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Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege · 1929-07-01 · 4 (Juli-August 1929) · p. Seite 234

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Journal
Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
Volume
1 (1929)
Issue
4 (Juli-August 1929)
Date
1929-07-01
Page
Seite 234 (sequence 56)
Language
German
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vorzuenthalten, birgt die Gefahr des Inquisitorischen in sich; sie zu verlesen widerspricht dem Grundsatz der Unmittelbarkeit; den Helfer als Zeugen zu vernehmen, sei nicht zumutbar. Mehr noch als diese Gegengründe muß uns aber die Aufzeigung eines inneren Widerspruches und einer Gefahr zu denken geben, die darin zu erblicken sind, daß sich die Wohlfahrtspflege selber in ihrem eigentlichen Wesen bedroht, wenn sie sich in den Dienst der Ermittlungen für ein Strafverfahren stellt. Unseres Erachtens besteht die Gefahr tatsächlich, solange der Strafprozeß selbst noch nicht seinen inquisitorischen Charakter verloren hat. Daß er sich im Sinne eines Mittels für die Sozialmachung asozial Gewordener entwickeln kann, dazu bedarf er aber gerade einer sozialen Gerichtshilfe, die in der Lage ist, den sog. „objektiven", aber auch den „subjektiven Tatbestand" durch die „sozialen Umstände" zu modifizieren. Er bedarf ihrer, wie Prof. Freudenthal hervorhob, als einer dem Gericht selbständig gegenüberstehenden Partei. Diese Unabhängigkeit hat keine an das Gericht gebundene Einrichtung; über sie verfügt am stärksten das Wohlfahrtsamt als der freieste Vertreter der auf sozialen Zusammenhängen beruhenden positiven oder negativen Interessen des Straffälligen. Das scheint uns der wichtigste und der leitende Gesichtspunkt zu sein, hinter dem die Frage nach der Form der Eingliederung der sozialen Gerichtshilfe in dem Strafprozeß zurückzutreten hat. Grundsätzlich ist zu sagen, daß die soziale Gerichtshilfe nicht mit anderen Maßstäben gemessen werden darf wie die Jugendgerichtshilfe, daß sie, trotz mancher Verschiedenheiten, mit dem gleichen Risiko (für den Helfer) und der gleichen Verantwortung .(für die Wohlfahrtsbehörden) in den Strafprozeß eingebaut werden muß. Erfreulich war, daß eine Reihe falscher Einwendungen, die man leider noch häufig hört, zurückgewiesen werden konnten: die soziale Gerichtshilfe bringe eine Verweichlichung des Rechtsgedankens mit sich, die Verbindung von Wohlfahrtspflege und sozialer Gerichtshilfe habe eine Politisierung sowohl der Wohlfahrtspflege wie der sozialen Gerichtshiife zur Folge, die kommunale Wohlfahrtspflege sei wegen ihres bürokratischen Charakters, der ihr als Behörde anhafte, ungeeignet, Träger der sozialen Gerichtshilfe zu sein, schließlich: die Gerichtshilfe führe sich selber ad absurdum, wenn sie gelegentlich auch solche Fälle bearbeitet, in denen die Erschließung sozialer Tatbestände und sozialer Hilfsmaßnahmen überflüssig und unangebracht ist. — Man kann mit Zuversicht annehmen, daß der neue Arbeitsausschuß in dem fortschrittlichen Geist arbeiten wird, in dem man in Breslau die Fragen erörtert hat. Die freie Wohlfahrtspflege hat m. E. das stärkste Interesse daran, daß die soziale Gerichtshilfe eine Angelegenneit der Bezirksfürsorgeverbände wird. Sie muß soviel Selbstkritik haben, Prof. Freudenthal rechtgeben zu können, der die freie Wohlfahrtspflege, so geeignete Hilfskräfte zu stellen sie in der Lage sein mag, als offiziellen Träger der sozialen Gerichtshilfe für zu schwach hält. Es hieße die Dinge kleinlich und kurzsichtig betrachten, wollte die freie Wohlfahrtspflege das Gericht als Träger deshalb vorziehen, weil dadurch ein unmittelbareres Heranziehen der Kräfte der freien Wohlfahrtspflege gesichert erscheint. Daß die Existenzberechtigung der sozialen Gerichtshilfe abhängig sein wird von den ausführenden Organen, bedeutet einen Appell an die freie Wohlfahrtspflege, für die Ausbildung geeigneter Helfer Sorge zu tragen. Kronheimer. Für die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft „Jüdische Gefährdeten- 234

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