Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
- Journal
- Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
- Volume
- 1 (1929)
- Issue
- 5 (September-Oktober 1929)
- Date
- 1929-09-01
- Page
- Seite 269 (sequence 37)
- Language
- German
- Belongs to
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Tatsachen zu berücksichtigen sind, die zwar nicht mehr festgestellt aber glaubhaft gemacht werden können. Ist die Wartezeit erfüllt, aber die Zahl der Beiträge nicht mehr feststellbar, so beträgt der Gesamtsteigerungsbetrag bei Witwen- (Witwer-) Renten 24 RM., bei Waisenrenten 12 RM. jährlich. Ist die Höhe der Beiträge nicht mehr festzustellen, so gilt für jede Beitragsmarke ein einheitlicher Steigerungsbetrag von 16 Pf. Weiterhin wird bestimmt, daß die noch laufende Rente eines Wanderversicherten oder seiner Hinterbliebenen, die in der Zeit vom 1. Januar 1923 bis zum 30. September 1929 seitens der Angestelltenversicherung festgestellt worden ist, den Steigerungsbetrag der Invalidenversicherung nach den neuen Vorschriften erhält. Das Gesetz tritt am 1. Oktober 1929 in Kraft. Nähere Ausführungsbestimmungen hinsichtlich der Durchführung des Gesetzes vom 12. Juli und der Verordnung vom 17. Juli 1929 kann das Reichsversicherungsamt erlassen. Zur Beurteilung dieser neuen gesetzlichen Bestimmungen erscheint es zweckmäßig, auf die allgemeine Lage in der Invalidenversicherung, insbesondere wie sie in der Denkschrift des Reichsarbeitsministers vom 14. Januar 1929 dargelegt worden ist, einzugehen. Die Zahlen der Regierungsdenkschrift in bezug auf die Rentenentwicklung sind zwar sehr umstritten und unseres Erachtens nur als Schätzungen zu werten, geben jedoch einen Anhaltspunkt für die Beurteilung der finanziellen Auswirkungen der Leistungssteigerungen. Auch bei Nichterhöhung der Leistungen rechnet die Denkschrift mit einer jährlichen Zunahme der Ausgaben um etwa 70—80 Millionen RM., was nicht zuletzt auf Ueberalterung der Bevölkerung und Steigerung der Durchschnittsrente — die einen immer größeren Teil der höheren Steigerungsbeträge seit 1924 enthalten wird — zurückzuführen ist. Während die Waisenrenten ihren Beharrungszustand etwa erreicht haben, ist mit einem jährlichen Zuwachs von etwa 100 000 110 000 Invaliden- und etwa 50 000 bis 60 000 Witwenrenten zu rechnen. Legt man die Zahlen der Denkschrift zugrunde, so kommt man zu dem Ergebnis, daß bereits in der zweiten Hälfte des Jahrzehnts 1928/1938 die Invalidenversicherung mit ständigen Fehlbeträgen zu rechnen haben wird. Eine Erhöhung der Leistungen würde darüber hinaus zu einer weiteren enormen Belastung der Invalidenversicherung führen. So würde eine Gewährung der Invalidenrente schon bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mehr als die Hälfte eine sofortige Mehrbelastung von rund 670 Millionen und eine jährliche Mehrbelastung von weiteren 100 Millionen bedeuten; eine Erhöhung des Kinderzuschusses um 10 RM. jährlich würde eine Mehrbelastung von 4,5 Millionen RM. ausmachen. Wie man schon aus diesen Angaben ersieht, ist nach Ansicht des Reichsarbeitsministeriums eine wesentliche Steigerung der Leistungen der Invalidenversicherung bei der Beibehaltung des jetzigen Systems der Rentenbemessung durch die Versicherung selbst kaum tragbar. Die Leistungen der Invalidenversicherung werden jetzt schon zu etwa l/3 durch Reichszuschüsse gedeckt. Zu bedenken bleibt noch, daß bei einer Invalidenrente von durchschnittlich 30 RM. monatlich es nicht verwunderlich erscheinen sollte, wenn fast 1/s der Sozialrentner gezwungen ist, die Wohlfahrtsämter in Anspruch zu nehmen und die Kommunen dauernd stark zu belasten. Von bedeutsamer Seite wird vorgeschlagen, „das jetzige System der allgemeinen Erhöhungen der Leistungen der Invalidenversicherung durch ein System zu ersetzen, das auch dem be- 269