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Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege · 1929-09-01 · 5 (September-Oktober 1929) · p. Seite 270

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Journal
Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
Volume
1 (1929)
Issue
5 (September-Oktober 1929)
Date
1929-09-01
Page
Seite 270 (sequence 38)
Language
German
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dürftigen Sozialrentner im allgemeinen das Existenzminimum sichert*)". Die Altersversorgung der Sozialrentner hat bereits jetzt keinen reinen Versicherungscharakter, sie wird vielmehr stark durch Versorgungs¬ und Fürsorgemaßnahmen ergänzt. Die stärkere Aufnahme weiterer fürsorgerischer Gedanken in die Sozialversicherung erscheint nicht unbedenklich. Sie würde einen weiteren Bruch mit dem Versicherungsprinzip — dem geset/.iiehen Rentenanspruch auf Grund der geleisteten Beiträge — bedeuten. Auf die Dauer wird der Ausbau der Invalidenversicherung durch weitere Erhöhung der Leistungen wohl kaum zu vermeiden sein. Die vielseitig erhobenen Forderungen nach Erhöhung der Renten durch Aufbau weiterer Lohn- und Beitragsklassen bis zum Wochenlohn von 80 RM. erscheinen uns zweckmäßig. Ist doch der Zustand untragbar, daß die höchste Lohnklasse der Invalidenversicherung - zu der nach den neuesten statistischen Ergebnissen 38 Prozent der Versicherten gehören — alle Löhne über 3G RM. wöchentlich enthält. Weiterhin möchten wir in diesem Zusammenhang nur kurz auf die Forderung nach einem gerechteren Lastcnausgleich zwischen der Angestellten- und der Invalidenversicherung hinweisen. Von der Herabsetzung der Altersgrenze, so wünschenswert diese an sich wäre, wird zunächst abgesehen werden müssen, zumal sie bei der gegenwärtig bestehenden niedrigen Invalidenrente nicht zu einer wesentlichen Entlastung des Arbeitsmarktes führen würde; dagegen müßten besonders eine Herabsetzung der Invaliditätsgrenze von % auf die Hälfte und eine Verkürzung der Wartezeiten angestrebt werden. *) Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für Öffentliche and private Fürsorge vom Februar 1929, 10. Jahrgang. Nr. 2 Die jetzt erschienene Novelle zur Invalidenversicherung durch die der Steigerungsbetrag besonders bei den unteren Lohnklassen erheblich erhöht worden ist, ist als ein wesentlicher Schritt zum Ausbau der Invalidenversicherung sehr zu begrüßen. Dr. Schlesinger. Richtlinien für die polizeiliche Vernehmung von Kindern und Jugendlichen. (Aus den Vorschriften für die staatliche Polizei Preußens Nr. 32: Landeskriminalpolizci.) (Volkswohlfahrt 10. Jahrgang, Nr. 9 vom 1. Mai 1929). Wer die großen Gefahren kennt, die mit polizeilichen Vernehmungen von Kindern (bis zu 14 Jahren) und Jugendlichen (von 14 —18 Jahren) (§ 30 JGG.) häufig verknüpft sind, wird diese Richtlinien begrüßen, die zwar einerseits von der Tatsache ausgehen, daß „auch die Aussagen kleinster Kinder wertvoll sein können" — („eine Grenze für das Alter von Zeugen, die als glaubwürdig anzusehen sind, gibt es nicht") —, die andererseits aber das Verfahren bei der polizeilichen Vernehmung so gestaltet wissen wollen, daß das jugendliche Alter weitestgehend berücksichtigt wird und der junge Mensch vor den schädlichen Wirkungen einer verständnislosen Vernehmung verschont bleibt. Der Hauptteil (II) wendet sich daher an den vernehmenden Beamten. Es wird dargelegt und erklärt, weshalb der zu vernehmende Jugendliche eine andere Person ist als der zu vernehmende Erwachsene. Daraus ergibt sich die Forderung, den Jugendlichen, der als Beschuldigter oder als Zeuge vernommen wird, „mit besonderer Sorgfalt und besonderem Takt zu behandeln". „Insbesondere muß vermieden werden, daß das geschlechtliche und sittliche Empfinden der Jugendlichen verletzt und die sich mit der Tat beschäftigende, bei ihnen besonders 270

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