Das jüdische Literaturblatt
- Journal
- Das jüdische Literaturblatt
- Volume
- 6 (1877)
- Issue
- N° 13. u. 14. (29.3.1877)
- Date
- 1877-03-29
- Page
- Seite 50 (sequence 2)
- Language
- German
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«nitre alts Liturgie als ,veraltet" betrachtet, «ine christliche SchWtaßpiisi Hingeht, um aus derselben Belehrung und Begeich»uM ßtr das Judenthnm zu schöpfen.! «Schßn s^aL Gesagte läßt erkam«, daß der TonGeS gangen WuDs,ein eruüer, tief sittlicher «t, der stellenmeiie *cn j Leser in eine feierlrche, weihevolle Stimmung versetzt. Die Verfasserin.deabstchligt weniger durch erkünstelte Verwickelimgen die NenHierde des Lesers auf die Folter zu spanne», als vielmehr sein Denken anznregen: die gedankliche Betrachtung, die Reflexion, Herrscht überall vor. Man mag dies vom Standpunkts der fchablonenbafien Kritik aus als einen Mangql bezeich««, in unseren Augen kann dies den Werth des Buches nur erhöhen. Wenden wir uns mm, nachdem wir tndiScretrr Weise aus die jüd. Bibliothek der Herfasserin einen Blick zu werfen uns erlaubt und ihre Berechtigung, jüdische Fragen zu behandeln, nachgewiesen haben. dem Romane selbst zu 1 i Et« Hltnrm in einem ®lafe Waffer. } Bon G. Wolf. (Fortsetzung.) Allerdtzrchlauchtigst- Großmächtigst- und Unüberwindlichper Römischer Kayser, auch in Germanien und zu Jerusalem König, Allergnädigster Kapser und Herr, Herr! In der Kaisetl. Reichs StM Hamburg, und zwar in einer derselben GegeiH, woselbsten die mehreste Juden hochteutscher Nation Wte Wobnuugen haben, hat sich ein Weiß Becker Rahmens Peter Ullrich Cravack, gleichfalls häuslich niedergelassen, von «Ächan die Juden nicht allein das Weissen Brod, welches sie täglich in ihrem Hausstande brauchen, holen, sondern auch das vtzn -ihnen zubereitete Sabbath-Brod backen lassen. Nun hatte «S sich bereits p zweyenmalen zugetragen, daß Juden, die von-dem weißen Brod dieses Beckers ein Stück gekaufet, dariilnen Speck gefunden, und also genöthiget worden, ihrem Ober-Rabbiner, der in dem, nächst an Hamburg, unter der JilriShiction Jhro Kitnigl. Maje: von Dänemark-Norwegen gekkheNen Ort Altona wohnet, aber doch auch zugleich der .Stadt,Hanchurgischen Judenschast vorgesezet ist, solches anzuzeigen. Hat dieser, ohne denen Juden Aeltesten die geringste Nachricht vorläufig zu geben, denen Schulbedienten anbefohlen, in denen Schulen bekannt zu machen, 'den Becker Cravacks Brpd seit «licht erlaubt zu essen, auch zugleich das verunrei- «igle Brod, «rormnen der Speck angetroffen, durch zwei dazu -reqnirirte Rotarios nach Hamburg an den Senatoren Doorruaun, als Patronum derer Weiß-Becker, gesandt, und die Begebenheit anzygen lassen. Sothane Anzeige, und weilen der Becker l Cravack sich auch beschwehret, daß sein Brod, als unrein und also jenen Juden zu essen nicht erlaubt, ausgerufen tvorde», hat die Gelegenheit gegeben, daß die Aeltesten der ,Judenschaft darüber zur Rede gestellt, und hiernächst proceßualisches Verfahren veranlasset werden. Ob nun gleich die Juden Aeltesten schriftlich vorgestellet, daß die Verkündigung des quästionirten Verbothes von dem Ober Rabbiner vorgenommen und ohne ihr Zuthun geschehen, solAich auch nicht zu ihren Lasten gebracht werden könne, indem sie unter dem Ober Rabbiner stünden, und was dieser in ReögionS- und Ceremonien Sachen ihnen vorschriebe, sie ohne die geringste Widerrede befolgen müßten. So hat dennoch diese bezeugte Unschuld und vorgelegte Unmöglichkeit, denen Verordnung׳» des Ober Rabbiners entgegen zu handeln, oder solche zu widerrufen nicht das nunbeste thun wollen, sondern E. E. Rath der Rnchs Stadt Hamburg das sub Li». C. in originali beiliegende Decret den 14. November 1764 abgegeben, des׳ wörttichen Inhaltes: Daß von Supplicanten so viel beigebracht, daß Er und die seinigen von dem Verdacht, als ob sein Brot geflissentlich von Sache» vermenget worden, welche die Juden solches M essen behinderten, für entfreyet zu erklären, «Md demnach ASupplicatt schuldig, in denen Schulen kund machen zu lassen, «velchergestalt Supplicant per veeretum Senatus wirklich pon diesem Verdacht frei erkläret worden sey, daß chber übrigens -SuppliMt, wann er gegen einen oder ander« einen RechskS begründeten Verdacht, daß derselbe boshasterweise zur Stöhrung Supplicantts Nahrung der Urheber des ganzen Handels geworden, anzugeben sich getrauet, ad Dominum Praetorem zu verweisen seye. Wowider zwar die Inden Aeltesten sofort aber mahlen suppliciret und sich ausgeführten Rechts begründeten Ursachen in integrum zu restituiren gebethen, ist aber darauf nicht reflectiret, sondern unterm 7. December a p. wie bereits oben beygebracht, iokesive gesprochen worden. Daß es Einwendens ohnerachtet bei dem Decreto vom 14. November zu lassen, und Supplicati innerhalb acht Tagen demselben bei 10 Rthlr. Strafe zu geben schuldig. Woraus dann nothwendig das remedium appellationis summa Imperii Dicasteria ergriffen werden mußte, lind setzen nunmehro Appellantes ihre Rechts begründeten Beschwerden darinnen: 1. Daß ihnen eine Auflage von dem Stadt Rath zu Hamburg geschehen, welche wider ihre mosaische Religion, Levitisches Gesetz, und ihre heil. Thora, auch den klaren, im 5. Buch Mosis, Cap. 17, v. 9 enthaltenen göttlichem Befehle anlaufet, welche zu befolgen, in ihren Mächten nicht gestanden, und sonsten von der äußersten Wichtigkeit für sie ist. 2. Durch sothane anmaßliche Auflage ihnen ein gra ▼amen continuum zugesügt worden, welches ihnen in anderen Fällen höchst nachtheilig sein könnte. 3. Ihnen, denen Stadt Hamburgischen Juden Aeltesten, in einer Sache, welche sie eigentlich nicht angehet, eine Aufläge geschehen, folgsam contra personas tertias sententioniret und dadurch von dem Judice a quo eine Nöllitas insanabilis begangen, auch 4. Der articulus 28 Ti». 28 Part. 1 Statutorum Ramburgensium, bei der Erkenntuiß wicht beobachtet worden. Nicht minder 5. Das Decretun! gravans einem Decreto anterior! vom ersten Decembr. 1756 ganz entgegen, welches auf der ohnunterbrochenen Observantia beruhet und dessen Zuwider- Handlung für die Hamburger Judenschaft von denen übelsten Folgen sein würde. Daß alle Juden denen Aussprüchen und Verordnungen eines Ober Rabbiners in Cerentonial nnd Religion's Sachen einen strengen, ja blinden Gehorsam schuldig sind, belehren Rabbi Salomon Jarchi ad Deut. 17, v. 4. R. Bechai eodem. R. Moses ben Nachman eodem in verbis: Non recedes a verbis illorum seil Rabbinorum, etiam 8i dicererH tibi de dextra, baue esse sinistram, et de sinistra, baue esse dextram; multo minus, quando dextram dextram, et sinistram sinistram appellabunt. Dannenhero die Juden glauben, auch ihre Kinder lehren, daß die Aussprüche derer Rabbiner selbst dem Gesetz Mosis gleich seien. Aben Ezra in Praef: Cominent: ad Pentateuchen. (Fortsetzung folgt.) Zwei schwierige Bibelstellen. Erklärt von 05. L. T r e i t e l in Aresla» lj 2. B Mos. 4, 21 ״Ich werde Pharao's Herz verhärten". Was als Folge der Selbstverhärt.mg des Herzens erscheint, daß ihm die Umkehr immer schwerer, zuletzt unmöglich wird, wird hier der Gottheit zugeschrieben Aeltere Erkläier nahmen keinen Anstoß daran, daß hier und öfter im Folgenden die Herzensverhärtung des unbußsertige» Pharao als göttliches Verhängniß bezeichnet werde. Sie nahmen geradezu an, daß Gott bei fortgesetztem Widerstreben des Men-