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Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege · 1929-11-01 · 6 (November-Dezember 1929) · p. Seite 330

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Journal
Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
Volume
1 (1929)
Issue
6 (November-Dezember 1929)
Date
1929-11-01
Page
Seite 330 (sequence 48)
Language
German
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Verletzung an sich heilt, sondern wo auch die Gebrauchsfähigkeit, insbesondere die Beweglichkeit des verletzten Gliedes so weitgehend wie irgend möglich wieder hergestellt werden soll. Verletzte, die keiner Krankenkasse angehören, erhalten vom Unfalltage an Krankenbehandlung durch die Berufsgenossenschaft. Diesen Verletzten gewährt die Berufsgenossenschaft außerdem ein Krankengeld, das nach dem Lohnsatz berechnet wird, den die Oberversieherungsämter für die einzelnen Beschäftigungsorte als ortsüblichen Tagesontgelt gewöhnlicher Tagesarbeiler (Ortslohn) festsetzen. Die von der Berufsgenossenschaft zu bewilligende Krankenbehandlung umfaßt außer der freien ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung die Versorgung mit Arznei und anderen Heilmitteln, die Ausstattung mit Körperersatzstücken (Kunstgliedern usw.), orthopädischen Apparaten, Kunststiefeln, Selbstfahrern und sonstigen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern und die Folgen der Verletzung erleichtern, ferner die Gewährung von Pflege. Pflege ist zu gewähren, solange ein Verletzter infolge des Unfalles so hilflos ist, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen kann. Die Pflege besteht in der Gestellung der erforderlichen Hilfe und Wartung durch Krankenpfleger, Krankenschwestern oder auf andere geeignete Weise (Hauspflege), oder auch in der Zahlung eines besonderen Pflegegeldes. Neben der Krankenbehandlung hat die Berufsgenossenschaft Berufsiürsorge zu gewähren. Zur Berufsfürsorge gehören die berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit, wenn der Verletzte durch den Unfall in der Ausübung seines Berufs oder eines anderen geeigneten Berufs wesentlich beeinträchtigt ist, nötigenfalls die Ausbildung für einen neuen Beruf, endlich die Hilfe zur Erlangung einer Arbeitsstelle. Unfallrente ist zu gewähren, wenn es der ärztlichen Behandlung nicht gelungen ist, einen Verletzten voll herzustellen, und wenn deshalb die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge des Unfalles auch weiterhin wesentlich herabgesetzt ist. Voraussetzung ist hierbei, daß seit dem Unfälle dreizehn Wochen verflossen sind. Die Höhe der Rente richtet sich nach dem Grade der durch den Unfall verursachten Einbuße an Erwerbsfähigkeit. Die Einbuße an Erwerbsfähigkeit muß wenigstens zehn vom Hundert betragen. Schäden, die darunter liegen, gelten nicht als wesentlich und begründen keinen Anspruch auf Rente. Verletzte, die Krankengeld bezogen haben, erhalten die Rente vom Tage nach dem Wegfalle des Krankengeldes, jedoch, wenn Krankengeldanspruch über die 26. Woche hinaus besteht, vom Beginne der 27. Woche, vom Unfalltage gerechnet, an. Berechnet wird die Rente nach dem Verdienst, den der Verletzte im Jahre vor dem Unfälle in dem versicherten Betriebe oder bei der versicherten Tätigkeit erzielt hat. War der Verletzte noch kein volles Jahr beschäftigt, so wird für die fehlende Zeit der Entgelt festgestellt, den gleichartige Versicherte bezogen haben. Die Vollrente beläuft sich auf zwei Drittel des so ermittelten Jahresarbeitsverdienstes. Eine Höchstgrenze für die Anrechnung des Jahresarbeitsverdienstes ist allerdings festgelegt. Sie beträgt 8400 RM und kommt hauptsächlich für Angestellte höherer Ordnung, wie Direktoren, Aerzte usw. in Betracht. Für Verletzte, die ohne Entgelt tätig waren, wird die Rente nach dem Ortslohn berechnet. Schwerbeschädigte, das sind solche, die infolge des Unfalles die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit oder mehr verloren haben, erhalten für ihre zulageberechtigten Kinder Kinderzulagen. 330

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