Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
- Journal
- Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
- Volume
- 1 (1929)
- Issue
- 4 (Juli-August 1929)
- Date
- 1929-07-01
- Page
- Seite 211 (sequence 33)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/4794429-4929550-8238434--228-4794652- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
durch die Garantien des Mutterhauses gedeckt sind. Um den geistlichen Genossenschaften bzw. den Mutterhäusern alle Wege für die Zukunft offen zu lassen, wird von den Ligaverbänden der Antrag gestellt werden, in die Satzungen der neuen Genossenschaft eine Bestimmung aufzunehmen, nach der die Mutterhäuser jederzeit die Möglichkeit haben sollen, auch für ihre Vollschwestern der Genossenschaft beizutreten. Zu beachten ist, daß nur die Vollschwestern selbst von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, nicht aber der Mutterhausbetrieb. Gegenüber dem bisherigen Zustand erweitert sich der Kreis der versicherten Risiken, indem zu den Betriebsunfällen die „Berufskrankheiten" als Gegenstand der Unfallversicherung hinzutreten. Die Aufsieht, welche die Berufsgenossenschaft über die Anstalten zu führen berechtigt und verpflichtet ist, erweitert sich insofern, als die Berufsgenossenschaft berechtigt und verpflichtet ist, sich um den Gesamthabitus und die gesamte Lebensgemeinschaft der Anstalten zu kümmern. Träger der Versicherung sind nach dem Gesetze, neben anderen Unternehmern, die Unternehmer, welche Mitglied der in der Deutschen Liga der freien Wohlfahrtspflege vereinigten Verbände sind; (die jüdische Wohlfahrtspflege ist durch die Zentralwohlfahrtsstelle der deutschen Juden in der Liga der freien Wohlfahrtspflege vertreten). Not der Landarbeiterkinder. Die Deutsche Zentrale für freie Jugendwohlfahrt in Berlin hatte am 22. April 1929 eine Saehverständigenkonferenz über „Die Not der Kinder wandernder Landarbeiter" einberufen. Aus der Entschließung, die wir nachstehend bringen, geht hervor, daß durch diese Konferenz wohl der erste kräftige Anstoß für ein systematisches Eingreifen zur Linderung der Not der jährlich etwa 28 000 Kinder wandernder Landarbeiter gegeben ist. Die allgemeine Bedeutung der Aussprache und ihrer Ergebnisse liegt nicht nur auf diesem speziellen Gebiet der Not der Kinder der wandernden Landarbeiter. Die weitestgehende, besonders auch für die jüdische Arbeit bedeutsame Konsequenz, die man aus den Beobachtungen der traurigen Vorhältnisse auf dem Lande gezogen hat, ist in der Forderung zu sehen: diejenigen deutschen Gesetze, die das deutsche Kind vor Not und Ausbeutung zu schützen vermögen, auch auf das in Deutschland weilende nichtdeutsche Kind auszudehnen. Der Wortlaut der Entschließung der Konferenz vom 22. April dieses Jahres ist folgender: „Die zum 22. April 1929 auf Einladung der Deutschen Zentrale für freie Jugendwohlfahrt in Berlin einberufene Sachverständigenkonferenz über „Die Not der Kinder wandernder Landarbeiter" spricht im Anschluß an die eindrucksvollen und erschütternden Berichte und die Aussprache ihre Überzeugung von der dringenden, unaufschiebbaren Notwendigkeit aus, die Bearbeitung der zur Erörterung stehenden Fragen im Zusammenhang mit der Gesamtlage der wandernden Landarbeiter unverzüglich aufzunehmen. Dabei werden sofort durchführbare Maßnahmen der Fürsorge in weitestem Umfange und auf weitere Sicht berechnete statistische und soziologische Feststellungen und Maßnahmen der Gesetzgebung auf den Gebieten insbesondere der Jugendwohlfahrt, Sozialpolitik, Siedlung, Schule und nicht zuletzt der — erfreulicherweise gegenwärtig vorwärtsschreitenden — internationalen Gesetzgebung zu unterscheiden, durchzuarbeiten und zu verlangen sein. Entscheidend bei der Lösung aller dieser Fragen ist die Anteilnahme 211