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Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege · 1929-07-01 · 4 (Juli-August 1929) · p. Seite 204

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Journal
Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
Volume
1 (1929)
Issue
4 (Juli-August 1929)
Date
1929-07-01
Page
Seite 204 (sequence 26)
Language
German
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nannten Ziele der Einordnung begnügt. Dies Ziel kann nur durch Einsetzung der ganzen Persönlichkeit des Fürsorgers bei Achtung des Wertes, der in jedem Menschen steckt und bei Anerkennung des natürlichen Anspruches jedes Menschen auf Leben und Arbeit erreicht werden. Mitteilungen der Zentralwohlfahrtsstelle und der ihr angeschlossenen Geschäftsstellen Bezirkstilgung und Gesamtvorstandseitzung der Zentralwohlfahrtsstelle der deutschen Juden am 12. und 13. Mai 1929 in Frankfurt a. M. über die Referate sowie die Ergebnisse der Aussprachen der Frankfurter Bezirkstagung, der Gesamtvorstandssitzung und der Sonderbesprechungen wird im Zusammenhang ausführlich in einem demnächst erscheinenden Sonderheft „Tagung für jüdische Wohlfahrtspflege in Frankfurt a. M., Mai 1929" berichtet werden. Arbeitsgemeinschaft „Jüdische Gcfährdeten-Fürsorge". Fürsorgeerziehung. In der letzten Sitzung der Arbeitsgemeinschaft „Jüdische Gefährdeten- Fürsorge" vom 10. Juni wurden eingehend die allgemeinen Entwicklungstendenzen in der gesamten Fürsorgeerziehung, insbesondere die Frage der freiwilligen Fürsorgeerziehung erörtert. Die Arbeitsgemeinschaft faßte folgende Entschließung: „1. Die Arbeitsgemeinschaft „Jüdische Gefährdeten-Fürsorge" spricht die dringende Notwendigkeit aus, aus sozialen und pädagogischen Gründen eine baldige grundlegende gesetzliche und verwaltungsmüßige Reform der F. E. durchzuführen mit dem Ziel des Abbaues der F. E. als Sondermaßnahme und ihres Einbaus in eine einheitliche öffentliche Ersatzerziehung. 2. Sic begrüßt und unterstützt die Bestrebungen auf baldige allgemeine gesetzliche Einführung der freiwilligen F. E., sowohl um dieser Maßnahme selbst willen, wie ganz besonders als eine wichtige Etappe auf dem Wege zu der unter 1 genannten Eingliederung der F. E. in eine einheitliche öffentliche Ersatzerziehung. 3. Ohne zu der Frage der Trägerschaft der freiwilligen F. E. im einzelnen abschließend Stellung zu nehmen, wird die entscheidende Mitbestimmung der Jugendämter bei der Anordnung und Durchführung der freiwilligen F. E. als unerläßlich angesehen." 204

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