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Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege · 1929-07-01 · 4 (Juli-August 1929) · p. Seite 215

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Journal
Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
Volume
1 (1929)
Issue
4 (Juli-August 1929)
Date
1929-07-01
Page
Seite 215 (sequence 37)
Language
German
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Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Entscheidungen Unterbringung von Minderjährigen. Der Preußische Minister für Volkswohlfahrt hat unter dem 15. Mai 1929 (veröffentlicht in Nr. 10 der Volkswohlfahrt) einen Erlaß betreffend Unterbringung von Minderjährigen bekanntgegeben, dessen Bedeutung darin zu sehen ist, daß er die Überführung von Kindern „ohne das Einverständnis des Sorgeberechtigten durch im Wohll'ahrlsdienst stehende Beamte" verhindern will. Abgesehen von dieser Sicherstellung des — besonders bei unehelichen Kindern oft unwirksam gemachten ■■- Sorgerechtes der Sorgeberechtigen, versucht der Erlaß, etwaigen Abschiebungsbestrebungen einen Riegel vorzuschieben. Für die jüdische Wohlfahrtspflege von besonderer Bedeutung ist die in dem Erlaß hervorgehobene Verpflichtung der Fürsorgeverbände, bei der Unterbringung Minder jähriger „in Anstalten oder Familien des gleichen Bekenntnisses oder gleicher Weltanschauung" die Wünsche des Sorgeberechtigten zu berücksichtigen. Auch die oft so heikle Frage der Kostcnregelung bei Unterbringung in Anstalten obengenannter Art wird in dem Erlaß in positivein Sinne eindeutig behandelt. Der allgemeinen Bedeutung wegen bringen wir den Erlaß des Preußischen Ministers für Volkswohlfahrt nachstehend in aller Ausführlichkeit: „I. § 5 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes in der Fassung des § 30 der Verordnung über die Fürsorgepflicht will uneheliche, vollverwaiste oder getrennt von beiden Eltern untergebrachte Minderjährige dagegen sichern, daß ihre Freizügigkeit aus Gründen fürsorgegerechtlicher Lastenverteilung beschränkt wird (Bundesamt für das Heimatwesen Bd. 69 S. 48). Sofern nicht dei'jenigc, dem die Sorge für die Person eines solchen Minderjährigen zusteht, einverstanden ist, ist daher im Wege des Zwanges die Überführung in den endgültig verpflichteten Fürsorgeverband nicht durchzuführen (Bundesamt Bd. 64 S. 145, Bd. 69 S. 37), und zwar auch dann nicht, wenn der Übernahme- oder Übergabenanspruch nach § 14 FV. begründet ist. „Mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen, von humanitären Gesichtspunkten geleiteten Fürsorge ist es demnach schlechterdings unvereinbar und unzulässig" (Bundesamt Bd. 69 S. 4it), wollte man den Zweck des!§: 5 Abs. 2 des Frcizügigkcilsgesetzes dadurch vereiteln, daß man, wie es bei unehelichen Kindern mehrfach vorgekommen ist, unter Vermeidung der formellen (polizeilichen) Ausweisung die Überführung der Kinder ohne das Einverständnis des Sorgeberechtigten durch im Wohlfahrtsdienst stehende Beamte bewirkt. Vielmehr erfordert die Rechtslage die Zustimmung des Sorgeberechtigten zur Überführung. Ob der Fürsorgeverband eine verweigerte Zustimmung durch eine Maßnahme aus § 1666 BGB. ersetzen lassen kann, hängt von der Lage des Einzelfalles ab. In der Regel wird ein Mißbrauch des Sorgerechts nicht vorliegen. Denn bei der Entschließung darüber, ob das Einverständnis zur Überführung des Minderjährigen in einen anderen Bezirk zu geben ist oder nicht, hat der Sorgeberechtigte nur darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Verweigerung der Zustimmung dem Interesse des Kindes nicht widerspricht (Bundesamt Bd. 69 S. 38). II. Hinsichtlich der sonstigen Unterbringung Minderjähriger durch die öffentliche Fürsorge oder die Jugendhilfe ist das nach dem BGB. dem Sorgeberechtigten zustehende Aufenthaltsbestimmungsrecht weder durch die Vorschriften der Fürsorgepflichtverordnung einschließlich der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen 215

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