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Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege · 1929-11-01 · 6 (November-Dezember 1929) · p. Seite 331

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Journal
Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
Volume
1 (1929)
Issue
6 (November-Dezember 1929)
Date
1929-11-01
Page
Seite 331 (sequence 49)
Language
German
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Ein Verletzter, der sich auf Kosten der Berufsgenossenschaft in einem Krankenhause oder einer anderen Heilanstalt befindet, hat für diese Zeit keinen Anspruch auf Rente. Dafür erhält er von der Genossenschaft ein Tagegeld, und seine Familie ein Familiengeld, dessen Beirag sich nach der Zahl der berechtigten Familienangehörigen richtet. Die Grundlage bildet der in gleicher Weise wie für die Rente ermittelte Jahresarbeitsverdienst. Sind auch viele der im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege tätigen Personen, in erster Linie die weiblichen Pflege-, Erziehungs- und Fürsorgekräfte, ledig, so ist doch ein erheblicher Teil, besonders der männlichen Versicherten, Versorger von Familien. Die Hinterbliebenen eines Verunglückten sicher zu stellen, ist eine der Hauptpflichten der Berufsgenossenschaft. Stirbt ein Verletzter infolge des Unfalles, so entsteht für die Hinterbliebenen Anspruch auf Sterbegeld und Hinterbliebenenrente. Als Sterbegeld wird der fünfzehnte Teil des Jahresarbeitsverdiensles festgesetzt. Hinterbliebenenrente erhalten die Witwe sowie die Kinder des Verletzten, eheliche wie uneheliche, ferner, soweit sie von dem Verstorbenen unterhalten wurden, Stiefkinder und Enkel. Die Witwe bezieht, falls sie sich nicht wieder verheiratet, ihre Rente bis ans Lebensende. Für Kinder wird die Rente bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahre gewährt. Sie wird auch nach Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres gewährt, solange sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet. Die Rentenzahlung erreicht dann ihr Ende mit der Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres. Für dauernd gebrechliche Kinder, Verkrüppelte, Blöde usw. kann die Rente über das fünfzehnte Lebensjahr hinaus ohne Rücksicht auf das Alter auf Lebzeiten zu zahlen sein. Für die Witwe und jedes rentenberechtigte Kind wird als Jahresbetrag der Hinterbliebenenrente je ein Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen festgesetzt, bis zum Höchstbetrage von vier Fünfteln. Heiratet eine Witwe wieder, so erhält sie eine Abfindung von drei Fünfteln des Jahresarbeitsverddenstes. In gleicher Weise wie für Unfälle tritt die Berufsgenossenscluift für die Folgen der in die Unfallversicherung einbezogenen Berufskrankheiten ein. Die Meldepflicht für Berufskrankheiten ist jedoch insofern abweichend geregelt, als für die Anzeige besondere, grüne Vordrucke vorgeschrieben sind, von denen der erste ebenfalls an die Berufsgenossenschaft, die zweite Ausfertigung jedoch nicht an die Polizeibehörde, sondern an das Versicherungsamt zu senden ist. Es wird auch an dieser Stelle nötig sein, darauf hinzuweisen, daß nicht jede im Beruf erworbene Krankheit eine Berufskrankheit ist, für die die Bestimmungen der Unfallversicherung gelten. Es ist hauptsächlich die Gruppe der Infektionskrankheiten, die für die Genossenschaft in Betracht kommt, und deren Schäden die Genossenschaft auszugleichen berufen ist. Konnte in Vorstehendem nur in gedrängter Kürze ein Ueberblick über Art und Aufgaben der neu errichteten Berufsgenossenschaft gegeben werden, so ergibt sich doch schon daraus, daß der Versicherungsschutz für die im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege Tätigen von großem Wert ist. Es sind nicht nur Unfälle des täglichen Lebens, für die die Berufsgenossenschaft einzutreten haben wird. Die in der kurzen Zeit seit Gründung der Genossenschaft schon gemeldeten Fälle beweisen, daß in der Tat Berufsgefahren bestehen, denen die bei der Berufsgenossen- 331

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