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Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege · 1929-07-01 · 4 (Juli-August 1929) · p. Seite 197

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Journal
Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
Volume
1 (1929)
Issue
4 (Juli-August 1929)
Date
1929-07-01
Page
Seite 197 (sequence 19)
Language
German
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Diese riet ihr, mit der Bekannten abzubrechen und ermahnte Hertha, besser den Nachweis aufzusuchen. Sie verwendete sich dort auch selber für das Mädchen, dessen Geldmittel völlig erschöpft waren; mehr stand zunächst natürlich nicht in ihrer Macht. Hertha erfuhr durch eine Schulbekannte vom Pflegeamt und wandte sich auch hierher um Hilfe. Zunächst wurde sie ins Pflegeheim aufgenommen, damit sie nicht jede Nacht anderswo schlafen mußte. Dann erhielt sie die Mittel zur Anzahlung für ein eigenes Zimmer. Da sie sich hier polizeilich anmelden konnte, wurde es möglich, ihren Anspruch auf Arbeitslosenversicherung geltend zu machen. Während der Zeit, die Hertha nach dem Aufsuchen des Arbeitsamtes zur Verfügung stand, und die nachkontrolliert wurde, mußte sie ihre Kleidung, die in sehr vernachlässigtem Zustande war, in Ordnung bringen. Erst als sie sich wieder in gut ausgeschlafenem Zustande und ordentlich angezogen vorstellte, gelang es ihr, eine neue Stellung zu finden. Sie erhielt noch einen Teil Arbeitskleidung vom Amt und begann mit wiedergewonnenem Selbstvertrauen ihre Arbeit, in der sie noch heute wirklich gute Leistungen aufweisen kann. Man war Hertha, die ihr Abgleiten selber mißtrauisch beobachtet hatte, in sachlichster Weise entgegengetreten. Ihre Minderwertigkeitsgefühle verloren sich, als sie merkte, daß ihre Notlage durch gesetzliche und soziale Hilfsmaßnahmen behebbar war. Ein zweiter Personenkreis wird dem Pflegeamt durch Überweisung der Gesundheitsbehörden und anderer amtlicher Wohlfahrtsorganisationen bekannt. So wird jede geschlechtskranke Person, die in den Beratungsstellen des Hauptgesundheitsamtes behandelt wird, der Betreuung des Pflegeamtes überwiesen, falls wirtschaftliche oder fürsorgerische Hilfe erforderlich erscheint. Ein großer Teil der Schützlinge wird dem Pflegeamt von Polizeiorganen zugeführt. Die weibliche Polizei bringt alle obdachlosen Jugendlichen ins Pflegeamt, die auf der Straße aufgegriffen werden und gefährdet erscheinen; außerdem überweist sie arbeits-, wohnungs- und mittellose Volljährige dem Pflegcamt. Häufig ergibt die Untersuchung der letzten Gruppe das Bestehen einer Geisteskrankheit und macht Überführung in eine Heil- und Pflegeanstalt notwendig. Auch die Ordnungs- und Bahnhofsslreifen der Polizei führen hilfsbedürftige gefährdete Personen dem Pflegeamt zu. Eine besondere Gruppe von Betreuten sind die Personen, die dem Pflegeamt auf Grund von Vergehen aus dem R. G. B. G. bekannt werden. In der Hauptsache handelt es sich hier um Jugendliche, die nach § 5 R. G. B. G. angezeigt sind (Ausübung des Geschlechtsverkehrs trotz der Kenntnis einer ansteckenden Geschlechtskrankheit) und um Volljährige, die nach § 5 angezeigt und wohnungs-, mittel- und obdachlos sind. Außerdem nimmt das Pflegeamt die Termine beim Schnellgericht wahr, bei denen es sich meistens um Delikte nach 197

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