Mannheim
Compact Memory

Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege · 1929-09-01 · 5 (September-Oktober 1929) · p. Seite 268

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
Volume
1 (1929)
Issue
5 (September-Oktober 1929)
Date
1929-09-01
Page
Seite 268 (sequence 36)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/4794429-4929550-8238435--290-4794713
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Erfolg an der Ausrottung dieser Seuche arbeiten. Dem Kampfe gegen die Tuberkulose dienen, außer den Maßnahmen der Kinder- und Jugendlichenfürsorge, spezielle Ambulatorien und insbesondere, mit nachweisbarem Erfolg, die hygienische Belehrung. Es ist eine alte Tatsache, daß verschiedene Krankheiten bei den Juden ein vom sonstigen abweichendes Verlaufs- und Verteilungsbild aufweisen. Man ist vielfach geneigt, darin die Auswirkung rassischer, spezifisch jüdischer Konstitutionsmomente zu erblicken. Nirgends werden Theorien so übereilt aufgestellt wie gerade auf diesem Gebiete. Die Rassenbiologie und -pathologie, die — so berechtigt sie an und für sich auch ist — heutzutage noch über keine irgendwie zuverlässigen Kriterien verfügt, gewährt hier der Phantasie den freiesten Spielraum. Der wissenschaftlichen Erschließung aller mit dem Begriff der jüdischen Biologie und Pathologie verbundenen Fragen brachte die „OSE" seit den ersten Tagen ihres Bestehens größtes Interesse entgegen. Zu diesem Zweck werden statistische Erhebungen angestellt, anthropologische Messungen vorgenommen und die Ergebnisse älterer und neuerer Untersuchungen bearbeitet. Das Presseorgan des Verbandes „OSE" ist die in Berlin erscheinende monatliche Zeitschrift „OSE-Rundschau". In Leningrad werden von Freunden der „OSE" die „Fragen der Pathologie und Biologie der Juden" in zwanglosen Heften herausgegeben. Dr. E. Olschwanger. Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Entscheidungen Erhöhung der Leistungen in der Invalidenversicherung. Am 12. Juli d. J. ist ein Gesetz über Leistungen in der Invalidenversicherung (RGBl. I. S. 135) erschienen, das sich im wesentlichen auf eine Erhöhung der Steigerungsbeträge und neue Vorschriften über Hinterbliebene beschränkt. Die Erhöhung der Steigerungsbetrüge*) beträgt pro Beitragsmarke bei der 1. und 2. Lohnklasse — V3 (von 3 bzw. 6 Pf. auf 4 bzw. 8 iPf.), bei der 3. Klasse — i/c (von 12 auf 14 Pf.), bei der 4. und 5. Klasse — Vs (von 18 bzw- 27 auf 20 bzw. 30 Pf.). Bei den vor dem 1. Oktober 1929 festgesetzten und noch laufenden *) Die Invalidenrente setzt sich zusammen aus: einem festen Grundbetrag (gegenwärtig 168 EM jährlich), einem Reichszuichuß (72 BM jährlich) und einem Steigerungsbetrag nach Maßgabe der entrichteten Beitragsmarken. tragszeiten vor dem 1. Oktober 1921 Renten der Invalidenversicherung, die einen Steigerungsbetrag für die Beienthalten, wird der Gesamtsteigerungsbetrag für diese Beitragszeiten mit Wirkung vom 1. Oktober 1929 ab um 15 Prozent erhöht, jedoch mindestens um 12 RM., bei Waisenrenten um mindestens 6 RM. pro Jahr. Als neues kommt hinzu, daß H i nterbliebene solcher Versicherten, die am 1. Januar 1912 bereits verstorben oder an diesem Tage dauernd erwerbsunfähig waren und inzwischen verstorben sind, Anspruch auf Fürsorge der Invalidenversicherung haben. Nach der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnung vom 17. Juli 1929 wird hinsichtlich der neuen Vorschrift über die Hinterbliebenen bestimmt, daß zur Begründung des Versicherungsanspruches 268

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.