Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
- Journal
- Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
- Volume
- 1 (1929)
- Issue
- 6 (November-Dezember 1929)
- Date
- 1929-11-01
- Page
- Seite 329 (sequence 47)
- Language
- German
- Belongs to
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Krankenbehandlung, zukommen zu lassen, wie es denn überhaupt der Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung ist, die von einem Betriebsunfälle Betroffenen günstiger zu stellen als die Versicherten, deren Arbeitskraft infolge unabhängig von der Berufsarbeit erworbener Krankheit oder infolge Alters gemindert wurde. Von nicht geringerer Bedeutung ist die Versorgung der Hinterbliebenen. Als besondere Aufgabe ist den Berufsgenossenschaften neben der Entschädigung von Unfällen schließlich die Entschädigung bestimmter Arten von Berufskrankheiten übertragen worden. Was ist nun bei Unfällen zu beachten? Welche Vorschriften bestehen hinsichtlich der Meldepflicht? Was für Leistungen sind zu erwarten? Die Anzeigepflicht liegt dem Unternehmer ob. Jeder Unfall eines Versicherten ist vom Unternehmer anzuzeigen, wenn der vom Unfall Betroffene getötet oder wenn er so verletzt ist, daß er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder auch nur teilweise arbeitsunfähig wird. Die Anzeige ist binnen drei Tagen auf einem Vordrucke zu erstatten, der vom Reichsversicherungsamt für alle Berufsgenossenschaften einheitlich vorgeschrieben ist. Aus der angeführten Vorschrift ergibt sich, daß grundsätzlich auch solche Unfälle zu melden sind, die anscheinend leicht sind und hinsichtlich deren mit einem Eintreten der Berufsgenossenschaft nicht gerechnet wird. Bedingung ist nur in jedem Falle, daß der Unfall mit der versicherten Tätigkeit in Zusammenhang steht. Je eine Anzeige ist an die Berufsgenossenschaft und an die Polizeibehörde zu richten. Zuständig ist diejenige Polizeibehörde, in deren Bezirk sich der Unfall ereignet hat. Ist der Verletzte Mitglied einer Krankenkasse, so hat ihm die Krankenkasse ihre satzungsgemäßen Leistungen an Krankenpflege und Krankengeld zu gewähren, ohne Rücksicht darauf, daß die Berufsgenossenschaft unter Umständen gleichfalls zu unmittelbarer Leistung an den Versicherten verpflichtet ist. Der Regelfall wird der sein, daß ein Verletzter von seiner Krankenkasse wie jeder andere Kranke mit Krankengeld, nötigenfalls bis zur Höchstdauer von 26 Wochen, unterstützt wird, und daß sich die Krankenkasse nach Ablauf ihrer Unterstützungspflicht mit der Berufsgenossenschaft wegen der Erstattung ihrer Aufwendungen in Verbindung setzt. Was die ärztliche Behandlung des Verletzten betrifft, so hat der Verletzte auf die Krankenbehandlung (Krankenpflege), die ihm aus der Krankenversicherung zusteht, ebenfalls uneingeschränkt Anspruch. Jedoch hat die Berufsgenossenschaft in jedem Einzelfalle sofort nach Bekanntwerden des Unfalles zu prüfen, ob sie nicht imstande ist, dem Verletzten eine Heilbehandlung zu gewähren, die im Sinne rascherer und vollständigerer Wiederherstellung als wirksamer angesehen werden muß. Ist dies der Fall, so wird die Behandlung alsbald von der Berufsgenossenschaft auf eigene Kosten übernommen, und die Verpflichtung der Krankenkasse zur Gewährung von Krankenbehandlung endet. Die Berufsgenossenschaft wird von ihrem Recht, die Behandlung in eigene Hände zu nehmen, namentlich dann Gebrauch machen, wenn es sich darum handelt, einen Verletzten aus der Behandlung eines Allgemeinarztes in die eines Facharztes zu überführen, oder wenn es notwendig ist, einen Verletzten, der an seinem Wohnort keine ausreichende Behandlung genießt und, z. B. auf dem Lande, wegen des Fehlens von Fachärzten auch keine geeignete Behandlung erreichen kann, einer Klinik zu überweisen. Dies gilt insonderheit für die Behandlung von Knochenbrüchen, wo es nicht genügt, daß die 329