Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
- Journal
- Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
- Volume
- 1 (1929)
- Issue
- 4 (Juli-August 1929)
- Date
- 1929-07-01
- Page
- Seite 218 (sequence 40)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/4794429-4929550-8238434--235-4794659- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
Frau dar, stellt sie sicher. Andererseits werden bei der Übersicht die über das Eherecht im jüdischen Schrifttum doch auch neuerlich die großen Lücken des Gesetzes deutlich, und die Notwendigkeit einer Weiterbildung fällt besonders in die Augen. Die sehr starke Betonung des Männerrechtes im Falle der Scheidung, die Rechtlosigkeit der Frau im Falle der sogenannten Agunah usw. — das sind ja Fragen, die, u. a. angeregt durch die letzten Verhandlungen der liberalen Rabbiner, hoffentlich sehr bald diskutiert und einer Lösung zugeführt werden. — Ich übergehe den eingehenden Artikel über den Eid (ein Kapitel, das im vorigen Jahrhundert, als es sich um die Abschaffung der Judeneide handelte, eine große Rolle spielte, das aber in unserem Zusammenhang nicht so wesentlich ist) und gehe gleich zu einem Aufsatz über, der zur Theorie unserer Jugendfürsorge von Bedeutung sein kann: Elterliche Gewalt (Marcus Cohn, Basel). Es ist schon oben davon die Rede gewesen, daß im jüdischen Recht die römische patria potestas nicht galt. Der Vater hat nur bis zum 12. Lebensjahre eine rechtliche elterliche Gewalt. Es ist sehr zu bedauern, daß gerade dieses Problem in dem Artikel nicht erschöpfend behandelt wird. Das für uns sehr wichtige Kapitel des „widerspenstigen Sohnes", der nach der Bibel mit dem Tode bestraft wird, ist hier nur angedeutet. Sehr wesentlich ist das Züchtigungsrecht der Eltern. Aber leider wird für den widerspenstigen Sohn die wichtige Stelle in Sanhedrin 71 a nicht angeführt, nach der es in Wirklichkeit keinen Fall von kindlicher Widerspenstigkeit geben kann, der dem Tatbestand des Gesetzes entspricht. „Das ist ein Fall, der nie war und nie sein wird." Es ist das für die Beurteilung der elterlichen Gewalt im jüdischen Recht sehr wesentlich. — Über die rechtliehe Stellung der Frau ist schon im anderen Zusammenhang gesprochen worden. Es sei daher nur ein Teilproblem an Hand eines von Frau Sidy Wronsky, Berlin, und Marcus Cohn, Basel, bearbeiteten Artikels herausgegriffen, das eine aktuelle Bedeutung hat: das Frauen Wahlrecht. Auch dabei sei das Halachische betont. Die Beurteilung des F. ist jeweils verschieden gewesen. Rabbi Kook in Palästina hat es strikt abgelehnt. David Hoffmann hat nur das aktive zugelassen. Dagegen hat sowohl der selige Rabbiner Nobel, als auch manche rabbinische Führer des Ostens sowohl das passive als auch das aktive Wahlrecht erlaubt. Besonders interessant ist die Mitteilung, daß in großen polnischen und litauischen Gemeinden das F. mit Genehmigung der Rabbinate eingeführt worden sei. — Für unsere Stellung zum Strafvollzug, die ja auch für eine Theorie der jüdischen Sozialsorge wesentlich ist, mag die Gestaltung der Freiheitsstrafe (Marcus Cohn, Basel) von Bedeutung sein. Das jüdische Recht ist aufgebaut auf dem jus talionis, dem Vergeltungsrecht. So ist ihm eine Freiheitsstrafe völlig fremd. Die Verbannung des fahrlässigen Mörders in eine der Zufluchtsstätten kann nur als Schutz des Täters bezeichnet werden. So kann der Artikel Gefängnis (Marcus Cohn, Basel) nur von einem kaum entwickelten und selten angewandten G. sprechen. (Ein Artikel über jüdische Gefangenenfürsorge fehlt leider. Ebenso vermißt man einen Artikel über die Geburtenregelung.) Es mag genügen, an dieser Stelle, diese wenigen Artikel genannt und zu einem Teil wiedergegeben zu haben. Das Werk bedarf keiner besonderen Empfehlung mehr. Es gibt keine „vollkommenen" Encyklopädien. Gäbe es das, dann wären sie das Ende der Forschung. Aber innerhalb dieser Grenzen stellt das Lexikon einen wirklichen Gewinn für das jüsche Leben dar. Es wird eine Fülle von Anregungen auch weiterhin ge- 218