Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
- Journal
- Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
- Volume
- 1 (1929)
- Issue
- 4 (Juli-August 1929)
- Date
- 1929-07-01
- Page
- Seite 233 (sequence 55)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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wies, wie bedeutsam diese Frage der Mittelstandshilfe in unserem Land ist. Die vielfachen Vorschläge für die Abhilfe, sei es durch Schaffung einer Darlehenskasse, eines Fonds für Zinszuschüsse, Einrichtung von Beratungsstellen usw., bildeten die Grundlage für die gefaßte Resolution, in der der Wolilfahrtsbund den Oberrat ersucht, mit größter Beschleunigung an die Verwirklichung einer Darlehensorganisation für den jüdischen Mittelstand in Baden heranzutreten; der Wohlfahrtsbund stellt sich mit allen in ihm tätigen Kräften gern in den Dienst dieser Aufgabe. Tätigkeits- und Kassenbericht wurden mit Befriedigung aufgenommen. Die Geschäftsführerin, Fräulein Ruth Fenchel, referierte über die jüdisch-sozialen Reichsorganisationen in Deutschland. Die Wahlen bestätigten die seitherige Zusammensetzung des Vorstandes, des Arbeitsausschusses und des Wohlfahrtsrates. In den Vorstand hinzugewählt wurde Frau Mia Neter, die Leiterin des Wohlfahrts- und Jugendamtes der israelitischen Gemeinde Mannheim. Mitgliederversammlung der Internationalen Kriminalistischen Vereinigung (Deutsche Landesgruppe) in Breslau vom 23. bis 26. Mai 1929. Das Thema des ersten und teilweise auch des zweiten Verhandlungstages am 24. und 25. Mai war die soziale Gerichtshilfe. Die beiden Aspekte, der des Sozialen und der des Juristischen, die in dem Begriff der „sozialen Gerichtshilfe" enthalten sind, traten in den beiden ersten Vorträgen von Prof. Dr. Grünhut und von Stadtrat Dr. Muthesius am klarsten zutage. So verschieden die Verfahrensweisen von Justiz und Wohlfahrtspflege sind, die Wandlungen, die gegenwärtig beide durchmachen, lassen die Bezogenheiten auf einen gemeinsamen Zweck deutlich erkennen: den der Resozialisierung des in irgendeinem Sinne asozial gewordenen Menschen. Das bedeutet, daß die Justiz zur Beurteilung des Täters „einer Erweiterung" ihrer „Erkenntnisquellen" bedarf, um bei der Auswahl und Bemessung der Strafe und der Bestimmung der bessernden und sichernden Maßnahmen beurteilen zu können, durch welche Mittel der Täter zu einem gesetzmäßigen und geordneten Leben geführt werden kann" (Grünhut). Auf der anderen Seite ist die Wohlfahrtspflege von der Form der alten Armenpflege, deren Hilfeleistungen allzu stark auf subjektivem Ermessen und subjektiver Hilfsbereitschaft beruhten, längst abgerückt und zu einem klaren System sozialer Leistungen, sozialer Verpflichtungen geworden, deren Voraussetzungen immer stärker rechtlich gesichert werden. Für Muthesius ist deshalb der prädestinierte Träger der sozialen Gerichtshilfe der Bezirksfürsorgeverband, der die Kräfte der freien Wohlfahrtspflege weitgehend heranzuziehen hat. Die Tatsache, daß bei der Frankfurter Gerichtshilfcstelle 65 n/o aller Fälle beim Wohlfahrtsamt bereits vor dem Strafverfahren bekannt waren, beweist, in welch hohem Maß« das Wohlfahrtsamt in der Lage ist, die Mittel für die so- Pziale Diagnose und die soziale Prognose bereitzustellen. Da ferner der straffällig Gewordene in den meisten Fällen nach der Entlassung aus der Strafhaft in irgendeinem Sinne hilfsbedürftig wird, ist, schon um der Kontinuität der sozialen Maßnahmen willen, das Wohlfahrtsamt der berufene Träger aller sozialen Einwirkungen, deren das Gericht bedarf. Wenn Grünhut als Träger der sozialen Gerichtshilfe einen Sozialpädagogen vom Gericht stellen lassen will, so interessiert uns hierbei weniger, weshalb er die Polizei als Träger ablehnt, sondern weshalb er die Wohlfahrtspflege ausgeschaltet wissen will. Er will es einmal aus formaljuristischen Gründen: die Ermittlungsberichte dem Verteidiger 233