Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
- Journal
- Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
- Volume
- 1 (1929)
- Issue
- 4 (Juli-August 1929)
- Date
- 1929-07-01
- Page
- Seite 208 (sequence 30)
- Language
- German
- Belongs to
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hat die Reichsregierung nach Anhören aller zuständigen Instanzen Richtlinien herausgegeben, die sich zunächst auf das Gebiet der Tuberkulose und Geschlechtskrankheiten beschränken. So beachtlich diese Richtlinien an sich sind, so muß man ihnen gegenüber doch zunächst zwei Bedenken äußern: 1. daß sie nur die versicherte Bevölkerung erfassen und dadurch jenen Teil Erkrankter, der aul die öffentliche Fürsorge angewiesen ist, nicht berücksichtigen, 2. daß die Richtlinien sich nur auf zwei Krankheiten erstrecken, und die nicht unbeträchtliche Zahl volkswirtschaftlich bedeutsamer anderer Krankheiten beiseite lassen. Immerhin wird angedeutet, daß bei Bewährung der Richtlinien ihre Ausdehnung auf andere Krankheiten später in Betracht käme. Zwischen den Leistungen der Krankenkassen und den Versicherungsanstalten bestehen in bezug auf den Rechtsanspruch grundsätzlich Unterschiede; gleichwohl sind die rechtlich beweglicheren Versicherungsanstalten daran interessiert, durch rechtzeitige Maßnahmen den Eintritt der Invalidität hinauszuschieben, und durch nachgehende Fürsorge den Erfolg etwa bewilligter Ileilmaßnahmen für längere Zeit sicherzustellen. Zu diesem Zwecke sollen Arbeitsgemeinschaften, zunächst unter den Versicherungsträgern, gebildet werden, um ein einheitliches Vorgehen bei den allgemein gesundheitlichen und den Ileilmaßnahmen zu sichern, den Instanzenzug zu vereinfachen und die Kostentragung zu regeln. Im allgemeinen wird die Übernahme der Kosten, einschließlich der Krankenbehandlung, bei der Tuberkulose Aufgabe der Versicherungsanstalten sein. Deshalb sollen die Krankenkassen nach Kenntnis von erkrankten Versicherten entsprechende Anträge an die Versicherungsanstalt stellen. Die Versicherungsanstalt wiederum kann die Kassen mit der Durchführung des Heilverfahrens beauftragen. Die Kenntnis der Erkrankungsfälle erlangen die Kassen durch Vereinbarungen mit den Ärzten und den Tuberkulosefürsorgestellen. Der Kreis der zu Betreuenden ist gegenüber dem bisherigen Zustand nicht unerheblich erweitert worden insofern, als die Zahl der entrichteten Beiträge nicht mehr maßgeblich ist, auch die Angehörigen von tuberkulösen Versicherten berücksichtigt werden, die Asylierung nicht mehr heilbarer Tuberkulöser vorgesehen ist, und dafür Sorge getragen werden soll, daß die Träger der öffentlichen oder freien Wohfahrtspflege durch Fürsorgemaßnahmen die Heilverfahren ergänzen. Hierfür können Beihilfen bewilligt werden. Als Ileilmaßnahmen kommen außer ärztlicher Behandlung zu Hause oder in einer Anstalt, außer Versorgung mit Arznei und anderen Heilmitteln auch der Aufenthalt in Erholungsstätten, insbesondere in Tages- und Walderholungsstätten, und die Gewährung von Ilauspflege in Frage. Zur sonstigen Fürsorge gehört die Förderung wirtschaftlicher Fürsorgemaßnahmen und von Maßnahmen zum Schutze der Angehörigen gegen Ansteckung. Mit den wirtschaftlichen Fürsorgemaßnahmen überschreiten die Richtlinien das bisher von den Versicherungsanstalten und den Kassen Gewährte nicht unerheblich. Sie gewähren Verbesserung der Ernährung und Kleidung, Verbesserung, Beschaffung und Erhaltung der Wohnung und des Hausrats, Beschaffung von Betten, Entseuchung der Wohnung u. a. Ferner Berufsfürsorge, insbesondere die Förderung der Berufsumschichtung, Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und Arbeitsgerät usw. An allgemeinen Maßnahmen kommen hinzu die Schaffung, Förderung und Unterhaltung einer ausreichenden Zahl von Fürsorgestellen, Heilanstalten, Erholungsstätten, Kranken- 208