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Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege · 1929-07-01 · 4 (Juli-August 1929) · p. Seite 210

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Journal
Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
Volume
1 (1929)
Issue
4 (Juli-August 1929)
Date
1929-07-01
Page
Seite 210 (sequence 32)
Language
German
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denden, aber auch in den bereits bestehenden Arbeitsgemeinschaften der Gesundheitsfürsorge hingewiesen. Bei der besonderen Schwierigkeit dieser Angelegenheit sei auch an dieser Stelle nochmals hervorgehoben, daß überall, wo die jüdische Wohlfahrtspflege noch picht vertreten ist, es sich dringend empfiehlt, sofort mit den anderen konfessionellen und interkonfessionellen Landes-, Provinzial-, oder örtlichen Organisationen in Verbindung zu treten und bei der jeweils für Bildung ode* Führung der Arbeitsgemeinschaften zuständigen Stelle wegen Vertretung und Mitarbeit zu verhandeln. Wegen der Einzelheiten kann auf das oben erwähnte Rundschreiben verwiesen werden. Die Zentralwohlfahrtsstelle steht aber auch zu allen etwa erforderlichen Auskünften oder vermittelnden Schritten jederzeit zur Verfügung. — Für die jenigen, die sich für theoretische Vertiefung, vor allem aber auch für die praktische Handhabung näher in das bedeutsame, schwierige Gebiet der Arbeitsgemeinschaften einarbeiten wollen, sei auf die beiden folgenden, soeben erschienenen Schriften hingewiesen : Prof. v. Martinek-Dr. Wankelmuth: Richtlinien über Gesundheitsfürsorge in der versicherten Bevölkerung. Reimar Hobbing, Berlin 1929. Dr. Memelsdorff: Arbeitsgemeinschaften der Versicherungsträger mit den Gemeinden. Aus „Deutsche Zeitschrift für Wohlfahrtspflege" Nr. 7 1926. Unfallbcrufsgenossenschaft für Wohlfahrtspflege und Gesundheitsdienst. Durch das 3. Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung vom 20. Dezember 1928 hat der Reichstag in die Unfallversicherung einbezogen: „Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten, Entbindungsheime und sonstige Anstalten, die Personen zur Kur oder Pflege aufnehmen, ferner Einrichtungen und Tätigkeiten in der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege und im Gesundheitsdienst", und zwar mit rückwirkender Kraft vom 1. Juli 1928 ab, d. h. mit anderen Worten: seit dem 1. Juli 1928 ist der Gesamtkomplex der freien Wohlfahrtspflege mit all ihren Einrichtungen, mit all ihren Arbeitskräften, hauptberuflichen, nebenberuflichen und ehrenamtlichen, planmäßigen und zufälligen^ bei der neu zu begründenden Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege gegen Unfall versichert. Während bisher nur die technischen Betriebe einer Anstalt versichert waren, umfaßt die neue Unfallberufsgenossenschaft den Gesamtkomplex der Anstalten in all seinen Teilen. Die Folge davon ist, daß in Zukunft für die Anstalten, die bisher teilweise bei mehreren Unfallberufsgenossenschaften versichert waren, nur noch die eine Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege in Betracht kommt. Innerhalb der Anstalten erweitert sich der Kreis des versicherten Personals. Es sind künftighin nicht nur die technischen Kräfte, sondern sämtliche Kräfte, die in einer Anstalt wirken, versichert, also neben dem technischen Personal das gesamte Pflege- und Erziehcrpcrsonal, das gesamte Büropersonal, das gesamte hauswirtschaftliche Personal, auch nur gelegentlich bei besonderen Arbeiten herangezogene Kräfte, ferner die ehrenamtlichen Kräfte, gelegentliche Hilfen, freiwillige Sammler, bei denen insbesondere der Weg zur Arbeit eine gewisse Gefahrenquelle bildet. Ob der Verwaltungsrat mitversichert ist oder als Unternehmer betrachtet und nicht versichert ist, bedarf noch der Klärung. Besonders wichtig ist für unsere Anstalten, daß den Versicherungsschutz auch die mitarbeitenden Pfleglinge und Zöglinge genießen (mit Ausnahme der Geisteskranken). Von dem versicherten Personenkreis sind nach Artikel 7 des erwähnten Gesetzes ausgenommen: „Mitglieder geistlicher Genossenschaften und Schwestern von Diakonissen-Mutterhäusern sowie von gleichaltrigen jüdischen Mutterhäusern, wenn ihnen nach den Regeln ihrer Gemeinschaft lebenslängliche Versorgung gewährleistet ist." Diese Ausnahme gilt nicht für solche geistliche Genossenschaften und Mutterhäuser, welche nicht die nötigen Sicherheiten bieten (z. B. nicht das notwendige Vermögen haben) und sie gilt nicht für Postulantinnen und Probeschwestern, da diese noch nicht in der vom Gesetz gemeinten Weise 210

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