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Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege · 1929-07-01 · 4 (Juli-August 1929) · p. Seite 216

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Journal
Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
Volume
1 (1929)
Issue
4 (Juli-August 1929)
Date
1929-07-01
Page
Seite 216 (sequence 38)
Language
German
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Fürsorge noch durch das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (mit Ausnahme des § 27 RJWG.) eingeschränkt worden (vgl. Bundesamt Bd. 38 S. 68, Bd. 46 S. 76, Bd. 69 S. 35). Zwar kann der Sorgeberechtigte nicht ohne gerechtfertigten Anlaß durch eine Änderung des Aufenthaltes eine sonst entbehrliche öffentliche Unterstützung zu einer fürsorgerechtlich gebotenen machen oder die Verpflichtung zu einer wesentlichen Erhöhung der Unterstützung begründen (Bundesamt Bd. 38 S. 48; vgl. auch Bd. 46 S. 77). Der Fürsorgeverband ist aber auch nicht berechtigt, die Fürsorge einzustellen, wenn er bei Bestehen der Hilfsbedürftigkeit dem Sorgeerechtigten eine andere Unterbringung anbietet und dieser sie ablehnt. Vielmehr wird er den Wunsch des Sorgeberechtigten, sofern durch dessen Erfüllung nicht wesentliche Mehraufwendungen entstehen, nicht unbeachtet lassen dürfen. Insbesondere gilt diese bei Wünschen auf Unterbringung in Anstalten oder Familien des gleichen Bekenntnisses oder gleicher Weltanschauung. Jedenfalls ist der Fürsorgeverband verpflichtet, mindestens das aufzuwenden, was er bei der von ihm angebotenen Unterbringung hätte aufwenden müssen (vgl. Dr. Gertrud Bäumer in „Die freie Wohlfahrtspflege" Jahrgang 1 Seite 26 ff., Frau Landesverwaltungsrat Hopmann in der „Wohlfahrtspflege der Rheinprovinz" 1926 S. 33). Bei Maßnahmen der Erziehungsfürsorge dürfen demgemäß weder das Jugendamt als Amtsvormund noch Vorstände von Anstalten und Vereinen Aufenthaltsänderungien! der ihrer Betreuung unterstehenden Minderjährigen ohne Zustimmung des Sorgeberechtigten vornehmen. Im Streifall werden die in § 20 der Ausführungsverordnung zur Fürsorgepflichtverordnung berufenen Beschwerdestellen oder, falls die Bezirksfürsorgeverbände oder die Organe der Jugendhilfe in der Aufenthaltsbestimmung des Sorgeberechtigten einen Mißbrauch sehen und eine Maßnahme aus §§ 1666 und 1838 BGB. beantragen, die Gerichte zu entscheiden haben." Bücher und Zeitschriften Besprechungen Jüdisches Lexikon. Ein enzyklopädisches Handbuch des jüdischen Wissens in vier Bänden. Herausgegeben von Dr. Georg Herlitz und Dr. Bruno Kirschner. Jüdischer Verlag Berlin. (1727 Seiten) Band II. D—H. (Siehe Besprechung des I. Bandes in Heft 2 dieser Zeitschrift S. 112). Die Besprechung des ersten Bandes dieser volkstümlichen Encyklopädie ist von dem richtigen Gedanken ausgegangen, daß im Grunde eine „Besprechung" eines solchen, encyklopädischen Werkes in toto nicht möglich ist, sondern daß es notwendig ist, diese Besprechung unter einem besonderen Gesichtspunkt zu gestalten. Es ist das dort (vgl. Nr. 2 dieser Zeitschrift) der Gesichtspunkt der sozialen Arbeit gewesen. Ich möchte aus der Fülle von möglichen Gesichtspunkten einen herausgreifen, der für eine tiefere Fundierung der sozial-jüdischen Arbeit von großer Bedeutung zu sein scheint: das jüdische Recht. Wir haben noch immer keine Theorie der jüdischen Sozialarbeit. Gelegentliche Äußerungen von den besonders innigen Beziehungen zwischen Judentum und Sozialgesinnung können höchstens Bausteine zu einer kommenden Theo- 216

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