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Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege · 1929-09-01 · 5 (September-Oktober 1929) · p. Seite 272

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Journal
Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
Volume
1 (1929)
Issue
5 (September-Oktober 1929)
Date
1929-09-01
Page
Seite 272 (sequence 40)
Language
German
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Kinder dem zuständigen Vormundschaftsgericht und dem Jugendamt, in dessen Dezirk die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, mit einem entsprechenden Vermerk mitzuteilen hat. Fehlt dieser Vermerk, so hat ihn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amts- oder Landgerichts zum Armenrechtsgesuch hinzuzufügen. Auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit nicht im Armenrecht geführt wird, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts, soweit ihm das möglich ist, die entsprechende Mitteilung zu machen. Auf Grund dieses Erlasses haben die Vormundschaftsgerichte und Jugendämter, sowie die freien Jugendwohlfahrtsorganisationen die Möglichkeit, rechtzeitig gegen die schweren Gefahren einzuschreiten, die für Kinder aus zerrütteten Ehen erwachsen. (Man denke etwa an die häufige ernstliche Gefährdung der Kinder bei schwer zerrütteten Ehen, gleichgültig ob die Eltern noch gemeinsam, oder getrennt leben, an die innere Zwangslage, in die Kinder häufig kommen, bis die von einem Elternteil eingereichte Klage auf Scheidung, Nichtigkeit oder Anfechtung der Ehe gerichtlich entschieden ist, an die Gefahren eines Mißbrauchs des Sorgerechts durch einen oder beide Elternteile, an die Streitigkeiten der getrennt lebenden, aber noch nicht geschiedenen Eltern wegen des Rechts auf Verkehr mit den Kindern, an die Schwierigkeiten und Konflikt«, die entstehen, wenn sich ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht entzieht.) Während dieser Ministerialerlaß versucht, die schädlichen Folgen, die sich aus BGB. § 1635 ergeben, durch rechtzeitige Eingriffe des Vormundschaftsgerichtes und Jugendamtes wettzumachen, hält das Archiv der deutschen Berufsvormünder den Augenblick, da dem Reichstag ein Gesetzentwurf über Aenderung des Ehescheidungsrechts vorliegt, für geeignet, zum Zwecke einer Aenderung des § 1635 den Herrn Reichsjustizminister dringend zu bitten: „zur gleichzeitigen Beschlußfassung dem Reichstag einen Entwurf über Aenderung des § 1635 BGB. vorzulegen, und zwar in der Richtung, daß nach rechtskräftiger Scheidung das Vormundschaftsgericht, unter Berücksichtigung der im Ehescheidungsprozeß getroffenen Feststellungen sowie einer etwaigen Einigung der Eltern und nach deren und des Jugendamts Anhörung, die Kinder nach freiem Ermessen dem Elternteil zuweist, das heißt dem Elternteil die Sorge für die Person und gegebenenfalls auch die entsprechende Vertretung überträgt, in dessen Obhut sie die beste Möglichkeit haben, sich zu leiblicher, seelischer und gesellschaftlicher Tüchtigkeit zu entfalten". In der Begründung wird vor allem hervorgehoben, daß bei dem jetzigen Zustand die Rechte des Kindes auf Grund des RJWG.. § 1 Abs. 1 durch das Prinzip der Schuldigkeitsfeststellung und den sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Zuteilung der Kinder an einen Elternteil illusorisch werden. 272

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