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Das jüdische Literaturblatt · 1877-06-28 · N° 26. (28.6.1877) · p. Seite 102

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Journal
Das jüdische Literaturblatt
Volume
6 (1877)
Issue
N° 26. (28.6.1877)
Date
1877-06-28
Page
Seite 102 (sequence 2)
Language
German
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sittlicher und intelligenter Größe frisch und kräftig, da sicht, ist «ne Erscheinung," die uns Bewunderung abnöthigt, und wie der berühmte Naturforscher Prof. Schleiden (in seiner Schrift ,BÄeuvmg der Juden für Erhaltung und Wiüierpelebung der Wissenschaften im Mittelalter") sich ausdrückt -es ist «in so merkwürdtze^ Soll, daß, wenn man sich auf die .Symbolik der Vorsehusig einlassen will, man eS wohl Vas auserwählte Voll Gottes nennen darf"'. — Ferner sirgt dieser chrllche Naturforscher »ganz Europa hatte sein Mittel׳ alter gehabt, eine Zeit der Roheit, des geistigen und sittlichen Verfalls, wie er trauriger nicht gedacht werden kann, nur die Juden machen davon eine Ausnahme. Trotz Zerstreuung und Unterdrückung haben sie sich bis zum Ende des Mittelalters ununterbrochen in ihrem geistigen Leben fortentwickelt und den übrigen Völkern die Grundlage der Sittlichkeit und des geistigen Lebens bewahrt und überliefert." — Run werden Sie, geehrtester Herr Doctor, »ich nicht mißverstehen, wenn ich meinen Tadel wegen wohl voreilig von Ihnen in der Novelle ״Haidamak" gebrauchten Ephiteta, »jüdische Gewinnsucht" u. dgl. aufrecht erhalte. Giebt's auch in Galizisch-Polen und anderswo arme Judenfamilten, die im Kampfe um's materielle Dasein und ohne Besitz und Vermögen und andere Resourcen für Lebensunterhalt, statt ysfen gegen die ihnen hellige sittlich-sociale Ordnung sich aukzulehnen und zu Raub und Mord zu greifen, vernünftiger Leise einer legalem Kampfesweise sich bedienen und aus purer Roth handeln, schachern und wuchern; giebt's auch unter dien cioilisirten Staaten Hunderte, ja Tausejnde Philister von Juden, die betrügen, gründen u. s. w; so ist doch die große Mehrheit der Judenheit keinesfalls für die Verbrechen Äuzelner verantwortlich und am wenigsten deren sittlich reine Religion! Wenn es in der christlich-ciyilisirten Welt Spitzbuben, Diebe, Raubmörder und Halunken unter allen Ständen und Klassen der Bevölkerung giebt und saut statistischen Daten, im Verhaltniß zur jüdischen numerisch in quanitativer und auch in qualitativer Beziehung stärker, so kann dieses nicht das christliche Religionsbekenntniß und seine Anhänger tangiren; und nun wie komme ich dazu und mit mir meine ganze ״jüdische Rare", durch Peter und Paul's Lumperei mit dem Brandmal ״jüdischer Gewinnsucht" 4L dgl (tigmatijirt zu werden? — Wer vom ungebildeten christlichen Publikum den Autor S. M. bloß aus der Novelle ״Haidamak" kennt und noch nicht se nen ״Ashara Raba" oder ״Jlau" etc. gelesen, noch nicht die echt jüdisch« Lichtfigur einer armen polnischen Hausfrau wie ^Ehaike", eines durch reine Lern- und Wißdegierde stimuliften ä>lqn Charakters wie Sabathai Benaja und anderk Typen ,echt Mischen Lebens kmnen zu lernen die Freude hat, der würde eine schöne Idee von des Verfaffers Juden freundlichkeit gewinnen! — Sie sehen, geehrter Herr Doctor, welchen reichlichen Gebrauch ich vonihrer freundlichen Erlaubniß, Ihnen Fehler «achzuweisen, in dieser langen Anstel mache und schmeichle mir, daß Sie mir nun weder Unkmntniß des jüd. Wesens, noch falsche Auffassung Ihrer Denk- und Weltanschauungsweise imputiren werden, Amioas Plato, ainicus Aristoteles sed ifiagis amica veritas. u. s. w. u. s. w.*) "!, .Leipzig. 27. Mai 1877. F. Miefes. <&in ®turnt in einem Glase Waffer. — Bon <3. Wolf. (Schluß statt Fortsetzung von Nr. 20.) Quoad gravamen 2 dam, hat der Rath der Reichs Stadt Hamburg denen Aeltesten der Judenschast daselbst unterm 14. Nooembr. 1764 anbefohlen, in ihren Schulen eine Verordnung öffentlich bekannt zu machen, welche wider das Verboth ihres Oder-Rabbiners anlaufet, und dieses durchs jene *) In dem Brief« T.-M.'s (in vor. Nr.)׳ ist gegen Ende ׳ statt ״uazilchtV״ p» lesent Unrichtig. aufgehoben werden soll, wogegen die triftigsten Vorstellungen nichts verfangen wollen, sondern mit deren Verwerfung, jenen sab brevi termino und einer andictirten Strafe von 10 Rthlr zu geben, auferleget, dadurch aber Appellantibus eine Beschwerde zugefüget worden, welche immer fortdauret, indem«, wann einmahl atnplissimo Magistratui angehen sollte, der Inden-Gemeinde zu Hamburg etwas wider das ausdrückliche Verboth ihres OberMabbiners zu th n. unter einer nahmhaften Strafe auf zulegen, ^solches in ähnlichen Fällen allemahl wieder geschehen könnte, dadurch aber eine Beschwehrde entstehen würde, welche wider ihre Religion und Gewissen anlaufet, die ihnen doch rein zu behalten, unschätzbar, mithin die Erheblichkeit auch dieses zweiten Gravaminis höchst relevant und von selbsten in die Äugen fället. So viel das 3le Gravamen anbelanget, ist ebenfalls einleuchtend, daß, wenn der appellatische Bekker, Peter Ullrich Craoack wegen deS in der Juden-Schule bestehenden Berboths, von ihm ferner Brod zu kaufen, klagen wollen. Er gegen den, oder diejenigen klagen und Amplissimas Senatus Hamburgensis einen Bor» bescheid ergehen lasten sollen, welche das gedachte Verboth angeleget, oder veranlastet haben; also nicht wieder die Aelteste der Judenschast, als welche besagtes Geboth weder gegeben, noch veranlasset, und nach ihren Religions-prineipiis, über ihren Ober-Rabbiner keine potestatem sich anmaßen dürfen, folglich auch von besten Verfahren Rede und Antwort zu geben nicht schuldig sind, mithin Appellatus die Klage und Amplissimas Senatas seine Verordnung wider den Ober- Rabbiner selbsten richten sollen. Da nun solches nicht! geschehen, sind tertil innocentes verklaget und condempiret worden, woraus eine nullitas erwächset. Dannenhero auch das oben angeführte gravamen tertium, ohne weitere Ausführung sattsam begründet erachtet werden wird. (Grav. 4 ist jurid. Natur und darum fortgelasten. Red.) Zum Beweis des 5ten graraminis leget appellantischer Anwaldt sab Lit. J. Extractum protocolli vidimatum Senatus Hamburgensis de 1. Dec. 1756 bey, woraus zu ersehen, daß der Reichs Stadt Hamburg gemeine Judenschaft hochteutscher Nation angewiesen woroen den Altonaer Ober Rabbiner auch für ihren rechten Ober Rabbiner zu achten, folgsam sie besten Gebothe in Religions- und Ceremonien- Sachen nicht wiederrufen können noch dürfen. Die Altonaer haben auch die Hamburger solches zu thun, in denen sab Hit. K. in copia vidimata angebogenen Schreiden de Dato 12. Dec. 1764 aus denen triftigsten Gründen verwarnet, daß, wann sie endlich der — denen Jüdischen Gesetzen zuwider laufenden Verordnung Folge leisten, und sie den — von denen Rabbinern, als ihnen zur Gesetz-Haltung verordneten Männern rinmahl ergangenen Befehl überlretten würden, sie, nach ihrer Religion, für von einander abgesonderte Leute geachtet, und bey allen Jüdischen Gemeinden über- Haupt als Verbrecher und Ueberlretter des Göttlichen Gesetzes ästimiret werden, auch fernerhin keinen Äntheil und Erbe an der Ihnen von denen Propheten gesehenen Zusage zu genießen haben, die aber, als Eydes verpstichteie Männer, Jhro Königl. Majest. in Dänemark supplieando vor,teilen würoen, daß sie, Stadt Hamburger Aelteste, Ällerhöchst veroseldeu bereits vorhandenen Befehl gemäß, dasjenige auf das genaueste befolgen müßten, was der Altonaer Oder Rabbiner, unter welchen sie gehöreten in Religions uns Ceremonien-Sachen gebietete, und sothanes Abmahnungs-Schreiben haben die Altonaer denen Stadt Hamburger Juden Aeltesten per Notarium et testes insinuirem lasten. Woraus dieselbe, auch außer ihren strengen Religionsprineipiis auf alle Weise reflectiren mußten; gestalten Höchstbesagt Jhro Königl. Majest. in Dänemark, auf Höchst dero Grund und Boden der Hamburger Juden Kirchhof befindlich, und sie in territorio Hamburgensi keinen haben, der Hamburger gemeinen Judenschaft, wofern diese nach Allerhöchst Dero Befehl den Altonaer Rabbiner und besten Gebothe nicht erkennen und solchen zuwider handlen wollten, die Begräbnisse ihrer Tobten untersagen würden, da Höchst dieselben ex boo ׳ 11 cs 0' S'!° 8' d« gl d ei S b 8' J 1

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