Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
- Journal
- Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
- Volume
- 1 (1929)
- Issue
- 6 (November-Dezember 1929)
- Date
- 1929-11-01
- Page
- Seite 328 (sequence 46)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/4794429-4929550-8898167--353-4794775- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
bestimmten Arbeit verpflichten wollen, ist Platz in der Wohlfahrtspflege. Es gibt hunderterlei Handreichungen und technische Arbeiten, die den Betrieb belasten und die mit gutem Willen von jedermann ausgeführt werden können. Aktenführung, Schriftwechsel, der Verkehr mit anderen Organisationen und Behörden muß an einer Stelle zentralisiert und nach einheitlichen Gesichtspunkten geregelt werden. Wo eine Berufskraft vorhanden ist, werden ihr diese Aufgaben zufallen. Vielfältig wie das Leben selbst sind die Aufgaben der Wohlfahrtspflege, sie alle zu erfüllen geht über Menschenkraft; aber wenn jeder seine Fähigkeiten für die Gesamtheit ausnutzt, kann viel Leid gelindert werden. Der Unterschied zwischen ehrenamtlicher und Berufsarbeit liegt nicht im Wesen der Arbeit, sondern in der Art und Arbeit. Voraussetzung für beide ist völlige Hingabe an den Dienst am Menschen, der Wunsch, Helfer zu sein im tiefsten und letzten Sinn. Beiden ist es Ehrenpflicht, übernommene Aufgaben getreulich zu erfüllen, und beiden ist es schönster Lohn, wenn es ihnen gelingt, das Vertrauen des Hilfesuchende zu erwerben und in ihm schlummernde Kräfte zur Selbsthilfe zu wecken. Recha Ellern, Altona. Allgemeine Sozialarbeit Ueber die Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege Mit Rucksicht auf zahlreiche an uns gelangende Anfragen über die neue Berufsgenossenschaft bringen wir nachstehende ausführliche Darstellung. Dtirch das Dritte Gesetz über Aenderungen in der Unfallversicherung vom 20. Dezember 1928 ist die Unfallversicherung auf die Betriebe der Krankenhäuser, der Heil- und Pflegeanstalten, Entbindungsheime und sonstigen Anstalten, die Personen zur Kur oder Pflege aufnehmen, ausgedehnt worden. In die Versicherung einbezogen sind ferner alle Einrichtungen und Tätigkeiten im sonstigen Gesundheitsdienste, sowie alle Einrichtungen und Tätigkeiten in der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege. Zur Versicherung des der Unfallversicherung neu unterstellten Personenkreises ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege errichtet worden. Daß die in den vorgenannten Betrieben und bei den genannten Tätigkeiten beschäftigten Personen beruflichen Gefahren ausgesetzt sind, ist nicht zu bestreiten. Man hat aber die Frage aufgeworfen, ob die neue Versicherung nicht in erster Linie den Krankenkassen und den Trägern der Invaliden- und Iiinterbliebenenversicherung zugute komme, da sie diese entlaste. Es ist zwar richtig, daß die Krankenkassen, die Landesversichcrungsanstalten, die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte von der Ausdehnung der Unfallversicherung Vorteil haben. Jedoch kommen die Leistungen der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege diesen Versicherungsträgern nur zum Teil zugute. Dagegen gewährt die Berufsgenossenschaft den Versicherten unmittelbar Leistungen, die diese aus den übrigen Zweigen der Sozialversicherung nie hätten erlangen können. Unterscheidet sich doch die Unfallversicherung von der Krankenversicherung schon dadurch, daß ihre Entschädigungen nicht auf eine bestimmte Zeitdauer begrenzt sind, und von der Invaliden- und llinlerbliebenenversicherung dadurch, daß der Anspruch eines Berechtigten von keiner Wartezeit abhängt, und daß auch Teilschäden, die weit unter der Invaliditätsgrenze liegen, vergütet werden. Darüber hinaus ist die Berufsgenossenschaft in derLage, ihren Versicherten in wesentlich höherem Maße Entschädigungen, sei es in Gestalt von Rente oder von 328