Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
- Journal
- Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
- Volume
- 1 (1929)
- Issue
- 5 (September-Oktober 1929)
- Date
- 1929-09-01
- Page
- Seite 271 (sequence 39)
- Language
- German
- Belongs to
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lebhafte Einbildungskraft (Phantasie) geweckt wird". Zu vermeiden ist der den guten Ruf des Jugendlichen gefährdende Hausklatsch. Besonders ist darauf zu achten, daß der Jugendliche vor den Gefahren bewahrt wird, die in einem längeren gemeinsamen Warten mit Personen, die in Ermittlungssachen vorgeladen sind, häufig genug liegen. Die nur relative Zweckmäßigkeit einer Hinzuziehung von Eltern, Lehrpersonen, Vertretern des Jugendamtes oder sonstigen Fürsorgepersonen wird deutlich gemacht. Der vernehmende Beamte hat zu versuchen, zu dem Jugendlichen in ein Vertrauensverhältnis zu kommen. Mit psychologischen Begründungen wird der falsche und der richtige Weg beschrieben, auf dem der Beamte den Jugendlichen, mit dem Ziel, ihn zu einer „wahren" Aussage zu bringen, zu vernehmen hat. Die typischen Lügen (vermeintliche Notlügen), sowie typische Irrtümer bei Berichterstattungen von Jugendlichen werden in das rechte Licht gerückt. „Bei der Vernehmung selbst muß man Geduld behalten und sich erzählen lassen. Man darf auch nicht unterbrechen, wenn Dinge vorgebracht werden, die anscheinend nicht zur Sache gehören." Die größte Anforderung an das psychologische Verständnis der Beamten liegt wohl in der Forderung, man müsse „sich davor hüten, anstatt die Aussage zu Protokoll zu nehmen, das niederzuschreiben, was man selbst von der Sache denkt". „Anstatt eines Begriffes ist der tatsächliche Vorgang zu geben". Vor einer Wiederholung der Vernehmung wird dringend gewarnt. Der bedeutsamste Passus ist wohl der letzte: „Sobald das Verfahren ergibt, daß eine sittliche Gefährdung vorliegt, sei es, daß der Jugendliche selbst erheblicher Verfehlungen beschuldigt, oder sei es, daß er durch seine Umgebung und die Straftaten anderer gefährdet wird, ist sofort das zuständige Jugendamt oder das Vormundschaftsgericht zu benachrichtigen, damit alsbald geeignete Erziehungsmaßnahmen (Fürsorgeerziehung, Schutzaufsicht, Entziehung der elterlichen Gewalt usw.) ergriffen werden können". Die Richtlinien stellen u. E. ein bedeutsames Programm dar, das für das Verhalten der Polizei Jugendlichen gegenüber allgemein richtunggebend ist. Kinder aus zerrütteten und geschiedenen Ehen. Ein Runderlnß des Ministers für Volkswohlfahrt vom 4. Mai 1929, betr. Sorge für die Person von Kindern aus zerrütteten Ehen (— III F 811/29 II ■- Volkswohlfahrt 1929 Nr. 11 Spalte 520), sowie eine Eingabe des Archivs deutscher Berufsvormünder an das Reichsjustizministerium, betr. Kinder aus geschiedenen Ehen — (Rundbrief des Archivs deutscher Berufsvormünder, V. Jahrg., Nr. 9) — versuchen, den rechtlichen Anspruch des Kindes auf Erziehung zu leiblicher, seelischer und gesellschaftlicher Tüchtigkeit (RJWG. § 1 Abs. 1) gegenüber dem im BGB. (§ 1635) ausschließlich vorgesehenen Elternrecht zu sichern. Der Runderlaß des Ministers für Volkswohlfahrt sieht vor, daß bei Erteilung eines Zeugnisses zur Erlangung des Armenrechtes für die Erhebung einer Klage auf Scheidung, Nichtigkeit oder Anfechtung einer Ehe, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe, auf Herstellung des ehelichen Lebens, oder auf Gewährung von Unterhalt gegen den Ehegatten des Gesuchstellers die für die Ausstellung des Armutszeugnisses zuständige Behörde den Gegenstand des Klagebegehrens, sowie Namen, Alter und Aufenthalt, gegebenenfalls auch Stand oder Beruf der aus der Ehe des Gesuchstellers mit seinem jetzigen Ehegatten stammenden, noch nicht 16 Jahre alten 271