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Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege · 1929-07-01 · 4 (Juli-August 1929) · p. Seite 192

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Journal
Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
Volume
1 (1929)
Issue
4 (Juli-August 1929)
Date
1929-07-01
Page
Seite 192 (sequence 14)
Language
German
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sächlich der Fall ist. Die antisemitische Feststellung, daß der Mädchenhandel eine jüdische Domäne ist, ist bisher ohne Beweis geblieben und verlohnt deshalb nicht eine nähere Beschäftigung. Auch Prof. Bohne1'), der die Behauptung, daß die Mädchenhändler in der Hauptsache polnische und galizische Juden seien, bedauerlicherweise erneuert hat, ist den Beweis ebenfalls schuldig geblieben. Der gleiche Mangel an Beweisen war in den vermeintlichen Feststellungen des Deutschen Nationalkomitees zu erkennen; jedoch sind diese später ausdrücklich berichtigt worden18). Wenn ein Beweis notwendig sein sollte, wie leicht Legenden auf diesem Gebiete entstehen, die dann fortzeugend Böses gebären, so darf auf den offiziellen Bericht des Völkerbundes über den internationalen Mädchenhandel hingewiesen werden. Er gibt bisweilen Schilderungen wieder, die nur in sehr losem oder gar keinem Zusammenhange mit dem in Frage stehenden Probleme stehen und auch von nicht allzu großer Sachkunde zeugen. Als Beispiel folgender Einzelbericht: „Ein Mädchen in Lodz hatte die Bekanntschaft eines Herrn M. F. gemacht, mit dem sie sich verlobt hatte, und der in den letzten Monaten 1924 ohne Paß nach Deutschland kam. Gegen Bezahlung von 50 Dollar schmuggelte der Vater von M. F. dieses Mädchen ebenso wie drei andere Mädchen und einen jungen Mann über die Grenze. Sie fuhr per Eisenbahn nach Kempa, und von da führte ein Pole sie in der Nacht über Felder über die Grenze. Dann wurde sie mit Wagen nach Breslau geführt. In einer großen deutschen Stadt traf sie M. F., mit dem sie sich in die Wohnung eines Rabbiners begab. Dieser war abwesend. Sie überredeten seine Frau, die vorgeschriebenen Formalitäten nach jüdischem Ritus zu erledigen. Nachdem dies geschehen war, erklärte sie ihnen: „Ihr seid verheiratet". Die junge Frau wohnte drei Tage mit ihrem Gatten, dann fing er an, sie zu schlagen, und schließlich setzte er sie vor die Türe und sagte ihr, daß sie zwar nicht seine Frau sei, aber weiter bei ihm wohnen könne, wenn sie „auf den Strich" ginge und ihm Geld einbrächte. Sie weigerte sich und beschwerte sich beim Präsidenten des Komitees zum Schutz der galizischen Juden"19). 17) Vgl. Artikel im „Handwörterbuch der Rechtswissenschaft". ls) Vgl. „Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge", Jahrg. I, S. 66, 100, 116. 19) Trotzdem dieser Bericht den Stempel des Absurden an sich trägt, haben wir Ermittlungen angestellt, die, wie nicht anders zu erwarten war, völlig ergebnislos verliefen. 192

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