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Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege · 1929-07-01 · 4 (Juli-August 1929) · p. Seite 209

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Journal
Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
Volume
1 (1929)
Issue
4 (Juli-August 1929)
Date
1929-07-01
Page
Seite 209 (sequence 31)
Language
German
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anstalten, ferner die Aufklärung über die Verhütung von Tuberkulose und die Förderung von Einrichtungen zur Erfassung gesundheitlich Gefährdeter, sowie zur Stärkung der körperlichen Widerstandsfähigkeit der gesamten versicherten Bevölkerung. Sozialpolitisch von Wichtigkeit ist, daß in diesem Zusammenhang die Versicherungsanstalten angeregt werden, zur Errichtung von Wohnungen Darlehen zu besonders bevorzugten Bedingungen zu gewähren. Die Erbauung von Kolonien für Tuberkulöse erscheint als allgemeine Maßnahme der Tuberkulosebekämpfung jedoch nicht erwünscht. Die Gesamtheit dieser Maßnahmen läßt sich tatsächlich nur durch ein enges gemeinsames Vorgehen der Versicherungsträger mit der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege durchführen. Dem sollen Arbeitsgemeinschaften dienen, deren Führung im allgemeinen nicht grundsätzlich festgelegt, vielmehr den örtlichen Verhältnissen angepaßt werden soll. Ebenso wird darauf hingewiesen, daß vorhandene Einrichtungen der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege dem Gesamtziel dienstbar gemacht werden sollen. Hierin liegt für die Arbeitsgemeinschaft die Bedeutung der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege mit ihren umfänglichen und gut eingerichteten Institutionen, denen auf der anderen Seite die Versicherungsträger mit ihrer finanziellen Last, aber auch finanziellen Macht gegenüberstehen. Die zweite besondere Aufgabe der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege besteht in der Durchführung der nachgehenden und vorbeugenden Fürsorge. Es wird nicht immer leicht sein, diese Organisationen so zusammenzubringen, daß Pflichten und Lasten einigermaßen adäquat verteilt sind. Daß bei gutem Willen es gleichwohl möglich ist, beweisen die bereits vorhandenen Arbeitsgemeinschaften, die in Deutschland zurzeit 15 ausmachen. Die Fürsorge für geschleehtskranke Versicherte stellt weniger komplizierte Aufgaben. Der Kreis der Betreuten ist etwas enger gezogen, dafür die Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden besonders dringlich gemacht. Zu den Leistungen im Einzelfalle gehören Behandlung im Hause, oder in der Anstalt und Beratung. Art und Umfang sowie Dauer der Heilmaßnahmen sind nicht zeitlich begrenzt, sondern vom Heilverlauf abhängig. Die Invalidenversicherung tritt dann ein, wenn der Anspruch an die Krankenversicherung abgelaufen ist. Auch hier soll sich der eigentlichen Behandlung eine nachgehende Gesundheitsfürsorge anschließen. Geschlechtskranke, die ihr Leiden ihrer Krankenkasse nicht offenbaren können, ohne persönliche Nachteile befürchten zu müssen, können auf Antrag von der Versicherungsanstalt direkt betreut werden. Die Krankenkasse ist zum Ersatz der Kosten nach Maßnahme ihrer Leistungspflicht angehalten, ohne daß sie den Namen des Kranken erfahren darf. Zu den allgemeinen Maßnahmen gehören auch hier die Errichtung, Förderung und Erhaltung einer ausreichenden Zahl zweckmäßiger Beratungsstellen (unter Berücksichtigung und Ausgestaltung vorhandener Einrichtungen) und die Aufklärung über Geschlechtskrankheiten und ihre Verhütung. Rechtliche und verwaltungsmäßige Bestimmungen, sinngemäße Abweichungen usw. bilden den Schluß der Richtlinien, die am 1. April 1929 in Kraft getreten sind. Wie weit sie den Erwartungen, die man an sie knüpft, entsprechen werden, muß abgewartet werden. Prof. Dr. E. Seligmann. Anmerkung der S c h r i f 11 e i t u n g : Die Zentralwohlfahrtsstelle hat in ihrem letzten Rundschreiben (Mitteilungen Nr. 3 vom 1. Juni 1929) die Landes- und Provinzialverbände sowie die örtlichen Zentralen usw. für jüdische Wohlfahrtspflege besonders auf die große Bedeutung d e r V e r t r e tu n g und der aktiven Mitarbeit der jüdischen Wohlfahrtspflege in den neu zu begrün- 209

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