Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
- Journal
- Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
- Volume
- 1 (1929)
- Issue
- 4 (Juli-August 1929)
- Date
- 1929-07-01
- Page
- Seite 183 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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oder Frau, bescholten oder unbescholten — zur Unzucht3). Hiernach würden auch der einfache Tatbestand der Kuppelei und Zuhälterei, auch wenn sie nur in derselben Stadt ausgeübt werden, unter den Begriff des Mädchenhandels fallen. Die deutsche Gesetzgebung kennt den Begriff des Mädchenhandels nur im „Reichsgesetz über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897". Es sieht das Delikt des Mädchenhandels dann gegeben, wenn eine Frau zur Auswanderung verleitet wird zu dem Zwecke, sie der gewerbsmäßigen Unzucht zuzuführen und nur dann, wenn dieser Zweck arglistig verschwiegen wird. Das Reichsgesetz macht demnach keinen Unterschied zwischen Jugendlichen und Volljährigen, setzt aber Zuführung zur gewerbsmäßigen Prostitution und Verleitung zur Reise nach dem Ausland voraus. Die Begründung zum „Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches" von 1927 hat die Bestimmungen des Reichsgesetzes über das Auswanderungswesen als unzureichend bezeichnet („diese Regelung genügt dem Bedürfnis nicht")1). Im Anschluß an das internationale Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 (Reichsgesetzblatt 1913, S. 31) und die von Deutschland bestätigte Genfer Internationale Übereinkunft zur Unterdrückung des Frauen- und Kindcrhandels vom 30. September 1921 (Rcichsgesct/.blatt 1924 II, S. 180) ist nunmehr eine neue Strafbestimmung zur Bekämpfung des Mädchenhandels in Aussicht genommen. „Wer eine Frau oder eine Person unter achtzehn Jahren gewerbsmäßig der Unzucht zuführt oder die Zuführung gewerbsmäßig erleichtert, wird mit Zuchthaus bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine Frau oder eine Person unter achtzehn Jahren unter Verheimlichung seiner Absicht, sie der Unzucht zuzuführen, zum Verlassen der Heimat bestimmt oder aus ihrer Heimat wegbringt oder eine solche Tat erleichtert." (§ 308.) Es wird demnach mit Strafe bedroht, wer eine Frau unter achtzehn Jahren gewerbsmäßig der Unzucht zuführt oder die Zuführung erleichtert (gleichgültig ob In- oder Ausland, gleichgültig, ob der Zweck bekannt ist oder nicht); geschieht es nicht gewerbsmäßig, so tritt Strafbarkeit dann ein, wenn die Absicht vorliegt, die Frau der Unzucht (es braucht keine gewerbsmäßige zu sein) zuzuführen, unter Verheimlichung :!) Anna Pappritz, Der Mädchenhandel und seine Bekämpfung, Berlin, 1924, S. III. 4) Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches nebst Begründung und zwei Anlagen, Berlin 1927. 183