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Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege · 1929-09-01 · 5 (September-Oktober 1929) · p. Seite 265

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Journal
Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
Volume
1 (1929)
Issue
5 (September-Oktober 1929)
Date
1929-09-01
Page
Seite 265 (sequence 33)
Language
German
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halten und imstande sind, uns auf diese Entwicklung einzustellen. Lucie Zobel. Zur Reform der jüdischen Fürsorgeerziehung für Schulentlassene in Heimen (Siehe Nr. 3 der Zeitschrift, S. 136.) Zur Reform der jüdischen Fürsorgeerziehung für Schulentlassene haben Hanna Kaminski, Dr. Paula Kronheimer und Dr. Georg Lubinski im Auftrage der Zentralwohlfahrtsstelle d. d. J. eine Denkschrift ausgearbeitet, die wahrlich zu denken gibt. Die Verfasser erheben nicht den Anspruch, das Ergebnis dauernder eigener Erfahrung zu veröffentlichen. Auf keinem Gebiete aber ist es so gefahrvoll, richtunggebend wirken zu wollen, ohne stetige praktische Erfahrung gesammelt zu haben, wie auf dem des Erziehungswesens und ganz besonders in einer Zeit der Hochflut von Theorien, von denen viele, der Phantasie entsprungen, an der Wirklichkeit scheitern und sich in Phrasen auflösen. In einem Punkte aber trennt sich die Denkschrift von allem, was bisher für konfessionelle Anstalten in Vorschlag gebracht wurde. Absatz III, f besagt: „Jeder äußere oder innere Zwang zur Teilnahme an religiösen Veranstaltungen muß abgelehnt werden." Dieser Teil des Programms soll durch folgenden Zusatz eingeschränkt werden: „Die Veranstaltung von regelmäßigen Gottesdiensten bzw. die Möglichkeit der Teilnahme an solchen, die Führung des Heimes in religiöser Form, insbesondere die rituelle Verpflegung, sind selbstverständliche Voraussetzungen." Glaubt wohl jemand, der erzieherisch Vernachlässigte (wie sie der Fürsorgeerziehung anheimfallen) in der Praxis kennen gelernt hat, daß ein Gottesdienst in einer nach diesem Muster geleiteten Anstalt jemals stattfinden wird? Welcher Art soll der Leiter eines Heimes sein, der es dem Ermessen der zu Erziehenden überläßt, inwieweit sie sich dem Geiste anpassen wollen, dem er die Richtung zu geben berufen ist, und welcher berufene Leiter wird sich in der Erfüllung seiner Pflichten durch Richtlinien leiten lassen, die ohne praktische Erfahrung gesammelt sind? Ein weiterer Punkt, in dem der Mangel an Erfahrung zutage tritt, ist derjenige, welcher das Beschwerderecht der Zöglinge betont. Die Erfahrung lehrt, daß die zu Erziehenden sich fast niemals über ihre Erzieher beschweren, und zwar in der richtigen Erkenntnis, daß sie ihre Lage durch eine Beschwerde nicht bessern. Das Beschwerderecht zu betonen, setzt eine feindliche Einstellung zwischen Erzieher und zu Erziehenden voraus und trübt das gegenseitige Vertrauen. Man soll nicht denken, daß man dadurch den Zögling schrankenlos der Willkür ungeeigneter Erzieher überläßt. Jeder Anstaltsleiter und Erzieher ist sich voll und ganz bewußt, daß es keinen durchsichtigeren Betrieb gibt als eine Erziehungsanstalt, und wo das nicht der Fall ist, wird ihm bald zum Bewußtsein gebracht, daß alle Fäden in der Öffentlichkeit zusammenlaufen. Beschwerderecht aber in die Richtlinien einer Erziehungsanstalt aufzunehmen, bedeutet eine Erschütterung dessen, was zur Aufrechterhaltung geordneter Verhältnisse am notwendigsten ist: des Vertrauens und der Disziplin. Auf gleicher Stufe steht der Punkt der Richtlinien, der „Eigenes Gericht" der Zöglinge empfiehlt. Das schwierigste auf erzieherischem Gebiete und dasjenige, auf dem die meisten Fehler gemacht werden, ist die Erteilung von Strafen. Eine als ungerecht empfundene Strafe, bei der ein Stachel zurückbleibt, richtet mehr Unheil im Innern des Gestraften an, als das Nichtbestrafen einer Verfehlung. Gerade die Strafe muß von der Stelle aus erteilt werden, die 265

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