Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
- Journal
- Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
- Volume
- 1 (1929)
- Issue
- 4 (Juli-August 1929)
- Date
- 1929-07-01
- Page
- Seite 217 (sequence 39)
- Language
- German
- Belongs to
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rie der jüdischen Sozialarbeit bilden. Ich glaube, daß das jüdische Recht, in seinen biblischen Fundamenten, besonders aber auch in seiner Entwicklung innerhalb der theoretischen Fundierung unserer Arbeit eine wesentliche, ja geradezu unentbehrliche Rolle spielen wird. Es seien daher aus dem reichhaltigen zweiten Bande ein paar dieser Rechtserörterungen herausgegriffen, von denen ich glaube, daß sie den Kreis, der sich um diese Zeitschrift schart, interessieren werden. Freilich, der Problemkreis des jüdischen Rechtes findet durch die Buchstaben D—II keine genügende Umgrenzung. Es will aber der Zufall, daß gerade dieser Band besonders viele und viel interessante Rechtsabhandlungen aufweist. Etwas sei vorweggenommen: die Aufsätze aus dem Gebiete des jüdischen Rechtes stammen zum großen Teil aus der Feder des Juristen Marcus Cohn aus Basel, eines Rabbinersohnes, der über beträchtliche talmudisclie Kenntnisse verfügt. Man muß bekennen, daß sehr viele seiner Aufsätze von außerordentlicher Klarheit sind und das Wesentliche über Begriff und Geschichte des jeweiligen Rechtsbegriffes sagen. Man bedauert außerordentlich, daß diese Aufsätze nicht, gesammelt und in manchem erweitert, als ein deutsches Gegenstück zu den hebräischen „Jesode hamischpat haiwri" von Gulack erscheinen. Eine solche systematische Klärung der jüdischen Rechtsbegriffe und ihrer Geschichte würde vielen, die sich einen Zugang zu diesem großen Gebiete nur mühevoll verschaffen können, nützen und helfen. Hoffentlich wird der gelehrte Verfasser, dem wir besonders dankbar sind, diesen Wunsch, der gewiß nicht nur ein persönlicher ist, als Anregung zu einem solchen Werk betrachten. Als erste Abhandlung wesentlichen Inhalts für unseren Zweck bietet sich der Artikel Darlehen (Marcus Cohn, Basel). In der modernen Fürsorge ist die Gründung von Darlehenskassen zur Produktivierung und Erhaltung neuer oder unrentabel gewordener Unternehmung von größter Bedeutung. Das Darlehen hat in der sozialen Gesetzgebung der Juden eine besondere Rolle gespielt. Jemandem, der in Not ist, ein Darlehen zu geben, ist nicht nur sittliche, sondern rechtlich verankerte Pflicht. Und zwar handelt es sich dabei immer um zinsfreie Darlehen. Der Gewährer von Darlehen erfreut sich eines besonderen Rechtsschutzes. Hilleis Neugestaltung des biblischen Erlaßjahres (Prosbul) ist im Hinblick auf das Darlehen und seine Bedeutung getroffen. Interessant ist die Deutung der Mechilta, die die Freiwilligkeit des Darlehens zugunsten einer Reehtsverpflichtung abschwächt. Auf der anderen Seite wird auch die Rückzahlung des Darlehens sittlich begründet. — Es braucht nicht gesagt zu werden, welche Rolle innerhalb der sozialen Arbeit das Ehe recht spielt. Einiges sei auch darüber aus dem besonders eingehenden Artikel (Marcus Cohn, Basel) wiedergegeben. Wichtig ist da bereits aus dem allgemeinen prinzipiellen Teil die Abgrenzung des jüdischen Eherechtes von dem römischen. Während das Prinzip des römischen Eherechtes der Staat, seine Macht und seine Machtentfaltung ist, ein Prinzip, das z. B. dem Vater das Recht gibt, ein schwaches Kind auszusetzen, ist das jüdische Eherecht peinlich darauf bedacht, die sittliche Durchdringung des Eherechtes zu betonen und in ihren Rechtsbestimmungen zum Ausdruck zu bringen. Die Übernahme der Pflichten des Ehemannes der Ehefrau gegenüber sind durch die Worte der Ketuba gekennzeichnet: „Ich will für dich arbeiten, dich ehren, dich speisen, dich verpflegen nach der für jüdische Männer bestehenden Satzung usw." Die Ketuba selbst stellt ja ausdrücklich einen Schutz für die 217