicht beweist, dass Herren und Damen zusammen getanzt haben. Auch irrt derselbe, wenn er a. a. O. meint, jenes sogenannte Tanzhaus sei ־ blos ״zum ge-, selligen Vergnügen und zur Feier von■ Familienfesten“ benutzt worden. Dasselbe diente vielmehr, gerade so wie das unter dem Namen theatrum angeführte Gebäude, mit welchem man auch das Rathhaus bezeiehnete (cf. Halthans, Glossarium 1703), nicht allein zur Belustigung, sondern als Gemeindelocal überhaupt zu Öffentlichen Zusammenkünften und kam auch sonst noch zu Gemeindezwecken in Verwendung. Wie man z. B. (nach den Mittheil ungeh von Fiedeler aus dem alten Bürger- und Stadtbuche der Stadt Hannover in der Zeitschrift des historischen Vereins für die Niedersachsen, Jahrgang 1870) in Hannover das theatrum zu Anfänge des 14. Jahrhunderts zu Versammlungen des Rathes benutzte, der dort seine Sitzungen abhielt, so räumten die Juden in Cöln am Ende des 12. Jahrhundents ihr als ״Spielhaus“ bezeichnetes Gemeindehaus ihrem Rabbiner als Amtswohnung ein (cf. Ennen: Geschichte der Stadt Cöln B. I, S. 476) und gestattete die Gemeinde zu Erfurt, dass in ihrem, wahrscheinlich mit einem geräumigen Hofe oder Stalle versehenen ״Brautbause“ ein erstgeborenes Kalb בכור so lange eingestellt yferden dürfte, bis es einen Leibesfehler D1& bekam (cf. Gutachten des R Israel Brünn, Nr. 162). Berliner a; a. O. Anm. 34 will zwar unter Hinweis auf Juda Minz GA., Nr. 7 das Wort ״ ברויטהרזBrodhaus“ lesen, allein, abgesehen von der für ״Brauthaus“ sprechenden Schreibweise, ist nicht einzusehen, warum man jenen;בבור gerade in ein Brodhaus gebracht haben sollte. Auch dass bei Juda Minz ein ״Brodhaus“ als Attribut einer Gemeinde angeführt seip soll, leuchet mir nicht ein. Es ist dort nämlich ein Gutachten des R Meier aus Rothenburg angeführt, dass dieser an einen R. Abraham halevi — wohl denselben, der in Hagahot Maimuni GA קנין als R Abraham ben Elieser halevi erwähnt wird — richtete und in welchem neben dem בית חתבות ein בית האופים als Gemeinde-Requisit bezeichnet wird; allein schwerlich würde man letzteres gerade ßrodhaus und nicht vielmehr Bäcker- oder Backhaus zu übersetzen haben. Ein solches Backhaus besass auch noch im Jahre 1641 die־ jüdische Gemeinde zu Worms (siehe Wolf: Zur Geschichte der Juden in Worms, S. 81), während es an anderen Orten, 80 viel ich weiss. als Gemeinde-Requisit nicht vorkommt. Das בית חתמת dagegen wird überall, auch von den Gesetzeslehrern als zu den צרכי לעיך gehörig, zu deren Herstellung beizutragen jedes Gemeindemitglied sogar zwangsweise angehalten werden durfte, neben dem Gemeindebade angeführt, wie z B. unter Hinweis auf Juda Minz im רמ״א zu Schulchan Aruch Choschen Mischpat, § 163 III und in dem Gutachten des R. David Oppenheim im Chawath Jair, S. 248 b., wo aber das בית האופים nicht erwähnt wird. Jn Folge solcher in der Unentbehrlichkeit derartiger Gemeindehäuser begründeten Gesetzesvorschriften ist es begreiflich, dass im Mittelalter, wenigstens in jeder angesehenen jüdischen Gemeinde ein solches בית חתמת vorhanden war und ich habe bereits früher (in Frankels Monatsschrift 1863, S. 358) von den Gemeinden, die nachweislich im Besitze solcher als Tanz- oder Spielhäuser bezeichneten Locale waren, die zu Augsburg, Cöln, Erfurt, Erankfurt a./M. (vgl. das Correspondenzblatt des Gesammtvereins, der deutschen Geschichts- und Alterthumsvereine 1871, S. 22 f.) Speyer und Worms genannt, zu denen Berliner a. a. 0. noch Eger und Rothenburg hinzugefügt hat. Ausserdem wird das בית חתמת noch in dem GA. des R. Meier aus Rothenburg, ed. Prag Nr. 118 und indem des R. Moscheh Minz Nr. 86 erwähnt, ohne dass die Gemeinde, von der die Rede ist, näher angegeben wird. Jedenfalls war keine Veranlassung vorhanden, die Erwähnung eines jüdischen Gemeinde-Tanzhauses als eine besondere Merkwürdigkeit hervorzuheben und dasselbe blos als Belustigungsmittel hinzustellen, wie das von Hecht in Frankels Monatsschrift 1861, S. 280 geschehen ist. Ueber die dreimalige Keduscha 1 na Stfentllehen norgengo ttesdieiiat. Von Dr. Hochstädter, Bezirksrabbiner in Bad Ems. Ausser der Hauptkeduscha (aus Jes. 6, 3) bei der 3. Benediction der Schmone essre wird dieselbe bekanntlieh wiederholt a) schon vor dem Lesen des Sch’ma und zwar im ersten Dankgebete für das Tageslicht, welches mit der Bitte um Erleuchtung (״נוכה כלנו מהרה 1אורו■») schliesst, und b) im nach träglichen Gebete für die Erlösung (י(ובא לציון גואל worin der hebr. Text mit der chaldäischen Paraphrase vorkommt. Es fragt sich nun, wozu diese beiden Wiederholungen innerhalb einer Betzeit? In Bezug auf die vorangehende Keduscha scheint mein ehemaliger Zögling Dr. Löb. Bär in seinem Siddur-Commentar das Richtige getroffen 2u haben, wenn er erklärt, dass ״man hierdurch gegen den Unglauben und die Gottesleugnung ankämpfen wollte; und — füge ich hinzu — damit wir zur ״Heiligung der Gesinnung (vgl. III. M. 19, 2) angespornt werden, bevor wir unser Hauptbekenntniss über die Grundlehre (שמע) und Grundpflicht (ואהבת) des Judenthums sprechen.*) Aber welche rationelle Ursache liegt dieser Wiederholung am Ende der ״Gebetsordnung* (קדושה דסדרא •) Vgl. hierzu: meine Religionsschrift ״die biblisch reine Gl»“• bene- und Pflichtenlehre gegenüber dem Aber- und Unglauben'1.